Fachbeiträge & Kommentare zu Grunderwerbsteuer

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Die Gebührenfestsetzung bei... / cc) Sonderfälle

Auch hier gilt, dass es keinen Grundsatz ohne Ausnahme gibt. Hierzu zählen insbesondere folgende Fallgestaltungen: Dauersachverhalte: Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen (AEAO zu § 89 Ziff. 4.2.3; Gehm, NWB 2025, 2926). Verschiedene Steuerarten: Wenn der vorgetragene Sachverhalt unterschiedliche Steuerarten (z.B. Körpersc...mehr

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Grunderwerbsteuer / 4.2 Bemessungsgrundlage beim einheitlichen Erwerbsgegenstand

Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Grunderwerbsteuerrechtlich ist maßgebend, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück nach dem Willen der Vertragsparteien erworben werden soll (Gegenstand des Erwerbsvorgangs). Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs d...mehr

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Grunderwerbsteuer / 2.4 Fiktionen von Rechtsträgerwechseln

Die Steuertatbestände des § 1 GrEStG setzen einen Rechtsträgerwechsel voraus. Das Eigentum am Grundstück oder, in den Fällen des § 1 Abs. 2 GrEStG, die Verwertungsbefugnis am Grundstück müssen von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger übergehen. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a bzw. Abs. 2b GrEStG oder des § 1 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b GrEStG vor, wird e...mehr

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Grunderwerbsteuer / 2.2 Auflassung, Eigentumsübergang, Meistgebot

Auflassung Für die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sind die Auflassung und die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch erforderlich.[1] Die Auflassung[2] ist die bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zu notarieller Beurkundung zu erklärende Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eigentumsübergang. Die (ausschließliche) Auflas...mehr

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Grunderwerbsteuer / 3.1 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung sind insbesondere die folgenden Erwerbsvorgänge ausgenommen [1]: der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert die Freigrenze von 2.500 EUR nicht übersteigt.[2] Als Grundstück i. S. d. § 2 GrEStG gilt auch ein ideeller Miteigentumsanteil (Bruchteilseigentum) an einem Grundstück. Grundsätzlich erfüllt daher jeder Erwerb...mehr

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Grunderwerbsteuer / 5 Steuerberechnung und Steuerschuldner

Die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich 3,5 % und ist auf volle Euro nach unten abzurunden.[1] Von der durch das Grundgesetz [2] eingeräumten Befugnis, den Steuersatz hiervon abweichend zu bestimmen, haben zwischenzeitlich fast alle Länder wie folgt Gebrauch gemacht: Steuersätze Infographicmehr

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Grunderwerbsteuer / 1 Grundstücksbegriff

1.1 Grundstück und Bestandteile Unter Grundstücken sind zunächst Grundstücke i. S. d. bürgerlichen Rechts zu verstehen.[1] Allgemein bezeichnet man als Grundstück einen begrenzten – katastermäßig vermessenen und bezeichneten – Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch eine besondere Stelle hat (Grundbuchgrundstück). Soweit Grundstücke keiner Eintragung im Grundbuch bedürfen, w...mehr

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Grunderwerbsteuer / 1.2 Erbbaurecht, Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte

Den Grundstücken stehen gleich: Erbbaurechte Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte nach den Vorschriften des WEG und des § 1010 BGB.[1] Erbbaurecht Dem Eigentum als Vollrecht am Grundstück entspricht bei Erbbaurechten grunderwerbsteuerlich die Erbbauberechtigung als Vollrecht an diesen. Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbl...mehr

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Grunderwerbsteuer / 6.1.2 Rückerwerb des Eigentums

Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Ist für den ...mehr

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Grunderwerbsteuer / 2.3 Erwerb der Verwertungsbefugnis

Die Erlangung der Verwertungsbefugnis an einem inländischen Grundstück unterliegt als eigenständiger Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuer.[1] Die Voraussetzungen sind im Einzelnen: Rechtsvorgang, der keinen Anspruch auf Übereignung begründet und der es einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglicht, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Dieser sel...mehr

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Grunderwerbsteuer / 3 Steuervergünstigungen

Der Zweite Abschnitt des GrEStG ist mit "Steuervergünstigungen" überschrieben. Die als Steuervergünstigungen bezeichneten Vorschriften der §§ 3 bis 7 GrEStG sind der Sache nach Steuerbefreiungen. Da es sich bei der Grunderwerbsteuer um eine Rechtsverkehrssteuer handelt, kennt das Grunderwerbsteuerrecht keine persönlichen, sondern nur sachliche Steuerbefreiungen (obwohl diese...mehr

