Fachbeiträge & Kommentare zu Grunderwerbsteuer

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Steuerrechtliche Möglichkei... / 4.1.5 Grunderwerbsteuer

Die Einbringung eines inländischen Grundstücks in die Kapitalgesellschaft stellt einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang dar (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG). Da kein Kaufpreis gezahlt wird, ist der für erbschafts- und schenkungssteuerliche Zwecke maßgebende Grundbesitzwert anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG). Die Grunderwerbsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Einbring... mehr

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Steuerrechtliche Möglichkei... / 1.8.1 Ermittlung der Anschaffungskosten

Zu den Anschaffungskosten einer Wohnung (eines Gebäudes) gehören alle Aufwendungen, die erforderlich sind, um die Wohnung (das Gebäude) zu erwerben. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die entstehen, um einen betriebsbereiten Zustand herzustellen (§ 255 Abs. 1 HBG). Ermittlung der Anschaffungskosten mehr

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Steuerrechtliche Möglichkei... / 3.6 Betriebsvorrichtung

Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass es sich bei dem Wirtschaftsgut um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt. Wird als energetische Maßnahme eine Photovoltaikanlage oder eine Wärmepumpe angeschafft, ist eine Förderung nach § 7g EStG nur möglich, wenn diese vom Finanzamt als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens a... mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, Kreditzweitmarktförderungsgesetz

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Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Kompaktübersicht: Steuerges... / Brexit

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 7.1 § 1 GrEStG (Erwerbsvorgänge)

• 2021 Der Gesellschaft gehörende Grundstücke bei Gesellschafterwechseln / § 1 Abs. 2a GrEStG / § 1 Abs. 3 GrEStG / § 1 Abs. 3a GrEStG Grundstücke gehören einer Gesellschaft bei Gesellschafterwechseln i.S.v. § 1 Abs. 2a, 3 oder 3a GrEStG, wenn der Gesellschaft im Zeitpunkt des tatsächlichen Entstehens der Steuerschuld das jeweilige Grundstück aufgrund eines unter § 1 Abs. 1, ... mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 1.2 1.2Ausgewertete Beiträge 2025

Hübner/Letzner, Erneute Änderung der einfachen Grundbesitzkürzung – Erfüllt sie nunmehr ihren Zweck?, Ubg 2025, 208; Becker/von Hugo, Derivative Neutralitätspflicht gemeinnütziger Körperschaften – Reichweite und Grenzen politischer Betätigungen steuerbegünstigter Organisationen, DStR 2025, 2760; Uphues/Wessels, Treuhandmodell in Bezug auf Betriebsvorrichtungen bei erweiterter... mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 1.1 1.1 Ausgewertete Beiträge 2026

Broemel/Mörwald , Neue Anwendungserlasse zur Grunderwerbsteuer – Überblick und neue Kontroversen, DStR 2026, 1657; Feindt/Rettke , Tatsächliche Verständigung und strafrechtliche Vermögensabschöpfung – Zugleich Anmerkung zu BGH v. 17.9.2025 – 1 StR 258/25, DStR 2026, 1650; Meyering/Boer-Weber , Unionsrechtliche Neuausrichtung durch das Urteil MS KLJUCAROVCI und Folgen für die C... mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 7.6 § 16 GrEStG (Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung)

• 2022 Auswirkungen der Rückabwicklung nach § 16 GrEStG auf die Zuordnung von Grundstücken im Rahmen von § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG / § 16 GrEStG Es stellt sich die Frage, ob sich die Rückabwicklung nach § 16 GrEStG auch auf die Zuordnung von Grundstücken im Rahmen von § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG auswirkt mit der Folge, dass in der Zwischenzeit erfolgte Übertragungen von Anteile... mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 7.2 § 5 GrEStG (Übergang auf eine Gesamthand)

