Fachbeiträge & Kommentare zu Grunderwerbsteuer

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Grunderwerbsteuer: Besteuer... / 2.11.4 Verwaltungsanweisungen

Stellungnahme in Ländererlassen Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in den gleich lautenden Ländererlassen vom 19.9.2018[1] zu § 1 Abs. 3a GrEStG ausführlich Stellung genommen. Es wird nicht nur der zeitliche Anwendungsbereich der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung dargelegt, sondern anhand zahlreicher Beispiele verschiedene Aspekte der Vorschrift wie der Begriff der...mehr

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Grunderwerbsteuer: Besteuer... / 2.12.2 Nach dem 6.12.2024 verwirklichte Ergänzungstatbestände: Gesetzliche Regelung (§ 1 Abs. 4a GrEStG)

Durch das JStG 2024[1] wurde in § 1 Abs. 4a GrEStG eine gesetzliche Definition der Zurechnung von Grundstücken für Zwecke der Ergänzungstatbestände aufgenommen. § 1 Abs. 4a Satz 1 und 2 GrEStG: Beginn und Ende der Zurechnung Ein Grundstück gehört zum Vermögen einer Gesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 2a-3a GrEStG, wenn sie es aufgrund eines Rechtsvorgangs nach § 1 Abs. 1 GrEStG erw...mehr

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Grunderwerbsteuer: Besteuer... / 2.10 Anteilsvereinigung und Weiterübertragung bereits vereinigter Anteile (§ 1 Abs. 3 GrEStG in der ab 1.7.2021 geltenden Fassung)

Allgemeines Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück[2], stellt eine Veränderung der Beteiligungen grundsätzlich keinen grunderwerbsteuerbaren Rechtsträgerwechsel dar. Abweichend von diesem Grundsatz sieht § 1 Abs. 3 GrEStG in folgenden Fällen eine fingierte Grundstücksübertragung als gegeben an: Fingierte Grundstücksübertragung bei schuldrechtlicher V...mehr

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Grunderwerbsteuer: Besteuer... / 2.12.1 Vor dem 6.12.2024 verwirklichte Ergänzungstatbestände

Kurzüberblick über Hintergrund und Inhalt der gleich lautenden Ländererlasse vom 16.10.2023 Mit seinen Urteilen v. 1.12.2021[2] und v. 14.12.2022[3] hat der BFH Stellung dazu genommen, ob und wann ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört und es ihr für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG zugerechnet wird. Die Verwaltung hat sich mit diesen Urtei...mehr

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Grunderwerbsteuer: Grundstücksbegriff

Zusammenfassung Überblick Unter Grundstücken i. S. d. Grunderwerbsteuergesetzes sind Grundstücke i. S. d. bürgerlichen Rechts zu verstehen. Hierbei wird erläutert, wie der Begriff "Grundstück" grunderwerbsteuerlich auszulegen ist. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Regelungen finden sich in § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), §§ 93–96 des Bürgerlichen...mehr

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Grunderwerbsteuer: Grundstü... / 3 Wohnungs- und Teileigentum

Anforderung an Übertragung Die Begründung des Wohnungs- oder Teileigentums durch Teilung im eigenen Besitz nach § 8 WEG ist nicht steuerbar. Die Begründung durch mehrere Miteigentümer nach § 3 WEG ist steuerbar. Sie unterliegt aber nach Anwendung des § 7 Abs. 3 GrEStG nur bezüglich eines Mehrerwerbs der Grunderwerbsteuer. Bei der Aufteilung eines einer Gesamthand gehörenden G...mehr

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Grunderwerbsteuer: Bemessun... / Zusammenfassung

Überblick Grundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist entweder die Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG) oder der nach dem Fünften Abschnitt des Bewertungsgesetzes festgestellte Grundbesitzwert (§ 8 Abs. 2 GrEStG). In den nachfolgenden Kapiteln wird auf die wesentlichen Grundsätze bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eingegangen. Gesetze, Vorschriften und Rechts...mehr

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Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage

