Eine erschöpfende Aufzählung ist wegen der Vielzahl der Abgabeverpflichtungen hier nicht möglich.[1]
Beispiele
Beispielsweise zählen zu den öffentlichen Lasten:
- Grundsteuern (§ 12 GrStG), auch wenn die Erhebungszeiträume mehr als 2 Jahre vor dem Grundstückserwerb liegen[2],
- Gebäudesteuern,
- Erschließungsbeiträge (§ 134 Abs. 2 BauGB)[3],
- Kanalanschlussgebühren[4],
- grundstücksbezogene Benutzungsgebühren[5], z. B. Straßenreinigungs-, Abfall- und Abwassergebühren,
- Schornsteinfegerkosten (§ 20 Abs. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) ),
- Wertausgleichsbetrag für Altlastensanierung nach § 25 BBodSchG,
- im Umlegungsverfahren nach den §§ 57 – 61 BauGB zugunsten der Gemeinde festgesetzte Geldleistungen,
- Flurbereinigungsbeiträge (§ 20 FlurbG).
Nicht unter die öffentlichen Lasten und Abgaben fallen
- Grunderwerbsteuer,
- öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen (Bebauungsplan, Flurbereinigungsverfahren[6], Baulasten),
- Baugenehmigungsgebühr,
- Stellplatzablösebeträge[7]
- gesetzliche Vorkaufsrechte.
Bei anderen Abgaben wiederum ist die Einordnung streitig, etwa bei den Müllgebühren.[8]
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