• 2021 Steuerbefreiungen nach §§ 5 und 6 GrEStG / Option zur KSt nach § 1a KStG / Modernisierung des Personengesellschaftsrechts / § 5 GrEStG / § 6 GrEStG Vor dem Hintergrund der Neuregelung in § 1a KStG wurden die Steuerbefreiungen nach §§ 5 und 6 GrEStG eingeschränkt. Die Ausübung der Option innerhalb der Nachbehaltensfrist nach § 5 Abs. 3 GrEStG führt zur rückwirkenden Ver... mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 7.5 § 8 GrEStG (Grundsatz)

• 2021 Vorgefasster Plan zur Bebauung eines Grundstücks / § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG Nach dem Urteil des BFH v. 16.9.2020, II R 12/18 ist Voraussetzung für die Anwendung von § 8 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 GrEStG die kausale Verknüpfung der Änderung des Gesellschafterbestands mit dem Plan zur Bebauung. Es muss ein vorgefasster Plan vorhanden sein, mit dem sich die Gesellschaft über den ... mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 7.8 § 23 GrEStG (Anwendungsbereich)

• 2021 Reform der GrESt (Share Deals) / Übergangsregelungen / Erlasse v. 29.6.2021, BStBl I 2021, 1006 / § 23 GrEStG Bei § 1 Abs. 2b GrEStG sind alle mit Ablauf des 30.6.2021 beteiligten Gesellschafter als Altgesellschafter anzusehen. Gelten dürfte dies sowohl für unmittelbar als auch mittelbar beteiligte Gesellschafter. Die Börsenklausel nach § 1 Abs. 2c GrEStG gilt für alle... mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 1.3 Ausgewertete Beiträge 2024

Broemel/Gescher, Keine Verlängerung der grunderwerbsteuerlichen Nachbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG für Grundstücksübertragungen vor dem 1.7.2021 – Zum Beschluss FG Düsseldorf v. 9.9.2024 – 11 V 1325/24 A (GE), DStR 2024, 2801. Beyer, Neue Mitwirkungspflicht nach Außenprüfungen gem. § 153 Abs. 4 AO n.F. – Praxishinweise zur Anwendung der neuen Regelung, NWB 2024, 16... mehr

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Literaturauswertung EStG/KS... / 2.34 § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

• 2021 Kaufpreisaufteilung / BMF-Arbeitshilfe / § 21 EStG Vor dem Hintergrund der AfA sollte beim Kauf eines bebauten Grundstücks eine Vereinbarung über die Kaufpreisaufteilung erfolgen. Vorzunehmen ist diese im Notarvertrag. Dieser ist grundsätzlich zu folgen, sofern sie nicht zum Schein erfolgte, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und plausibel ist. In diesem Zusammenha... mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 7.4 § 6a GrEStG (Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern)

• 2021 Konzernklausel / Gleich lautende Erlasse v. 22.9.2020, BStBl I 2020, 960 / § 6a GrEStG In den gleich lautenden Erlassen v. 22.9.2020, BStBl I 2020, 960 übernimmt die FinVerw grundsätzlich die vom BFH in seinen Urteilen v. 21.8. bzw. 22.8.2019, II R 15/19, II R 16/19, II R 17/19, II R 18/19, II R 19/19, II R 20/19 und II R 21/19 entwickelten Grundsätze. Der Wegfall des ... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Regelungstechnik des § 12 ErbStG

Rz. 5 Durch die Verweisung auf die Vorschriften des BewG soll das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz von Einzelregelungen zur Bewertung entlastet werden.[1] Diese Entlastung wird allerdings – wegen der zum Teil sehr langen Verweisungsketten und wegen der im Zuge der Ausschussberatungen in das Gesetz hineingeratenen Inkonsequenzen in der Verweisungstechnik – durch eine gew... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7.1 Erklärungspflicht (§ 153 Abs. 1–4 BewG)

