Rz. 2

Nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG kann grds. jede Person, für deren Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, der Feststellungserklärungspflicht unterliegen. Das sind insb. die Schuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer gem. § 20 ErbStG sowie der Grunderwerbsteuer gem. § 13 GrEStG, z. B. der Erbe, Beschenkte oder sonstige Erwerber (vgl. Halaczinsky/Volquardsen, ErbStB 2010, 276). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch bei der Bewertung nicht notierter Anteile an KapG i. S. d. § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG, da dort keine Erklärungspflicht für den Steuerschuldner besteht (s. Rn. 6).

 
Praxis-Beispiel

E erbt als Alleinerbe seines Vaters V ein Grundstück in Esslingen.

Das Feststellungs-FA kann gem. § 153 Abs. 1 BewG von E die Abgabe einer Feststellungserklärung für den Grundbesitzwert verlangen, da dieser für Zwecke der Erbschaftsteuer von Bedeutung ist.

Voraussetzung für die Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung ist, dass die Person vom zuständigen Feststellungs-FA zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert wurde. Dadurch wird sie automatisch zum Beteiligten des Feststellungsverfahrens gem. § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG (s. a. § 154 Rn. 3) und hat damit auch Rechtsbehelfsbefugnisse inne (s. a. § 155 Rn. 2).

Kommt eine Person ihrer Erklärungspflicht nicht oder nur verspätet nach, kann das FA ein Zwangsgeld gem. § 328 AO oder einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen (vgl. Höne/Krause, ZEV 2010, 180).

 

Rz. 3

In Fällen der Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder Nachlasspflegschaft kann das zuständige FA die Feststellungserklärung wegen der eingeschränkten Zugriffsmöglichkeit der Erben auch von den eingesetzten Vermögensverwaltern i. S. d. § 34 Abs. 3 AO anfordern (vgl. Siebert, ZEV 2010, 122). Die Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und -pfleger unterliegen dann, so weit ihre Verwaltung reicht, ebenfalls der Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung für den Erben (FG Hamburg vom 30.03.2020, ErbR 2020, 513). Folglich können Zwangsmaßnahmen auch gegen diese angeordnet werden.

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