Fachbeiträge & Kommentare zu Grunderwerbsteuer

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§ 18 Grundstücksrecht / III. Grunderwerbsteuer

Rz. 52 Gem. § 3 Nr. 2 GrEStG unterliegen Grundstücksschenkungen unter Lebenden nicht der Grunderwerbsteuer. Zweck dieser Regelung ist es daher, eine Doppelbelastung auszuschließen, wobei dies selbst dann gilt, wenn wegen der geringen Höhe des Erwerbs keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anfällt oder der Erwerb aufgrund besonderer Befreiungsbestimmungen von der Erbschaft- bz...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von sog. Signing und Closing

Leitsatz Es ist rechtlich zweifelhaft, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) und § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG festgesetzt werden kann, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteil...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / XIV. Kosten

Rz. 35 Die gesetzliche Regelung schreibt vor, dass beide Parteien bei einem Grundstückskaufvertrag sowohl für die bei Notar und Grundbuchamt entstehenden Kosten als auch für die Grunderwerbsteuer haften. Üblicherweise sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Käufer die Kosten des Notars und des Grundbuchamts sowie die Grunderwerbsteuer trägt. Die Kosten für das Notarande...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / E. Muster: Kaufvertrag über ein Grundstück mit Miethaus

Rz. 64 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.1: Kaufvertrag über ein Grundstück mit Miethaus I. Kaufvertrag über ein Grundstück mit Miethaus § 1 Kaufgegenstand (1) Der Erschienene zu 1), nachstehend Verkäufer genannt, ist Eigentümer (Beteiligungsverhältnis angeben) des Grundstücks Gemarkung _________________________, Flur _________________________, Flurstü...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / D. Muster: Bauträgervertrag (Kaufvertrag über Doppelhaushälften und Reihenhäuser)

Rz. 56 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 11.1: Bauträgervertrag (Kaufvertrag über Doppelhaushälften und Reihenhäuser) Der Notar hat darauf hingewiesen, dass er vor der Protokollierung die Beteiligten darüber zu befragen hat, ob bei der nachstehend zu beurkundenden Angelegenheit eine der mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Personen oder e...mehr

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§ 29 Maklerrecht / C. Maklerklausel

Rz. 53 Häufig befinden sich in Grundstückskaufverträgen Bestimmungen, die sich auf die Mitwirkung/den Provisionsanspruch eines Maklers beziehen. Welche Rechtsfolgen der Makler aus diesen "Maklerklauseln" herleiten kann, ist immer eine Frage der Auslegung. Im Wesentlichen kommen drei Varianten in Betracht:[170]mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 48 Durch das seit dem 1.1.1995 geltende Umwandlungsrecht (Umwandlungsgesetz 1995 und Umwandlungssteuergesetz 1995) ist die Möglichkeit geschaffen worden, im Wege des eleganten Formwechsels den unmittelbaren Wechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft (oder Partnerschaftsgesellschaft oder – seit dem 1.1.2024 – auch eine eGbR) zu vollziehen.[4...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 70 Seit der 1. Änderung des UmwG im Jahr 1998 kommt auch eine Partnerschaftsgesellschaft als Beteiligte einer Umwandlung, insbesondere eines Formwechsels, in Betracht. Seit dem 19.7.2013 hat der Gesetzgeber auch die Gestaltungsvariante der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung angeboten. Trotz der Generalverweisung in § 1 Abs. 4 PartGG auf das Recht d...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / IV. Muster: Spaltungsplan

Rz. 39 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 43.10: Spaltungsplan UVZ-Nr.: _________________________/_________________________ Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit Amtssitz in _________________________ erschienen heute: _________________________, hier nicht handel...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / 1. Fälligkeit

Rz. 14 Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist u.a. die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist eine Erfüllung Zug-um-Zug (Zahlung des Kaufpreises gegen Übereignung) nicht sachgerecht. Grundsätzlich ist der Käufer deshalb vorleistungspflichtig, der Kaufpreis somit vor Beantragung der Eigentumsumschreibung zu zahlen. Zur ...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Kauf sämtlicher Gesellschaftsanteile/Geschäftsanteile einer GmbH & Co. KG

