Rz. 58

Der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG führt dazu, dass die USt nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der GrESt[1] einbezogen werden darf, weil die USt keinen Bestandteil des an den Veräußerer zu zahlenden Kaufpreises mehr bildet. Als Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinn ist nämlich all das zu verstehen, was der Veräußerer nach dem maßgeblichen Verpflichtungsgeschäft vom Erwerber zu fordern berechtigt ist. Verlagert sich die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, ist die USt nicht mehr Bestandteil des zivilrechtlichen Preises, da der Leistungsempfänger selbst die USt schuldet.[2] Zur Beeinflussung der Bemessungsgrundlage der USt durch die GrESt vgl. die Entscheidung des BFH v. 9.11.2006 und die dazu ergangene Übergangsregelung.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge