OFD Nordrhein-Westfalen, 11.11.2013, S 3180 - 2014 - St 251

Aus Anlass des BFH-Urteils vom 17.4.2013, II R 59/11 wird zur Berechnung der Feststellungsfristen bei der Grundbesitzbewertung wie folgt Stellung genommen:

Für die Feststellung von Grundbesitzwerten gelten nach § 138 Abs. 5 Satz 3 BewG a.F. sowie § 153 Abs. 5 BewG die AO-Vorschriften § 181 Abs. 1 und 5 AO sinngemäß, die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes maßgebend sind.

 

1. Beginn der Feststellungsfrist, § 181 Abs. 3 Satz 1 AO

Bei der Feststellung der Grundbesitzwerte beginnt die Feststellungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres (31.12.), in das der Bewertungsstichtag fällt.

Beispiel:

Grundstücksschenkung 31.5.2013 = Beginn der Feststellungsfrist mit Ablauf des 31.12.2013

 

2. Anlaufhemmung nach § 181 Abs. 3 AO

Die Regelungen zur Anlaufhemmung nach § 181 Abs. 3 AO gelten auch bei Feststellungen von Grundbesitzwerten.

Eine Anlaufhemmung greift nach § 181 Abs. 3 Satz 2 und § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, wenn eine Erklärung abzugeben ist. Voraussetzung für das Eintreten der Anlaufhemmung ist also, dass eine Erklärungspflicht besteht. Im Rahmen der Grundbesitzbewertung ergibt sich nur dann eine Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung, wenn der Steuerpflichtige nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 138 BewG a.F. bzw. § 153 BewG seitens der Verwaltung dazu aufgefordert wird.

Für den Beginn der Anlaufhemmung ist regelmäßig der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts abgegeben wird. Die Anlaufhemmung endet jedoch spätestens mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Grundbesitzwertfeststellung vorzunehmen ist (§ 181 Abs. 3 Satz 2 AO).

Eine Anlaufhemmung besteht auch dann, wenn die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung nach Ablauf des 3. Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Grundbesitzwertfeststellung vorzunehmen ist, aber noch innerhalb der 4-jährigen Feststellungsfrist ergeht. Die Anlaufhemmung ist auch für diesen Fall auf 3 Jahre begrenzt (BFH-Urteil vom 18.10.2000, BStBl 2001 II S. 14). Erfolgt die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung erst nach Ablauf der 4-jährigen Feststellungsfrist, führt dies wegen des Eintritts der Feststellungsverjährung nicht zu einer Anlaufhemmung (BFH-Beschluss vom 9.6.1999, BStBl 1999 II S. 529)

Erfolgt die Feststellung des Grundbesitzwerts, ohne dass eine Erklärung angefordert wird, hat die Anlaufhemmung des § 181 Abs. 3 AO keine Bedeutung. Die Feststellungsfrist beginnt in diesem Fall mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Bewertungsstichtag fällt.

 

3. Dauer der Feststellungsfrist, § 169 Abs. 2 AO

Die Feststellungsfrist beträgt bei der Grundbesitzbewertung 4 Jahre. Sie verlängert sich auf 5 bzw. 10 Jahre soweit durch ein Verhalten in Bezug auf die Grundbesitzbewertung die anknüpfenden Steuern (Erbschaft-/Schenkungsteuer oder Grunderwerbsteuer) leichtfertig verkürzt bzw. hinterzogen worden sind.

 

4. Ende der Feststellungsfrist

Die Feststellungsfrist endet mit Ablauf der maßgebenden Dauer zum 31.12. des entsprechenden Jahres (vgl. dazu die Beispiele unter Punkt 7).

Für die Fristwahrung durch das FA ist nicht erheblich, wann der Feststellungsbescheid dem Empfänger zugegangen ist, sondern wann er den Bereich der zuständigen Behörde verlassen hat (vgl. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO sowie BFH-Urteil vom 31.10.1989, BStBl 1990 II S. 518).

 

5. Ablaufhemmung, § 171 AO

Für die Feststellung von Grundbesitzwerten gilt nach § 181 Abs. 1 AO auch § 171 AO. Danach ist eine Ablaufhemmung beispielsweise vorgesehen, wenn

  • ein Antrag auf Feststellung oder auf Aufhebung oder Änderung gestellt wird (§ 171 Abs. 3 AO) oder
  • bei Erlass des Feststellungsbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist (§ 171 Abs. 2 AO).
 

6. Feststellung mit eingeschränkter Wirkung, § 181 Abs. 5 AO

Nach § 181 Abs. 5 AO kann eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der Feststellungsfrist nachgeholt werden, wenn sie noch für eine Steuer (Grundbesitzwertfeststellung für Zwecke der Erbschaft-, Schenkung- oder Grunderwerbsteuer) von Bedeutung ist, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn die ESST aufgrund fehlender Überschreitung der persönlichen Freibeträge (vgl. R B 151.2 Abs. 4 ErbStR 2011) oder wegen vorläufiger Steuerfreistellung (Familienheim, vgl. R B 151.2 Abs. 5 ErbStR 2011) zunächst auf die Anforderung eines Grundbesitzwerts verzichtet und erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund sich ergebender Änderungen nachträglich einen Grundbesitzwert anfordert.

Die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts ist in diesen Fällen ggf. auf weit zurückliegende Feststellungszeitpunkte (Zeitpunkt der Schenkung) nachzuholen. Das gilt auch, wenn für die Grundbesitzwertfeststellung bereits Feststellungsverjährung i.S. des § 169 Abs. 2 AO eingetreten ist. Denn nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO i.V.m. § 138 BewG a.F. bzw. § 153 Abs. 5 BewG kann eine Grundbesitzwertfeststellung noch erfolgen, wenn der Grundbesitzwe...

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