Rz. 38 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 44.3: Kauf sämtlicher Gesellschaftsanteile/Geschäftsanteile einer GmbH & Co. KG Urkundenverzeichnis Nr. _________________________ Geschehen _________________________ Vor mir, dem Notar _________________________, erschienen:mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH

Rz. 21 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 44.2: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH Urkundenverzeichnis Nr. _________________________ Geschehen _________________________ Vor mir, der Notarin/dem Notar _________________________, erschienen:mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Unternehmenskaufvertrag

Rz. 53 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 44.4: Unternehmenskaufvertrag Unternehmenskaufvertrag zwischen _________________________ (nachfolgend auch "Verkäufer" genannt) und _________________________ (nachfolgend auch "Käufer" genannt) bezüglich _________________________ (Unternehmen) Vorbemerkung (1) Der Verkäufer, eine GmbH mit Sitz in ____________________...mehr

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Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei übernommenem Wohnungsrecht

Leitsatz Übernimmt der Käufer eines Grundstücks ein persönliches Wohnungsrecht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den kapitalisierten Wert des Wohnungsrechts. Bei dem persönlichen Wohnungsrecht handelt es sich nicht um eine dauernde Last im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes. Normenkette § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 GrEStG, § 1093, § 446 Satz 2 BGB Sachverhalt Die Klägerin erwarb im Jahr 2021 zwei Grundstücke. Eines davon war mit einem ...mehr

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Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Leitsatz Ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht ist als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Normenkette § 2, § 9 Abs. 1 und 2 GrEStG, § 873 Abs. 1 BGB Sachverhalt Die Klägerin erwarb im Jahr 2015 mit notariell beurkundetem Kaufvertrag ein Erbbaurecht an einem Grundstück. Neben der Zahlung des Kaufpreises verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines jährlichen Erbbauzins...mehr

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Grunderwerbsteuer bei Grund... / Hintergrund

Die Grunderwerbsteuer fällt grundsätzlich bei Rechtsgeschäften an, die sich auf inländische Grundstücke beziehen (§ 1 GrEStG). Zum Grundstück zählen alle festen Bestandteile, wie sie in den §§ 93 bis 96 BGB beschrieben sind. Dazu gehören beispielsweise: Heizungsanlagen Fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung Dacheindeckung...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer bei Grundstücksveräußerungen mit Photovoltaikanlagen

Zusammenfassung Beim Verkauf eines Grundstücks mit Photovoltaikanlage ist entscheidend, ob die Anlage als Teil des Gebäudes oder als sogenannte Betriebsvorrichtung gilt. Davon hängt ab, ob der Kaufpreis für die Anlage in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einfließt. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat hierzu klare Vorgaben gemacht. Hintergrund Die Grunderwerbsteuer fällt...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer bei mehrfacher Anteilsvereinigung

Zusammenfassung Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt, wann bei wiederholtem Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer anfällt. Sie zeigt, dass eine erneute Anteilsvereinigung steuerpflichtig sein kann, aber unter bestimmten Voraussetzungen die Steuer aufgehoben werden muss. Hintergrund Eine Gesellschaft (Klägerin) besaß 94,9 % der...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer bei Grund... / Zusammenfassung

Beim Verkauf eines Grundstücks mit Photovoltaikanlage ist entscheidend, ob die Anlage als Teil des Gebäudes oder als sogenannte Betriebsvorrichtung gilt. Davon hängt ab, ob der Kaufpreis für die Anlage in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einfließt. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat hierzu klare Vorgaben gemacht.mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer bei mehrf... / Zusammenfassung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt, wann bei wiederholtem Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer anfällt. Sie zeigt, dass eine erneute Anteilsvereinigung steuerpflichtig sein kann, aber unter bestimmten Voraussetzungen die Steuer aufgehoben werden muss.mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer bei Grund... / Zusammenfassung

