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Im Regelfall bestimmt sich die Höhe der Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung. Davon abweichend sieht § 8 Abs. 2 GrEStG jedoch die Bemessung der Grunderwerbsteuer auf Basis der gesondert festgestellten Grundbesitzwerte nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG i. V. m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG vor (vgl. Hamacher/Jeuckens, NWB 2020, 2904; Eisele, NWB 2015, 3761). Dafür hat die zuständige Grunderwerbsteuerstelle zunächst zu entscheiden, ob eine gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist (BFH vom 10.02.2011, BStBl II 2011, 657). Das ist insb. bei Gesellschafterwechseln in PersG, bei Anteilsvereinigungen und Umwandlungen sowie bei Einbringungsvorgängen der Fall. Sodann hat sie die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes beim örtlich zuständigen FA anzufordern (§ 151 Abs. 5 Satz 2 BewG i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 2 BewG) und dabei den Besteuerungszeitpunkt anzugeben.

 
Praxis-Beispiel

S und T haben vor fünf Jahren die ST-OHG gegründet, zu deren Vermögen mehrere inländische Grundstücke gehören. S gehören 95 % der ST-OHG, T ist zu 5 % daran beteiligt. S verkauft seine Beteiligung an X.

Da X bisher nicht als Gesellschafter an der ST-OHG beteiligt war, sind 95 % an der ST-OHG auf einen neuen Gesellschafter übergegangen. Die Voraussetzung des § 1 Abs. 2a GrEStG sind damit erfüllt. Da die Gesellschaft über Grundbesitz verfügt, haben die gesellschaftsrechtlichen Änderungen grunderwerbsteuerliche Auswirkungen. Bemessungsgrundlage ist nach § 8 Abs. 2 GrEStG nicht der Kaufpreis, den X für die Beteiligung an der ST-OHG gezahlt hat, sondern der Grundbesitzwert i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 157 Abs. 1 BewG (s. a. Müller/Dorn/Ahrens, NWB 2020, 19).

Der Feststellungszeitpunkt entspricht dem jeweiligen Zeitpunkt des Erwerbs i. S. d. Grunderwerbsteuergesetzes (BFH vom 30.08.2017, BStBl II 2018, 786). Im Feststellungsbescheid sind nach § 151 Abs. 5 Satz 3 BewG keine weiteren Feststellungen für Grundbesitzwerte i. S. d. § 151 Abs. 2 BewG zu treffen.

Die Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide i. S. d. § 171 Abs. 10 AO und für die Folgebescheide oder die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 17 Abs. 3 GrEStG bindend, soweit ihr notwendiger Inhalt reicht (BFH vom 20.10.2004, BFH/NV 2005, 574; BFH vom 16.06.2005, BFH/NV 2005, 2053).

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