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Grunderwerbsteuer / 3.2 Grunderwerbsteuervergünstigung für Grundstücksübertragungen bei Gesamthandsgemeinschaften

Grundstücksaktionen zwischen Gesamthandsgemeinschaften und deren Gesellschafter sowie der Übergang von Grundstücke von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand gelten zwar grundsätzlich als steuerbare Erwerbsvorgänge und lösen Grunderwerbsteuer aus. Diese Rechtsfolgen werden jedoch durch die Begünstigungsvorschriften §§ 5 und 6 GrEStG abgemildert.[1]mehr

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Grunderwerbsteuer / Zusammenfassung

Begriff Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer und steht den Ländern zu. Sie ist zur Zeit die wichtigste unabhängige Steuereinnahme der Länder und die einzige Steuer, bei der die Länder den Steuersatz selbst festlegen können. Ihr unterliegen die im Gesetz als "Erwerbsvorgänge" bezeichneten Rechtsvorgänge, die eine Änderung der Zuordnung inländischer Grundstücke vom Verä...mehr

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Grunderwerbsteuer / 6.2.2 Ablaufhemmung nach § 16 Abs. 4a GrEStG

§ 16 Abs. 4a GrEStG ermöglicht auf Antrag eine Aufhebung oder Änderung der aufgrund des Rechtsgeschäfts nach § 1 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 oder Abs. 3a GrEStG festgesetzten Grunderwerbsteuer. Es erfolgt – soweit eine Grundstücksidentität herrscht – nur eine Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG.[2] Der Antrag bedarf keiner bestimmten Form. Er kann schriftlich, münd...mehr

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Grunderwerbsteuer / 2.1 Verpflichtungsgeschäft

Der häufigste vorkommende Erwerbsvorgang ist die rechtsgeschäftliche Begründung eines Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem inländischen Grundstück.[1] Darunter sind alle auf den dinglichen Eigentumsübergang zielenden schuldrechtlichen, die Verpflichtung zur Auflassung führenden Rechtsgeschäfte zu verstehen. Das wichtigste Verpflichtungsgeschäft, den Kaufvertrag,...mehr

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Grunderwerbsteuer / 7 Unbedenklichkeitsbescheinigung und Urkundenaushändigung

Ein Grundstückserwerber darf in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen.[1] Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit...mehr

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Grunderwerbsteuer / 4 Bemessungsgrundlage

4.1 Regelbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 GrEStG Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 GrEStG regelt gemeinsam mit § 9 GrEStG die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. § 8 Abs. 1 GrEStG enthält die grundsätzliche Aussage, dass sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung für das Grundstück bemisst. Dazu gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des ...mehr

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Grunderwerbsteuer / 6 Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung

6.1 Die einzelnen Tatbestände Neben den allgemeinen Korrekturvorschriften der Abgabenordnung [1] gelten im Grunderwerbsteuerrecht spezialgesetzliche, antragsgebundene Normen.[2] 6.1.1 Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt ...mehr

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Grunderwerbsteuer / 6.2 Besondere Festsetzungsfristen und Ablaufhemmungen

6.2.1 Hinausschieben der Festsetzungsfrist nach § 16 Abs. 4 GrEstG Tritt ein Ereignis ein, das nach § 16 Abs. 1 bis 3 GrEStG die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses.[1] Als Ereignis i. S. v. § 16 Abs. 4 GrEStG ist ein Sachverhalt zu verstehen, der einen A...mehr

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Grunderwerbsteuer / 6.1 Die einzelnen Tatbestände

Neben den allgemeinen Korrekturvorschriften der Abgabenordnung [1] gelten im Grunderwerbsteuerrecht spezialgesetzliche, antragsgebundene Normen.[2] 6.1.1 Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung au...mehr

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Grunderwerbsteuer / 4.3 Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG

Auf die Ersatzbemessungsgrundlage [1] ist zurückzugreifen, d. h. die Steuer ist nach den Grundbesitzwerten i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG zu bemessen, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;[2] bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf g...mehr

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Grunderwerbsteuer / 2.5.1 Steuerbare Erbbaurechtsvorgänge

Der Grunderwerbsteuer unterliegen beim Erbbaurecht die folgenden Rechtsvorgänge:[1] nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ein Vertrag, der den Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet,[2] ein Vertrag, der den Anspruch auf Übertragung eines Erbbaurechts begründet,[3] die Ausübung des Vorrechts auf Erneuerung des Erbbaurechts nach § 31 ErbbauRG, eine Vereinbarung über die Verlän...mehr