Zusammenfassung Überblick Grundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist entweder die Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG) oder der nach dem Fünften Abschnitt des Bewertungsgesetzes festgestellte Grundbesitzwert (§ 8 Abs. 2 GrEStG). In den nachfolgenden Kapiteln wird auf die wesentlichen Grundsätze bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eingegangen. Gesetze, Vorschri...mehr

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Grunderwerbsteuer: Grundstü... / Zusammenfassung

Überblick Unter Grundstücken i. S. d. Grunderwerbsteuergesetzes sind Grundstücke i. S. d. bürgerlichen Rechts zu verstehen. Hierbei wird erläutert, wie der Begriff "Grundstück" grunderwerbsteuerlich auszulegen ist. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Regelungen finden sich in § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), §§ 93–96 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (B...mehr

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Grunderwerbsteuer: Grundstü... / 1 Grundstücksbegriff

1.1 Grundstück im Sinne des GrEStG ist: Grundstück jedes Grundstück i. S. d. BGB mit Bestandteilen i. S. d. §§ 93, 94, 96 BGB, insbesondere Gebäuden, jedoch nicht Zubehör, d. h. bewegliche Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dieser zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen Maschinen und sonstige Vorrichtungen all...mehr

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Grunderwerbsteuer: Grundstü... / 2 Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn das Gebäude zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines dinglichen Rechts auf einem fremden Grundstück errichtet worden ist, wenn der Grundstückseigentümer einem anderen gestattet hat, auf seinem Grundstück ein auf Rechnung des Erbauers verwertbares Gebäude zu erstellen, wenn der Grundstückseigentümer einem ander...mehr

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Grunderwerbsteuer: Bemessun... / 1.3 Umfang der Gegenleistung bei Bauherren- und Erwerbermodellen

Vereinbarter Zustand maßgebend Maßgebend ist, in welchem Zustand das Erwerbsobjekt zum Gegenstand des Vertrags gemacht worden ist. Hat sich der Erwerber durch einheitliches Vertragswerk[1] zur Abnahme eines bebauten Grundstücks verpflichtet, umfasst die Gegenleistung neben dem Kaufpreis für den Grund und Boden auch: Was gehört zur Gegenleistung? die Herstellungs- und Baunebenko...mehr

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Grunderwerbsteuer: Grundstü... / 1.1 Grundstück im Sinne des GrEStG ist:

Grundstück jedes Grundstück i. S. d. BGB mit Bestandteilen i. S. d. §§ 93, 94, 96 BGB, insbesondere Gebäuden, jedoch nicht Zubehör, d. h. bewegliche Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dieser zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage geh...mehr

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Grunderwerbsteuer: Grundstü... / 1.3 Gebäude

Gebäude Zum Gebäude gehören je nach Art und Zweck des Hauses (Privatgebäude, Hotel, gewerblich genutztes Gebäude): Außenmauern Aufzüge (Speise- und Personentransport) Bad, gekacheltes Beleuchtungsanlagen im Treppenhaus und am Zugang zum Haus Dachpfannen, auch wenn nur aufgelegt Dachstuhl Einbaumöbel, besonders eingepasst und anderweitig nicht ohne Veränderung verwendbar, nicht aber ...mehr

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Grunderwerbsteuer: Grundstü... / 5 Wirtschaftliche Einheit (§ 2 Abs. 3 GrEStG)

Wirtschaftliche Einheit = 1 Grundstück Bilden mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit, so gelten sie als ein Grundstück. Dies ist z. B. bei einer flächenweisen Teilung von Bedeutung.[1] Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen Teil oder auf mehrere Teile eines Grundstücks, so gelten diese Teile als ein Grundstück. Die Frage der wirtschaftlichen Einheit ist im grunder...mehr

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Grunderwerbsteuer: Bemessun... / 1.1 Gegenleistung bei den wichtigsten grunderwerbsteuerbaren Vorgängen

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Grunderwerbsteuer: Grundstü... / 4 Erbbaurecht