Rz. 219 § 153 BewG begründet keine unmittelbaren Erklärungspflichten, sondern steckt den Kreis der potenziell Erklärungspflichtigen ab, d. h. derjenigen Personen, von denen das Feststellungsfinanzamt die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen kann. Dies sind: alle Personen, für deren Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist.[1] Dies sind die Steuersch... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzgeber distanziert sich von Signing-Closing-Theorie i.R.d. Grunderwerbsteuer (ErbStB 2026, Heft 8, S. 250)

Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker[*] Das Grunderwerbsteuerrecht erfährt bereits seit vielen Jahren immer wieder neue Impulse, die den Anwender jeweils mehr oder weniger vor hohe Herausforderungen stellen. Problematisch daran ist auch, dass eingeschlagene Kurse wieder schnell verlassen werden, der zurückgelegte Weg wiederholt eher einer Schlangenlinie denn einem klar abgeste... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / 3. Regelungen des Neunten StBerRÄndG sowie im Steuerrecht zur Grunderwerbsteuer

Durch die Verkündung des Änderungsgesetzes am 2.7.2026 gelten die gesetzlichen Änderungen für alle Verwirklichungen ab 3.7.2026. Im Detail sieht das Änderungsgesetz folgende Regelungen vor: a) Umkehrung der Vorrangregelung Bisher hatten die Vorschriften § 1 Abs. 2a bzw. Abs. 2b GrEStG Vorrang vor § 1 Abs. 3 bzw. 3a GrEStG und § 1 Abs. 3 GrEStG hatte wiederum Vorrang vor § 1 Ab... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / a) Umkehrung der Vorrangregelung

Bisher hatten die Vorschriften § 1 Abs. 2a bzw. Abs. 2b GrEStG Vorrang vor § 1 Abs. 3 bzw. 3a GrEStG und § 1 Abs. 3 GrEStG hatte wiederum Vorrang vor § 1 Abs. 3a GrEStG. Die Vorschriften § 1 Abs. 2a bzw. 2b GrEStG galten als gleichrangig. Der Gesetzgeber hat die bisherige Vorrangregelung durch Wegnahme des Subsidiaritätshinweises im jeweiligen Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 G... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / g) Entfristung des Befreiungsregimes bei Personengesellschaften

Das in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl. I 2021, 3436) sorgte für den Wegfall des Gesamthandseigentums bei vermögenden Personengesellschaften sowie ihrer Gesamthänder. Gesellschafter einer Personengesellschaft haben am Vermögen dieser Gesellschaft keine dingliche Mitberechtigung mehr. Eigentümerin ist allein nur noch die ... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / 4. Ausblick

Die Änderungen im Neunten StBerRÄndG zum GrStG erwecken den Eindruck, als wäre die dortige Ordnung nach den Exzessen durch die Signing-Closing-Theorie wiederhergestellt. Das kann aber täuschen, da Ungemach in Form neuer drohender Änderungsprozesse anderer Art am Horizont aufziehen. Es stellt sich nämlich die Frage, ob die Vorschrift des § 1 Abs. 3 GrEStG, die im Neunten StBe... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / d) Deutliche Abkehr von der Signing-Closing-Theorie

Neben der Umkehrung der Vorrangregelung (vgl. Abschn. 3 a)) hat der Gesetzgeber die erst durch das JStG 2022 (BGBl. I 2022, 2294) neu geschaffene Regelung des § 16 Abs. 4a und Abs. 5 Satz 2 GrEStG wieder aus dem Gesetz entfernt. Gerade diese Regelung hatte der BFH, zuletzt in seinem Beschluss v. 27.10.2025 (BFH v. 27.10.2025 – II B 47/25 (AdV), BStBl. II 2026, 85 = GmbH-StB ... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / h) Inkrafttreten

Die Teile des Änderungsgesetzes, die das GrEStG betreffen, Art. 9 und 10 des Änderungsgesetzes, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verkündung erfolgte durch Veröffentlichung im BGBl. am 2.7.2026, so dass die Regelungen ab Verwirklichung am 3.7.2026 in Kraft treten. mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / c) Erweiterung der Steuerschuldnerschaft