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Grunderwerbsteuer / 6.1.1 Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der St...mehr

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Grunderwerbsteuer / 6.3 Fristgerechte und in allen Teilen vollständige Anzeige

Die Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG, wonach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG nicht gelten, wenn einer der in § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt [1] war, dient der Missbrauchsvermeidung. Die Norm stellt sicher, dass den Anzeigepflichten[2] nachgekommen wird und wirkt d...mehr

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Grunderwerbsteuer / 2.5.3 Gleichzeitiger Erwerb des erbbaurechtsbelasteten Grundstück und des Erbbaurechts

Wird mit dem Grundstück gleichzeitig auch das Erbbaurecht – entweder durch den Erbbauberechtigten oder durch einen Dritten -erworben und ist bereits im Erwerbszeitpunkt die Aufhebung des Erbbaurechts beabsichtigt, ist die für den Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks vereinbarte Gegenleistung nicht um einen kapitalisierten Erbbauzinsanspruch zu kürzen. Der Wert des...mehr

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Grunderwerbsteuer / 3.3 Grunderwerbsteuervergünstigungen bei Umstrukturierungen im Konzern

In § 6a GrEStG findet sich die sog. Konzernklausel. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums[1] in das GrEStG eingefügt worden. Die Regelungen verfolgen das Ziel, Wachstumshemmnisse schnell und effektiv zu beseitigen. Der Gesetzgeber wollte die Bedingungen für Umstrukturierungen von Unternehmen krisenfest, planungssicher und mittelstand...mehr

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Grunderwerbsteuer / 2.3.2 Erlangung der Verwertungsbefugnis

§ 1 Abs. 2 GrEStG bestimmt den Begriff der Verwertungsbefugnis nicht. Die Verwertungsmöglichkeit auf eigene Rechnung erlangt der Verwertungsberechtigte nur dann, wenn er zum einen an der gesamten Substanz des inländischen Grundstücks beteiligt ist. Dies verlangt, dass er Wertsteigerungen und Wertminderungen des Grundstücks gesichert realisieren kann. Die zivilrechtliche Rech...mehr

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Grunderwerbsteuer / 2.3.1 Rechtsvorgang

Der Tatbestand beschränkt sich nicht auf bestimmte Rechtsvorgänge. Der Rechtsvorgang kann sowohl privatrechtlicher als auch öffentlich rechtlicher Natur sein. Es kann sich auch um ein Bündel von Rechtsvorgängen handeln, die in ihrer Gesamtheit zur Erlangung der Verwertungsbefugnis führen. Handlungen, die keine Rechtsvorgänge darstellen, können den Tatbestand des § 1 Abs. 2 G...mehr

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Grunderwerbsteuer / 1.1 Grundstück und Bestandteile

Unter Grundstücken sind zunächst Grundstücke i. S. d. bürgerlichen Rechts zu verstehen.[1] Allgemein bezeichnet man als Grundstück einen begrenzten – katastermäßig vermessenen und bezeichneten – Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch eine besondere Stelle hat (Grundbuchgrundstück). Soweit Grundstücke keiner Eintragung im Grundbuch bedürfen, werden sie aufgrund ihrer Lage u...mehr

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Grunderwerbsteuer / 6.1.3 Herabsetzung der Gegenleistung für das Grundstück

Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert, wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;[1] wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund des § 437 BGB vollzogen wird.[2] Die Vergünstigung des § 16 Abs. 3 GrEStG geht nur ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Grunderwerbsteuer / 6.2.1 Hinausschieben der Festsetzungsfrist nach § 16 Abs. 4 GrEstG

Tritt ein Ereignis ein, das nach § 16 Abs. 1 bis 3 GrEStG die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses.[1] Als Ereignis i. S. v. § 16 Abs. 4 GrEStG ist ein Sachverhalt zu verstehen, der einen Anspruch auf Aufhebung[2] oder Änderung[3] einer Steuerfestsetzung ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Grunderwerbsteuer / 2.5 Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben.[1] Es kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.[2] Das Erbbaurecht stellt sich insofern als eine Beschränkung des Eigentums an dem Grundstüc...mehr

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Unternehmensnachfolge in kl... / 3.4 Steuerliche und rechtliche Fragestellungen

In rechtlicher und steuerlicher Hinsicht sind in fast allen Fällen zahlreiche Fragen zu klären. Steuerliche Fragestellungen Ausgewählte steuerrechtliche Fragestellungen: Welche Steuern müssen, abhängig von der gewählten Form der Übergabe, generell gezahlt werden? Wo liegen die steuerlichen Unterschiede von Schenkung, Erbschaft, Pacht und Verkauf? Welche steuerlichen Besonderheit...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.1.6.2 Probleme bei Gebäuden