Grundstück und Erbbaurecht Die Verwaltung hat ausführlich in den gleich lautenden Ländererlassen v. 16.9.2015 zum Erbbaurecht und zu Erbbaurechtsvorgängen Stellung genommen.[1] Grundstück und Erbbaurecht werden grunderwerbsteuerlich wie 2 Grundstücke behandelt. Das aufgrund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts, ist also kein ...mehr

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Grunderwerbsteuer: Bemessun... / 2 Grundbesitzwert nach dem BewG (§ 8 Abs. 2 GrEStG)

In folgenden Fällen ist der Grundbesitzwert[1] Bemessungsgrundlage: wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist; bei Umwandlungen aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage; in den Fällen des § 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG; bei Grundstücksübertragungen i. S. d...mehr

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Grunderwerbsteuer: Bemessun... / 1.2 Kleines ABC der Gegenleistung

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Grunderwerbsteuer: Bemessun... / 1 Gegenleistung (§ 9 GrEStG)

Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ist jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. Keine Gegenleistung Keine Gegenleistung sind: Schadensersatz Verzugszinsen Vertragsstrafen dauernde Lasten[1] Wichtig Maßgebender Grundstückszustand Der Wert der G...mehr

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Grunderwerbsteuer: Grundstü... / 1.2 Wesentliche Bestandteile/Scheinbestandteile

Wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94, 96 BGB) sind: die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen[1], z. B. Gebäude, Mauern, Brücken, in fester Verbindung mit dem Boden stehende Einzäunungen, die Erzeugnisse des Grund und Bodens, solange sie mit ihm zusammenhängen wie Bäume, Sträucher, alle Arten von Pflanzen im Boden (s. aber unten: Beispiel zu Scheinbestandteilen), Früc...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Neu... / 6 Steuerrechtliche Folgen

Die obigen Änderungen sollen ausdrücklich zu keinen Folgeänderungen bei den ertragsteuerlichen Grundsätzen für die Besteuerung von Personengesellschaften führen. Insbesondere soll die transparente Besteuerung von Personengesellschaften erhalten bleiben. Auch die Abschaffung der gesamthänderischen Bindung zugunsten von Eigentum einer GbR führt zu keinen steuerlichen Folgewirku...mehr

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Gemischt genutzte Gebäude / 2.1 AfA-Bemessungsgrundlage bei der Anschaffung eines bebauten Grundstücks

Als AfA-Bemessungsgrundlage gelten die Gebäudeanschaffungskosten. Ist für die Anschaffung eines zur Einkünfteerzielung genutzten Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis für den Grund und Boden und das Gebäude gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die auf das Gebäude entfallende AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesonde...mehr

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Lineare Abschreibung/Sonder... / 2.7 Abschreibungsfähige Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die im Rahmen der Anschaffung oder der Herstellung einer begünstigten Wohnung entstehen und für die Prüfung der Baukostenobergrenze und die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind, werden gem. § 255 HGB und den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen ermittelt. Danach sind Anschaffungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Andere öffentliche Abgaben und Lasten (Abs 2).

Rn 7 II stellt Unanwendbarkeit von § 435 klar. Geregelt sind alle nicht unter I fallenden Abgaben und Lasten, insb die Abgaben gem § 10 I Nr 3 ZVG wie Grundsteuer, Schornsteinfegergebühren, Müllabfuhrgebühren (Staud/Matusche-Beckmann Rz 14 mwN). Nicht umfasst sind die jeweiligen Rückstände (Staud/Matusche-Beckmann Rz 15; aA MüKo/Westermann Rz 5 mwN), die Räum- und Streupflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Grundstückskauf (Abs 2).

Rn 7 Die Sonderregelung gilt auch für Wohnungseigentum und ErbbauR. Sie setzt voraus, dass der Kaufvertrag wirksam wird (BGH NJW 13, 928 [BGH 09.11.2012 - V ZR 182/11]) und umfasst die Kosten der Beurkundung und des Grundbuchs (BGH NJW 10, 2873), ferner zB von Genehmigungen, begleitenden Verfahrenshandlungen, zB Eigentumsübertragungsvormerkung (HP/Faust Rz 8; zu § 449 aF Ham...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Weitere Hinweise.