Gebäudebestandteile (z. B. Heizungsanlagen, Photovoltaikanlagen zur Eigenversorgung oder als Dacheindeckung): Kaufpreis wird in die Grunderwerbsteuer einbezogen. Betriebsvorrichtungen (z. B. Photovoltaikanlagen zur Netzeinspeisung auf Trägerkonstruktion): Kaufpreis wird nicht einbezogen. Der BFH entschied, dass die erneute Vereinigung aller Anteile an der AG in der Hand der Kl...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer bei mehrf... / Entscheidung

Der BFH entschied, dass die erneute Vereinigung aller Anteile an der AG in der Hand der Klägerin grundsätzlich der Grunderwerbsteuer unterliegt: Wenn jemand mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz erwirbt, fällt Grunderwerbsteuer an. Wird ein solcher Erwerb jedoch rückgängig gemacht und die Anteile gehen wieder an den ursprünglichen Eigentümer zurück...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer bei mehrf... / Wichtige Hinweise für die Praxis

Wird durch den Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft die 95 %-Grenze überschritten, fällt Grunderwerbsteuer an. Wird der Erwerb innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht, kann die Steuer auf Antrag aufgehoben werden. Erfolgt später erneut ein Erwerb, der zur Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile in einer Hand führt, entsteht erneut Grunderwerbsteu...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Grunderwerbsteuer bei mehrf... / Hintergrund

Eine Gesellschaft (Klägerin) besaß 94,9 % der Anteile an einer Aktiengesellschaft (AG), die Immobilien in Deutschland hielt. Die restlichen 5,1 % gehörten einer GmbH. Die Klägerin kaufte diese 5,1 % von der GmbH und hielt damit alle Anteile an der AG. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest, weil durch den Kauf alle Anteile in einer Hand vereinigt wurden. Kurz d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / XIII. Weitere vorzulegende Unterlagen nach anderen Rechtsvorschriften

Rz. 57 Wegen der Liste der Aufsichtsratsmitglieder vgl. § 52 (auch Wicke § 52 Rz. 13) – Übermittlung als elektronische Aufzeichnung nach § 12 Abs. 2 HGB – hier im Fall der Gründung auch die die Vorlage der Urkunden über die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Aufsichtsratsliste wurde zum 1.1.2007 durch das EHUG eingeführt (vgl. Krafka Rz. 1004). Rz. 58 Daneben ist ggf...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / 9. Grunderwerbsteuer

a) GrESt bei Erwerb aller Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft Eine stichtagsbezogene Betrachtungsweise ist ein zentraler Grundsatz des GrEStG, von dem das Gesetz nur in wenigen Ausnahmefällen abweicht. Klarstellende Wirkung des § 16 Abs. 4a GrEStG? Ob § 16 Abs. 4a GrEStG, der auf Antrag eine Aufhebung oder Änderung der aufgrund des Rechtsgeschäfts nach § 1 Abs. 3 Nr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Verschmelzung beteiligungsidentischer Gesellschaften

Die Verschmelzung einer 100%ig an einer grundbesitzenden KG beteiligten GmbH auf eine mit der GmbH beteiligungsidentische SE ist nach § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig. FG Köln v. 18.2.2025 – 5 K 2382/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 25/25mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) GrESt bei RETT-Blocker

Es gibt keinen allgemeinen Vertrauensschutz im Hinblick auf GrESt nach Rechtsprechungsänderung des BFH bei sog. RETT-Blocker-Gestaltung. Schl.-Holst. FG v. 3.6.2025 – 3 K 47/23, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 32/25mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) GrESt bei Erwerb aller Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft

Eine stichtagsbezogene Betrachtungsweise ist ein zentraler Grundsatz des GrEStG, von dem das Gesetz nur in wenigen Ausnahmefällen abweicht. Klarstellende Wirkung des § 16 Abs. 4a GrEStG? Ob § 16 Abs. 4a GrEStG, der auf Antrag eine Aufhebung oder Änderung der aufgrund des Rechtsgeschäfts nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG oder § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG festgesetzten GrESt ermöglicht, ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Anteilsvereinigung durch Rückerwerb von Gesellschaftsanteilen, deren vorangegangener Verkauf nicht grunderwerbsteuerbar war

