Rz. 75

[Autor/Stand] § 8 Abs. 2 GrEStG a.F. sah für Grunderwerbsteuerzwecke für Entstehungszeitpunkte vor dem 1.1.2009 in bestimmten Fällen den Ansatz der Bedarfswerte nach §§ 138 f. BewG als Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuerzwecke vor. Diese Regelung verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).[2] Der Gesetzgeber war daher verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen. Dieser Verpflichtung ist er durch das Steueränderungsgesetz 2015[3] nachgekommen. Dort wurde § 8 Abs. 2 GrEStG dahingehend geändert, dass nunmehr die Grundbesitzwerte i.S.d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 GrEStG. Die Regelung gilt rückwirkend für Erwerbsvorgänge, die nach dem 1.1.2009 verwirklicht werden. Erwerbsvorgänge, bei denen bereits ein Feststellungsbescheid ergangen war, konnten jedoch aufgrund der Vertrauensschutzregelung in § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden.[4]

 

Rz. 76

[Autor/Stand] Ergänzend zu dieser materiell-rechtlichen Vorschrift ordnet § 151 Abs. 5 BewG verfahrensrechtlich an, dass Grundbesitzwerte auch dann festzustellen sind, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Dies ist insb. dann der Fall, wenn die Bemessungsgrundlage für grunderwerbsteuerliche Zwecke bei einem Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG), bei einer Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3, 4 GrEStG), bei Umwandlungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG) und bei Einbringungen oder anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) zu ermitteln ist (§ 151 Abs. 5 Satz 2 BewG).[6]

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG werden die Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks dieses Finanzamts liegendes Grundstück oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieses Finanzamts liegenden Grundstücks betroffen wird. Zu den Besteuerungsgrundlagen gehören die verbindliche Entscheidung über die Steuerpflicht des jeweiligen Erwerbsvorgangs dem Grunde nach, über die als Steuerschuldner in Betracht kommenden natürlichen oder juristischen Personen und über die Finanzämter, die zur Steuerfestsetzung berufen sind, die Angabe der betroffenen Grundstücke und der für die Bewertung maßgebliche Zeitpunkt des Erwerbsvorgang.[8]

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Der Feststellungsbescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG ist (bindender) Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO für den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts und den Grunderwerbsteuerbescheid.[10] Die durch ihn festgestellten Besteuerungsgrundlagen sind für diese beiden Folgebescheide von Bedeutung i.S.d. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO. Er hemmt nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 171 Abs. 10 AO den Ablauf der Feststellungsfrist für den Erlass des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts.[11] Durch den Bescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG werden u.a. die Steuerpflicht des Erwerbsvorgangs dem Grunde nach, die Steuerschuldner und die Grundstücke, die von dem Erwerbsvorgang betroffen sind, festgestellt. Erst aufgrund dieses Bescheids kann die gesonderte Wertfeststellung für die betroffenen Grundstücke erfolgen, weil vorher nicht feststeht, dass und für welche Grundstücke Werte festzustellen sind. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Grunderwerbsteuerzwecke ist zudem (bindender) Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO für den Grunderwerbsteuerbescheid als Folgebescheid.[12]

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Die materiell-rechtliche Frage, ob sich die Grunderwerbsteuer nach dem Grundbesitzwert oder einer bestimmten Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG) bemisst, ist nicht im Einspruchsverfahren gegen die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts, sondern im Einspruchsverfahren gegen den Grunderwerbsteuerbescheid zu klären.[14] In der Praxis wird die zuständige Grunderwerbsteuerstelle den Grundbesitzwert von dem für das Grundstück zuständigen Lagefinanzamt anfordern und dabei die wirtschaftliche Einheit und den Besteuerungszeitpunkt vorgeben. Daraufhin wird das Lagefinanzamt die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen durchführen und von dem Steuerpflichtigen eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Grundbesitzwerts anfordern. Diese Erklärung mündet dann in einer gesonderten Feststellung des Grundbesitzwerts, wobei der Feststellungsbescheid nach § 151 Abs. 5 Satz 3 BewG keine Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören, auch keine Angaben über den Gewerbebetrieb sowie über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit enthält (§ 151 Abs. 5 Satz 3 BewG).

 

Rz. 80

[Autor/Stand] Nach § 17 Abs 3a GrEStG sollen in die gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG die nach § 151 BewG g...

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