Rn 14 Für den Pflichtteilsanspruch ist das allg Zivilgericht, für den Zugewinnausgleich das FamG zuständig (BGH NJW 83, 388, 389 [BGH 18.11.1982 - IX ZR 91/81]). Der Pflichtteilsanspruch verjährt nunmehr nach den allgemeinen Vorschriften (§ 2317 Rn 11–20). Die Klage auf Zahlung des großen Pflichtteils hemmt nicht die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 1371...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Steuern.

Rn 6 Nach § 20 I ErbStG ist beim Erwerb vTw Schuldner der Erbschaftsteuer der Erbe bzgl seines Erwerbs (Moench/Kien-Hümbert § 20 Rz 5). Allerdings haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung (§ 2042) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten (§ 20 III ErbStG; §§ 2382, 2283 BGB; Staud/Olshausen Rz 106), wozu neben den Miterben auch Vermächtnisnehmer, Pflichtteils- und Erbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abweichende vertragliche Bestimmung.

Rn 6 Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung ergeben. Sie kann unterschiedlich hohe Anteile, aber auch eine völlige Freistellung einzelner Gesamtschuldner vorsehen. Rn 7 Für ein Darlehen ist intern ausgleichspflichtig, wem der Betrag zufließt oder sonst zugutekommt. Der Umfang der Ausgleichspflicht bei mehreren Mitbürgen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Grunderwerbsteuervergünstig... / 2.1 Grundsätzliches zu den Begünstigungsvorschriften

Die Begüns­ti­gungs­vor­schriften erstrecken sich auf folgende Vorgänge: Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GrEStG wird beim Übergang eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthandsgemeinschaft die Grunderwerbsteuer insoweit nicht erhoben, als der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. Der Umf...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Grunderwerbsteuervergünstig... / Zusammenfassung

Begriff Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer und steht den Ländern zu. Sie ist zur Zeit die wichtigste unabhängige Steuereinnahme der Länder und die einzige Steuer, bei der die Länder den Steuersatz selbst festlegen können. Die Grunderwerbsteuer erfasst den Rechtsträgerwechsel von Grundstücken. Liegen solche Rechtsvorgänge vor, lösen sie Grunderwerbsteuer unabhängig d...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Grunderwerbsteuervergünstig... / 1 Allgemeines

Gesamthandsgemeinschaften sind grunderwerbsteuerlich selbständige Rechtsträger. Deshalb unterliegen auch Erwerbsvorgänge zwischen einer Gesamthandsgemeinschaft und den an ihr Beteiligten sowie Erwerbsvorgänge zwischen Gesamthandsgemeinschaften der Grunderwerbsteuer. Anders als bei Kapital­ge­sell­schaften tritt bei Gesamt­hands­ge­mein­schaften keine Verselb­stän­digung des ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Grunderwerbsteuervergünstig... / 2.2 Einzelheiten der Vorschriften

Die Begünstigungsvorschriften erstrecken sich im Einzelnen auf folgende Vorgänge: Übergang eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern[2] oder von einem Alleineigentümer[3] auf eine Gesamthand.[4] Achtung Übertragung von Gesellschaftsanteilen[5] Die Anwendung von § 5 GrEStG ist nicht auf die Übertragung von Grundstücken von einem Gesamthänder auf die Gesamthandsgemeinschaft b...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Grunderwerbsteuervergünstig... / 5.6 Anwachsung

Geht das Grundstück innerhalb von 10 Jahren im Rahmen einer Anwachsung über, scheidet eine Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG in folgenden Fällen aus: Übergang auf den grundstücksübertragenden Gesamthänder (in einem oder mehreren Rechtsakten) Praxis-Beispiel Anwachsung in einem Rechtsakt auf grundstücksübertragenden Gesamthänder A überträgt im Jahr 01...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Grunderwerbsteuervergünstig... / 5.4.2 Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten/Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie

