Rz. 671
[Autor/Stand] Grundstücksschenkungen werden danach nur von der Schenkungsteuer erfasst, die Grunderwerbsteuer tritt zurück; insoweit prärogativ,[2] genügt stets die bloße Schenkungsteuerbarkeit des Erwerbs. Der BFH wendet die Kollisionsnorm des § 3 Nr. 2 GrEStG über ihren Wortlaut hinaus zur Vermeidung einer Doppelbelastung extensiv auch auf andere grunderwerbsteuerlich relevante Lebenssachverhalte an, wenn und soweit sie der Schenkungsteuer unterliegen.[3] Auch wenn die Finanzverwaltung unentgeltliche Grundstückserwerbe einer Kapitalgesellschaft bei tatbestandlicher Konkurrenz nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Grundstücksschenkung sondern ausschließlich nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG als Anteilswerterhöhung erfassen will,[4] muss dies daher nicht zwingend zum Zugriff der Grunderwerbsteuer führen. Die Praxis dürfte alsbald kreativ werden: Gesellschafter könnten Grundstücksübertragungen auf die Kapitalgesellschaft wieder grunderwerbsteuerfrei gestalten.[5] Und auch für die öffentliche Hand ergeben sich neue Möglichkeiten Grunderwerbsteuer zu sparen.[6] In angeblich lückenschließender Absicht scheint der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 8 ErbStG neue Steuerlücken geschaffen zu haben.
Rz. 672
[Autor/Stand] Unterliegt die Grundstücksübertragung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG jedoch nur partiell der Schenkungsteuer, plädieren Autoren aus der Finanzverwaltung für eine entsprechend quotale Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG.[8] Im Beispielsfall (Rz. 664) wäre demnach die Bereicherung der T2-GmbH noch um die Grunderwerbsteuer auf den 60%igen Bedarfswert zu reduzieren – mit entsprechender Minderung der Anteilswerterhöhung.
Rz. 673– 675
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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