Der Gesetzgeber hat die Steuerschuldnerschaft bei den Tatbeständen des § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 3a GrEStG in der Gesetzessystematik neu einsortiert und bei dieser Gelegenheit um die grundbesitzende Gesellschaft erweitert. Da der Erwerb der bereits vereinigten (d.h. zu mindestens 90 % gebündelten) Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft den direkten Erwerb der im Vermögen d... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / e) Verlängerung der Anzeigefrist

Das Grunderwerbsteuerrecht kennt Anzeigepflichten für Gerichte, Behörden und Notare (§ 18 GrEStG). Diese bleiben, auch was die Frist betrifft, unverändert. Die Frist beträgt (nur) zwei Wochen und beginnt mit dem Tag der Beurkundung etc., auch, wenn der Erwerbsvorgang noch gar nicht rechtswirksam sein sollte. Es ist sehr bedauerlich, dass der Gesetzgeber sich nicht dazu durch... mehr

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Auswirkungen der Gemeinnütz... / III. Fazit

Das Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht bietet im Zusammenhang mit dem Gemeinnützigkeitsrecht vielfältige Möglichkeiten, Vermögen steuerfrei zu übertragen bzw. zu erwerben. Neben den speziellen erbschaftsteuerlichen Frage, z.B. Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer, ist für die Praxis bedeutsam, das Gemeinnützigkeitsrecht in seinen vielfältigen Facetten zu beherrschen. Zu Geme... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker[*] Das Grunderwerbsteuerrecht erfährt bereits seit vielen Jahren immer wieder neue Impulse, die den Anwender jeweils mehr oder weniger vor hohe Herausforderungen stellen. Problematisch daran ist auch, dass eingeschlagene Kurse wieder schnell verlassen werden, der zurückgelegte Weg wiederholt eher einer Schlangenlinie denn einem klar abgestec... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / 1. Änderungsgesetz verkündet

Der Gesetzgeber hat das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (im Folgenden: Neuntes StBerRÄndG) v. 29.6.2026 im BGBl. am 2.7.2026 verkündet (BGBl. I 2026, Nr. 197). Dieses Gesetz hat einen etwas längeren Weg hinter sich, denn es wurde im Bundesrat zweimal zur Abstimmung vorgelegt. Beim ersten Mal am 8.5.2026 hieß das Gesetz ... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / b) Durchbrechung des Stichtagsprinzips

Im Normalfall ist der Zeitpunkt, an dem der nach § 1 GrEStG unterliegende Erwerbsvorgang i.S.d. § 23 GrEStG verwirklicht wird, für die Bewertung maßgebend (Nienhaus in Behrens/Wachter, GrEStG2, § 8 Rz. 33). Das Stichtagsprinzip wird regelmäßig bei sog. einheitlichen Vertragswerken durchbrochen, bei denen nicht das bei Verwirklichung des Tatbestands unbebaute Grundstück, sond... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / f) Anwendungsvorschrift

Die aufgeführten Neuerungen sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 2.7.2026 verwirklicht werden. Der Tag der Verwirklichung ist der Tag, an dem das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt wird. Dafür müssen rechtsgeschäftlich wirksame Willenserklärungen der Vertragsschließenden vorliegen. Sofern der rechtswir... mehr

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Auswirkungen der Gemeinnütz... / I. Einführung

Zum Beispiel kann durch die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Bereich der Erbschaft-/Schenkungsteuer für Erwerbe/Übertragungen – auch von sehr hohem Vermögen aller Art – die völlige Steuerfreiheit erlangt werden. Allerdings unterliegen die Übertragungen/Erwerbe dem strengen Regime des Gemeinnützigkeitsrechts. Dazu kommt, dass ein bisher privat unbegrenzt verfügbare... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / 5. Fazit