Grundstücksübertragungen zwischen Eheleuten, Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie sind generell von der Besteuerung ausgenommen, was der Erleichterung vorweggenommener Erbfolge dient und es den Beteiligten erspart, erbschaft- und schenkungsteuerliche Auswirkungen zu berücksichtigen.[2] Hiervon ausgehend bleibt es bei der Verminderung des Anteils des Gesamthänders a...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Grunderwerbsteuervergünstig... / 3.3 Fälle des § 1 Abs. 3 GrEStG

§ 1 Abs. 3 GrEStG verfolgt das Ziel, Steuerumgehungen durch Einschaltung von Personen- oder Kapitalgesellschaften zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere die sog. Share Deals. Die Vorschrift findet nur insoweit Anwendung, als eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG nicht in Betracht kommt. Gegenstand der Besteuerung ist nicht der Erwerb der Anteile als solcher, sonde...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB IV § 85 Genehmi... / 2.3 Beschränkt genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 und 4; § 85 Abs. 2)

Rz. 5 Die Vermögensanlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und 4 unterliegen nur einer eingeschränkten Genehmigungsbedürftigkeit: Eine Genehmigung ist hier nur erforderlich, wenn das Anlagevolumen die in § 85 Abs. 2 bestimmten Werte überschreitet. Anderenfalls ist das Vorhaben genehmigungsfrei, auch hier empfiehlt sich allerdings das Einholen einer sog. Negativbescheinigung der Aufsichtsb...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Grunderwerbsteuervergünstig... / 4 Verhältnis zu den übrigen Steuervergünstigungen

In Fällen, in denen Grundstücke von den Gesamthändern auf die Gesamthand[2] oder von der Gesamthand auf die Gesamthänder[3] übergehen, gelten neben den Sondervergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG auch die allgemeinen Steuerbefreiungen.[4] Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG können gleichzeitig sowohl nach einer personenbezogenen Befreiungsvorschrift[5] als auch nac...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC wichtiger Begriffe zum ... / Sonstige Steuern

Sonstige Steuern erfassen in der Gewinn- und Verlustrechnung alle Steuern, für die das Unternehmen als Steuerschuldner einzustehen hat. Hierunter fallen die Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Aufwand- und Verbrauchsteuern sowie Zölle. Allerdings ist zu beachten, dass Steuern, die Anschaffungsnebenkosten darstellen, wie etwa die Grunderwerbsteuer, mit den jeweiligen...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Anteilskauf, Anteilsv... / 4 Grunderwerbsteuer

Der Transfer von GmbH-Anteilen kann Grunderwerbsteuer auslösen, wenn sich im Gesellschaftsvermögen ein inländisches Grundstück befindet. Entscheidend ist wie viel Prozent der Anteile übertragen werden. Seit 1.7.2021 reichen schon mindestens 90 % der Anteile, heißt es in § 1 Abs. 2 b Satz 1 GrEStG: Zitat Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Liquidation/Auflösung der G... / 1.1 Freiwilliger Beschluss der Gesellschafter

Der Normalfall ist eine freiwillige Liquidation der GmbH durch entsprechenden Beschluss der Gesellschafter. Dieser Beschluss kann unterschiedliche Gründe haben. Die Gesellschafter wollen ggf. nicht mehr zusammenarbeiten, sie wollen eigene Wege gehen, finden aber keinen Käufer. Oder aber der Kaufpreis für die Geschäftsanteile ist geringer als das, was sie bei der Auflösung be...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Umwandlung: aus einem einze... / 1 Wege zur GmbH

Praxis-Beispiel Bei Umwandlung Gewerbeerlaubnis beachten Sebastian Sicuro ist Versicherungsmakler und als Einzelkämpfer tätig. Er firmiert als im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann. Ein Kollege wurde jüngst in Haftung genommen, weil er es versäumt hatte, für ein Großunternehmen eine Betriebsunterbrechungsversicherung abzuschließen. Dadurch blieb ein Schaden i. H. v....mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Besteuerung unentgeltlicher... / 2.3.3 Vollständige Privatnutzung ab 2025

