Rz. 10

§ 153 Abs. 5 BewG ordnet die entsprechende Anwendung des § 181 Abs. 1 AO für gesonderte Feststellungen von Grundbesitzwerten an. Demnach gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung, bspw. die Vorschriften über Verwaltungsakte gem. §§ 118 ff. AO und Steuerbescheide gem. §§ 155, 157 AO sowie die Änderungsvorschriften gem. §§ 172 ff. AO, sinngemäß (BFH vom 26.06.2019, BFH/NV 2019, 1222). Ebenfalls gelten die Vorschriften über die Festsetzungsfrist gem. §§ 169 ff. AO hinsichtlich der Feststellungsfrist entsprechend (s. Rn. 11). Die Regelungen für die Einheitswertfeststellung nach § 181 Abs. 24 AO finden hingegen keine Anwendung.

 

Rz. 11

Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung gem. §§ 169 ff. AO gelten auch für gesonderte Feststellungen. Demnach kann die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung nur innerhalb der Feststellungsfrist i. S. v. § 170 Abs. 1 AO, welche unabhängig von der Festsetzungsverjährung der Folgesteuern zu ermitteln ist, ergehen. Die Feststellungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt grds. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erbschaft- oder die Grunderwerbsteuer entstanden ist (§ 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 170 AO). Sie endet mit Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer. Sodann kann eine Aufforderung des FA zur Abgabe einer Feststellungserklärung den Fristbeginn i. d. R. nicht mehr bestimmen.

Durch die entsprechende Anwendung des § 181 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO kann der Beginn der Feststellungsfrist jedoch gehemmt sein, da für gesonderte Feststelllungen gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG eine Erklärungspflicht besteht. Demnach beginnt die Feststellungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Feststellungserklärung eingereicht wird, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf die Entstehung der Steuer folgt (BFH vom 17.04.2013, BStBl II 2014, 663). Die Anlaufhemmung greift auch in Fällen, in denen das zuständige FA nur durch Anzeige der Beteiligten von steuerbaren Grundstücksübertragungen erfährt (BFH vom 27.08.2008, BStBl II 2009, 232).

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