Rz. 239 Große Vielfalt weisen die Sachverhalte bzw. Gestaltungsformen bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden auf. In der Praxis ist besonders die umsatzsteuerliche Beurteilung der Errichtung von Gebäuden auf Ehegattengrundstücken oft schwierig, weil in diesem Bereich vielfach mangels eindeutiger Absprachen und Verträge keine klaren Rechtsverhältnisse herrschen. Rz...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kompaktübersicht: Steuerges... / Grunderwerbsteuer

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Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steuerberater

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Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, JStG 2019

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Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kompaktübersicht: Steuerges... / Körperschaftsteuer

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Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, Kreditzweitmarktförderungsgesetz

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Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kompaktübersicht: Steuerges... / Grundsteuer

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Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Kompaktübersicht: Steuerges... / Brexit

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Vereinbarungstreuhand (... / 6. Steuerrecht

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO ist das Treugut auch steuerlich dem Treugeber zuzurechnen (s. hierzu Schmitz-Herscheidt, Die Besteuerung der Körperschaften und ihrer Anteilseigner, 1. Aufl. 2025, Rz. 61 ff.); s. auch BFH v. 14.12.2022 – II R 40/20, GmbHR 2023, 758 = GmbH-StB 2023, 202 (E. Böing) zur Zurechnung von Grundstücken nach Abschluss einer Vereinbarungstreuhand im Ber...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 2.2 Bilanzierung der Höhe nach

Rz. 57 Steht die Bilanzierung dem Grunde nach fest, so stellt sich die Frage nach der Bilanzierung der Höhe nach. Nutzungsrechte, die lediglich Vergütungen für die laufende Nutzungsüberlassung vorsehen, können, wie oben bereits herausgearbeitet, nach derzeitiger Auffassung mangels Anschaffungskosten nicht aktiviert werden. Diese Einschätzung basiert auf der Anwendung der Bes...mehr

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Neuntes Gesetz zur Änderung... / 9 Signing und Closing bei der Grunderwerbsteuer

Der Vorrang der Besteuerung des Signings wird in einem neuen Absatz 3b des § 1 GrEStG geregelt. Absätze 3 und 3a werden in der Folge angepasst. Aufgrund dessen sind weitere Folgeänderungen der Bemessungsgrundlage, der Steuerschuldner und der Verfahrensvorschriften erforderlich. In § 19 Abs. 3 GrEStG werden die Fristen der Beteiligten einheitlich auf einen Monat festgelegt. Gil...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.48 Grund und Boden

Riepolt, Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei Immobilienerwerb – Anmerkungen zum BFH-Urteil v. 7.10.2025 – IX R 26...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Abkürzungsverzeichnis

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Literaturauswertung zum HGB / 2.70 Konzernabschluss nach HGB

Pelster, Anwendbarkeit der Erleichterungsvorschrift des § 301 Abs. 2 Satz 3 HGB bei erstmaliger Aufstellung eines Konzernabschlusses und pflichtwidrigem Unterlassen im Vorjahr, StuB 4/2026, S. 158; Pelster, Einfluss des Formwechsels einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft auf die Befreiungsmöglichkeit nach § 293 HGB von der Konzernrechnungslegungspflic...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.99 Steuern in der Rechnungslegung

Hübner/Letzner, Neuerungen im Bereich der Einbringungstatbestände – Teil 2 — Kritische Würdigung ausgewählter durch das JStG 2024 erf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einheitlicher Erwerbsgegens... / 5 Schuldner der Grunderwerbsteuer

Besteht die Veräußererseite aus einer Person, sind der Grundstückserwerber und der Grundstücksveräußerer Gesamtschuldner[1] der auf die Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks und die Bauleistungen entfallenden Grunderwerbsteuer. Haben der Käufer und der Verkäufer vereinbart, die geschuldete Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte zu tragen, und war dies dem Finanzamt bei ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einheitlicher Erwerbsgegenstand in der Grunderwerbsteuer

Zusammenfassung Begriff Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer und steht den Ländern zu. Sie ist zur Zeit die wichtigste unabhängige Steuereinnahme der Länder und die einzige Steuer, bei der die Länder den Steuersatz selbst festlegen können. Ihr unterliegen die im Gesetz als "Erwerbsvorgänge" bezeichneten Rechtsvorgänge, die eine Änderung der Zuordnung inländischer Grun...mehr