Setzt die Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG die Steuerbarkeit des ersten Erwerbsvorgangs voraus? Das FG entschied: § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG setzt nicht voraus, dass der rückgängig gemachte Erwerb steuerbar war. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist einschlägig, wenn auf einen steuerbaren Erwerb durch Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ein Rückerwerb folgt, der zwar für sich...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang (1)

Leitsatz 1. Hat der Notar seine Pflicht zur fristgemäßen Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht eingehalten, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) zu gewähren. Der Notar ist nicht "jemand" im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO. 2. Hat ein Steuerschuldner einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang mangels Wissens um die Steuerpflicht nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG§ 110 AOBFH‐‐ vom 25.11.2015 ‐ II R 64/08BFH/NV 2016, 420, Rz 24mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang (2)

Leitsatz 1. Hat der Notar seine Pflicht zur fristgemäßen Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht eingehalten, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) zu gewähren. Der Notar ist nicht "jemand" im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO. 2. Hat ein Steuerschuldner einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang mangels Wissens um die Steuerpflicht nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG§ 110 AOBFH‐‐ vom 25.11.2015 – II R 64/08BFH/NV 2016, 420, Rz 24mehr

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Keine Steuerbefreiung der Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in erst kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft

Leitsatz Der nach § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbare Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft aufgrund der Einbringung sämtlicher Anteile einer mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Einbringende nicht innerhalb von fünf Jahren vor der Einbringung zu mindestens 95 % an der anteilsaufnehmenden Kapitalgesellschaft beteil...mehr

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§ 8 Der Grundstückskauf / B. Informationsschrift

Rz. 2 Allgemeine Zusammenfassungen sind nützliche Mittel und können viel Arbeit im Einzelnen ersparen, beantworten sie doch viele Fragen im Vorfeld. Wir können das als Handreichung für Mandanten oder als Menüpunkt/Download auf der Internetseite des Notariats vorhalten. Visualisierungen machen es für unsere Mandanten noch schöner: Rz. 3 Den Text können wir dann entsprechend au...mehr

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§ 8 Der Grundstückskauf / D. Korrespondenz

Rz. 12 Wir haben aufgrund der Informationsschrift aus Rdn 3 ff. einiges an Begrifflichkeiten vorliegen. Stellen wir uns nun vor, wir müssen eine Anfrage eines (potentiellen) Mandanten beantworten, der sich über den Ablauf eines Immobilienerwerbs bei uns erkundigt hat.mehr

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§ 8 Der Grundstückskauf / E. Begriffe

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X GmbH & Co. KG – Option zu... / 11.2 1. Grunderwerbsteuer

11.2.1 762 Die Option löst keinen steuerbaren Vorgang gemäß § 1 GrEStG aus. Zitat § 1a Abs. 3 S. 1 KStG schließt die Wirkung der Option auf die GrESt auch ausdrücklich aus, da die Option nur für die Besteuerung nach dem Einkommen gilt. Dies betrifft in erster Linie Grundstücke im Gesamthandsvermögen. Soweit Grundstücke wesentliches Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaf...mehr

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X GmbH & Co. KG – Option zu... / 11 Anwendung anderer Gesetze – Grunderwerbsteuer, Erbschaft-/Schenkungsteuer bei Optionsausübung

11.1 761 Das Optionsmodell des § 1a KStG greift für Zwecke der Besteuerung vom Einkommen. Die Anwendung anderer Gesetze bei Optionsausübung regeln die entsprechenden Gesetze – z. B. GrEStG oder ErbStG – eigenständig. 11.2 1. Grunderwerbsteuer 11.2.1 762 Die Option löst keinen steuerbaren Vorgang gemäß § 1 GrEStG aus. Zitat § 1a Abs. 3 S. 1 KStG schließt die Wirkung der Option auf ...mehr

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X GmbH & Co. KG – Option zu... / 11.2.1 762

Die Option löst keinen steuerbaren Vorgang gemäß § 1 GrEStG aus. Zitat § 1a Abs. 3 S. 1 KStG schließt die Wirkung der Option auf die GrESt auch ausdrücklich aus, da die Option nur für die Besteuerung nach dem Einkommen gilt. Dies betrifft in erster Linie Grundstücke im Gesamthandsvermögen. Soweit Grundstücke wesentliches Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft sind, mü...mehr

