Das Schenkungssteuergesetz verdrängt gem. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG die Erhebung der Grunderwerbsteuer. Das gilt auch dann, wenn keine Schenkungsteuer anfällt, weil die Freibeträge unterschritten werden. Grunderwerbsteuer wird aber gem. § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG auf diejenigen Leistungen und Vorbehalte erhoben, die bei gemischten Schenkungen oder Schenkungen unter Auflage zu einer Minderung der Schenkungsteuer führen. Erhoben werden 3,5 %–6,5 % des kapitalisierten Werts des Nießbrauchs.
Zu beachten sind die Befreiungstatbestände des § 3 GrEStG:
▪ | Erbauseinandersetzung |
▪ | Erwerb unter Ehegatten |
▪ | Erwerb unter ehemaligen Ehegatten aus Anlass der Trennung, Scheidung |
▪ | Erwerb unter Verwandten in gerader Linie bzw. Stiefkindern und deren Ehepartnern |
Berechnung Wert des Nießbrauchs, Wohnungsrecht, wiederkehrende Leistungen:
Nutzungs- Duldungsrechte und wiederkehrende Leistungen werden mit ihrem Jahreswert (gem. § 16 BewG gedeckelt auf den 18,6ten Teil des Steuerwerts des belasteten Objekts selbst) multipliziert mit einem Multiplikationsfaktor ermittelt. Dieser Faktor beträgt 18,6 bei immerwährenden Rechten und bei Rechten von unbestimmter Dauer 9,3 sowie bei auf Lebenszeit befristeten Rechten aus den nach § 14 Abs. 1 S. 4 BewG jährlich neu bekannt gegebenen Multiplikatoren, basierend auf der jeweils letzten aktuellen Sterbetafel.[29]
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