Ab dem 1.1.2025 nutzt Ü das Gebäude ausschließlich für seine privaten Zwecke, eine später erneute unternehmerische Verwendung ist nach dem Sachverhalt ausgeschlossen. Damit ist das Grundstück mit Gebäude aus dem Unternehmen entnommen, da kein Zusammenhang mehr mit der unternehmerischen Tätigkeit besteht. Die Entnahme ist nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG i. V. m. § 1 Abs. 1 ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grunderwerbsteuer und Grundstücke im Gesellschaftsvermögen (GmbHStB 2025, Heft 8, S. 254)

Der neue § 1 Abs. 4a GrEStG bringt Klarstellung in der Zurechnung RA (SyndikusRA) Sebastian C. Schütz / Dipl.- Finw. (FH) Christian Jasch, LL.M.[*] Die Zurechnung von Grundstücken zum Vermögen einer Gesellschaft im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer beschäftigt die Rechtsprechung, Literatur und Finanzverwaltung seit vielen Jahren. Bestehenden Rechtsunsicherheiten ist der ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grunderwerbsteuer und Grund... / [Ohne Titel]

RA (SyndikusRA) Sebastian C. Schütz / Dipl.- Finw. (FH) Christian Jasch, LL.M.[*] Die Zurechnung von Grundstücken zum Vermögen einer Gesellschaft im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer beschäftigt die Rechtsprechung, Literatur und Finanzverwaltung seit vielen Jahren. Bestehenden Rechtsunsicherheiten ist der Gesetzgeber nun mit der Einführung des § 1 Abs. 4a GrEStG als eige...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grunderwerbsteuer und Grund... / 4. Rechtslage ab Einführung des § 1 Abs. 4a GrEStG

a) Anknüpfung der Zurechnung an Vorgänge nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG Bisher unstreitige Zurechnungsfälle werden bestätigt: Mit der ausschließlichen Anknüpfung an die Verwirklichung von Vorgängen i.S.d. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG beschränkt der Gesetzgeber die Änderung der Zurechnung von Grundstücken auf solche Fälle, in denen die Änderung der Zurechnung auch in der bi...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grunderwerbsteuer und Grund... / b) Sichtweise der Finanzverwaltung

Dieser Sichtweise des BFH hat sich die Finanzverwaltung mit den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.10.2023 angeschlossen.[9] Vorgang nach § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG durch Obergesellschaft: Doppelte Zurechnung eines Grundstücks? Umstritten ist indes, ob sich aufgrund der Verwirklichung eines Vorgangs nach § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG d...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grunderwerbsteuer und Grund... / 6. Verhinderung von Missbräuchen

Mit der Versagung der Änderung der Zurechnung eines Grundstücks aufgrund von Vorgängen nach § 1 Abs. 1 GrEStG, mit denen lediglich die Verwirklichung eines Vorgangs nach § 1 Abs. 2a-3a GrEStG vermieden wird, will der Gesetzgeber bestimmten Gestaltungen entgegentreten. So soll vermieden werden, dass eine Gesellschaft zunächst mittels eines Vorgangs nach § 1 Abs. 1 GrEStG grundb...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grunderwerbsteuer und Grund... / d) Fazit

Nach bisheriger Rechtslage bestanden somit erhebliche Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der grunderwerbsteuerlichen Zurechnung von Grundstücken. Insbesondere vor dem Hintergrund des Standpunktes der Finanzverwaltung zur doppelten Zurechnung von Grundstücken war zuletzt mit einer Schwemme von Gerichtsverfahren gerechnet worden.[14] Ein Eingreifen des Gesetzgebers ist insofern...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grunderwerbsteuer und Grund... / 5. Beispiel

(in Anlehnung an Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 16.10.2023 [19]) Im Jahr 2025 erwirbt die B-KG 100 % der Anteile am Kapital der A-GmbH durch Rechtsgeschäft. Im Jahr 2026 gehen 100 % der Anteile am Vermögen der B-KG zu je 50 % auf die Neugesellschafter X und Y über. Die A-GmbH hatte im Jahr 2024 ein Grundstück erworben. a) Lösung nach Auffassun...mehr