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X GmbH & Co. KG – Option zu... / 11.2.2 763

Optierende Gesellschaften werden für grunderwerbsteuerliche Zwecke zwar nicht wie Kapitalgesellschaften behandelt; nach dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (MoPeG) haben optierende Gesellschaften §§ 5 und 6 Abs. 3 GrEStG zu beachten, da sie diese Vorschriften nur noch unter zusätzlichen zeitlichen Voranmeldungen in Anspruch nehmen können. So gilt "die g...mehr

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X GmbH & Co. KG – Option zu... / 11.2.3 764

Parallel zum o. g. § 5 Abs. 1 Satz 2 GrEStG „kann eine Personengesellschaft die Befreiung des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG (Grundstücksübergang von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand) nach Ausübung der Option als Erwerberin nur unter der zusätzlichen Voraussetzung in Anspruch nehmen, dass die Ausübung und die Wirksamkeit der Option länger als zehn Jahre zurück liegen un...mehr

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X GmbH & Co. KG – Option zu... / 11.3 Erbschaft-/Schenkungsteuer

11.3.1 765 Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gehören "die Anteile an einer optierenden Gesellschaft i. S. des la Abs. 1 KStG weiterhin zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen, vorausgesetzt es handelt sich bei der optierenden Gesellschaft um eine gewerblich oder freiberuflich tätige Gesellschaft. Auf die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an der Optionsgese...mehr

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X GmbH & Co. KG – Option zu... / 11.1 761

Das Optionsmodell des § 1a KStG greift für Zwecke der Besteuerung vom Einkommen. Die Anwendung anderer Gesetze bei Optionsausübung regeln die entsprechenden Gesetze – z. B. GrEStG oder ErbStG – eigenständig.mehr

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X GmbH & Co. KG – Option zu... / 11.3.1 765

Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gehören "die Anteile an einer optierenden Gesellschaft i. S. des la Abs. 1 KStG weiterhin zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen, vorausgesetzt es handelt sich bei der optierenden Gesellschaft um eine gewerblich oder freiberuflich tätige Gesellschaft. Auf die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an der Optionsgesellschaft f...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
X GmbH & Co. KG – Option zu... / 2.1 731

Die Option zur Anwendung der Körperschaftsteuer setzt einen ausdrücklichen unwiderruflichen Antrag auf Option nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG für Zwecke[1] der Besteuerung nach dem Einkommen voraus, eine Personengesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8. Grunderwerbsteuer

8.1 Der formwechselnden Personengesellschaft gehörende Grundstücke Tz. 95 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Geht bei einer Umw Vermögen auf einen anderen Rechtsträger über und gehören zu dem Vermögen auch inl Grundstücke, führt dies regelmäßig zu einem grestpfl Erwerbsvorgang. Da beim Formwechsel nur ein Rechtsträger beteiligt ist, kommt es in Ermangelung eines Vermögensübergangs ni...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7 Gesonderte Feststellung für Zwecke der Grunderwerbsteuer

Rz. 20 Im Regelfall bestimmt sich die Höhe der Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung. Davon abweichend sieht § 8 Abs. 2 GrEStG jedoch die Bemessung der Grunderwerbsteuer auf Basis der gesondert festgestellten Grundbesitzwerte nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG i. V. m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG vor (vgl. Hamacher/Jeuckens, NWB 2020, 2904; Eisele, NWB 2015, 3761). ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 3.3 Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer

Rz. 32 Im Verhältnis zur ErbSt tritt die Grunderwerbsteuer regelmäßig zurück, weil § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG die unter das ErbStG fallenden Grundstückserwerbe von Todes wegen und die Grundstücksschenkungen von der Besteuerung ausnimmt. Hierdurch soll eine Doppelbelastung vermieden werden. In diesem Sinne hat sich auch das BVerfG im Urteil vom 15.05.1984 (BStBl II 1984, 608) fü...mehr

Lexikonbeitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abkürzungsverzeichnis

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