Nachdem der Gesetzgeber bei der "Baustelle" Grundstückszurechnung bereits entschärfende Maßnahmen durch Einführung des § 1 Abs. 4a GrEStG getroffen hatte, handelt er erneut deeskalierend, indem er die Vorrangregelung umkehrt, die erst kürzlich neu installierten § 16 Abs. 4a und Abs. 5 Satz 2 GrEStG wieder aus dem Gesetz nimmt und auf eine "doppelte" Besteuerung durch den neu... mehr

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Neuntes StBerRÄndG: Gesetzg... / 2. Rechtliche Entwicklung der Signing-Closing-Theorie

Um die Änderungen des Grunderwerbsteuerrechts in der Tiefe verstehen zu können, ist ein Blick zurück auf die Anfänge der sog. Signing-Closing-Theorie, die Share Deals betrifft, notwendig. Mit der Grunderwerbsteuerreform 2021 (Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 12.5.2021, BGBl. I 2021, 986) fing alles an: Neben den Ergänzungstatbeständen § 1 Abs. 2a, Abs. 3 u... mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Steuerarten

Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Folgende Steuerarten können für die steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen) Zwecken dienenden Körperschaften von herausgehobener Bedeutung sein: Ertragsteuern (Besteuerung von Einkommen und Ertragskraft) Die Körperschaftsteuer ist auf das zu versteuernde Einkommen, das die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft im j... mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.4.1 Indexierung von Immobiliensicherheiten

Rz. 61 Ein "Immobilienindex" gibt Auskunft über die Preis- oder Wertänderungen am Immobilienmarkt.[1] In Deutschland werden verschiedene Immobilienindizes angeboten, die sich grundsätzlich darin unterscheiden, ob sie auf einer Bewertung der Bestandsimmobilien anhand von Mietpreisen ("bewertungsbasierte Indizes") oder auf einer Bewertung der Transaktionen anhand von Kaufprei... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.3.2.1 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 14 Der Steuerbescheid muss angeben, über welche Steuer nach Art (z. B. ESt, KSt, USt, GewSt) und Betrag und über welchen Steuertatbestand er entscheidet (sachlicher Regelungsbereich). Diese Angabe muss so unzweideutig sein, dass der Stpfl. eindeutig erkennen kann, über welchen Lebenssachverhalt (steuerpflichtiger Sachverhalt) für welche Steuerart im Steuerbescheid entsch... mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Steuervergünstigung bei der Grunderwerbsteuer durch die Konzernklausel

Zusammenfassung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine besondere Steuervergünstigung bei der Grunderwerbsteuer – die sogenannte Konzernklausel – nur dann greift, wenn bestimmte Beteiligungsverhältnisse innerhalb eines Unternehmensverbunds vorliegen. In dem entschiedenen Fall wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass Grunderwerbsteuer anfiel.. Hintergrund... mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Steuervergünstigung bei der... / Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine besondere Steuervergünstigung bei der Grunderwerbsteuer – die sogenannte Konzernklausel – nur dann greift, wenn bestimmte Beteiligungsverhältnisse innerhalb eines Unternehmensverbunds vorliegen. In dem entschiedenen Fall wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass Grunderwerbsteuer anfiel.. mehr

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Steuervergünstigung bei der... / Entscheidung

Der BFH hat die Klage abgewiesen: Die Einbringung der GmbH-Anteile in die GmbH & Co. KG unterliegt der Grunderwerbsteuer. Die Steuervergünstigung nach der Konzernklausel ist im Streitfall nicht anwendbar. Die Konzernklausel soll verhindern, dass bei Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns (also eines Unternehmensverbunds mit einer oberen "Muttergesellschaft" und darunterl... mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Steuervergünstigung bei der... / Hintergrund

Im entschiedenen Fall ging es um eine Erbauseinandersetzung zwischen drei Erben. Zum Nachlass gehörten unter anderem zwei Beteiligungen an GmbHs, in deren Betriebsvermögen sich insgesamt drei Immobilien befanden. Die Erben gründeten eine GmbH & Co. KG (die Klägerin) und wollten die geerbten GmbH-Beteiligungen in diese neue Gesellschaft einbringen. Mit dieser Einbringung wurde... mehr

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Die Gebührenfestsetzung bei... / cc) Sonderfälle

Auch hier gilt, dass es keinen Grundsatz ohne Ausnahme gibt. Hierzu zählen insbesondere folgende Fallgestaltungen: Dauersachverhalte: Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen (AEAO zu § 89 Ziff. 4.2.3; Gehm, NWB 2025, 2926). Verschiedene Steuerarten: Wenn der vorgetragene Sachverhalt unterschiedliche Steuerarten (z.B. Körpersc... mehr

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Grunderwerbsteuer

Zusammenfassung Begriff Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer und steht den Ländern zu. Sie ist zur Zeit die wichtigste unabhängige Steuereinnahme der Länder und die einzige Steuer, bei der die Länder den Steuersatz selbst festlegen können. Ihr unterliegen die im Gesetz als "Erwerbsvorgänge" bezeichneten Rechtsvorgänge, die eine Änderung der Zuordnung inländischer Grund... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Grunderwerbsteuer / 4.1 Regelbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 GrEStG

Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 GrEStG regelt gemeinsam mit § 9 GrEStG die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. § 8 Abs. 1 GrEStG enthält die grundsätzliche Aussage, dass sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung für das Grundstück bemisst. Dazu gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Ent... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Grunderwerbsteuer / 2 Erwerbsvorgänge

In der Praxis sind insbesondere die nachfolgenden (Rechts-)Vorgänge für die Grunderwerbsteuer bedeutsam, sofern sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 2.1 Verpflichtungsgeschäft Der häufigste vorkommende Erwerbsvorgang ist die rechtsgeschäftliche Begründung eines Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem inländischen Grundstück.[1] Darunter sind alle auf den di... mehr

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Grunderwerbsteuer / 2.3.3 Fallgruppen

In der Praxis haben sich bestimmte Fallgruppen herausgebildet, bei denen die Verschaffung der Verwertungsbefugnis zu bejahen ist. Diese Fallgruppen sind nicht abschließend. Auch anderweitige Sachverhalte können den Anforderungen des § 1 Abs. 2 GrEStG genügen. Maßgebend für die Beurteilung sind jeweils die Verhältnisse im Einzelfall. Bei den in der Praxis bedeutendsten Fallgru... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Grunderwerbsteuer / 2.5.2 Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks

Erwirbt ein Erbbauberechtigter oder ein Dritter das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück, sind folgende Fälle denkbar: Grundstückserwerb mit Erwerb eines Erbbauzinsanspruchs Wenn ein Erbbauberechtigter oder ein Dritter das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück erwirbt, unterliegt der mit dem Grundstückserwerb verbundene Erwerb des Erbbauzinsanspruchs nicht der Grunderwe... mehr

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Grunderwerbsteuer / 4.2 Bemessungsgrundlage beim einheitlichen Erwerbsgegenstand

Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Grunderwerbsteuerrechtlich ist maßgebend, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück nach dem Willen der Vertragsparteien erworben werden soll (Gegenstand des Erwerbsvorgangs). Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs d... mehr

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Grunderwerbsteuer / 2.4 Fiktionen von Rechtsträgerwechseln

Die Steuertatbestände des § 1 GrEStG setzen einen Rechtsträgerwechsel voraus. Das Eigentum am Grundstück oder, in den Fällen des § 1 Abs. 2 GrEStG, die Verwertungsbefugnis am Grundstück müssen von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger übergehen. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a bzw. Abs. 2b GrEStG oder des § 1 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b GrEStG vor, wird e... mehr

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Grunderwerbsteuer / 2.2 Auflassung, Eigentumsübergang, Meistgebot

Auflassung Für die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sind die Auflassung und die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch erforderlich.[1] Die Auflassung[2] ist die bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zu notarieller Beurkundung zu erklärende Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eigentumsübergang. Die (ausschließliche) Auflas... mehr