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Baugewerbe / 2 Steuerbefreiungen im Baugewerbe

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Bauleistungen unterliegen i. d. R. keiner Steuerbefreiung. Nur in den Fällen, in denen der Unternehmer als Bauträger auftritt[1] und er dem Leistungsempfänger Verfügungsmacht an einem Grundstück verschafft, kann sich eine Steuerbefreiung für die gesamte Leistung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG ergeben, da die Übertragung des Grundstücks unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt.

 
Praxis-Beispiel

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG

Bauträger B erwirbt ein Grundstück, parzelliert das Grundstück und bebaut es mit Einfamilienhäusern. Die Einfamilienhäuser werden anschließend an private Erwerber veräußert. Es handelt sich um eine einheitliche Lieferung eines bebauten Grundstücks. Die Lieferung ist steuerbar, unterliegt aber der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.

Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG setzt voraus, dass es sich bei der Leistung auch tatsächlich um eine einheitliche Lieferung eines bebauten Grundstücks handelt. In den Fällen, in denen zwischen einem Bauherren und verschiedenen Unternehmern die Lieferung eines Grundstücks und der Bau eines Hauses vereinbart werden, unterliegt die Ausführung der Bauleistung als steuerpflichtiger Umsatz der Umsatzsteuer.

 
Praxis-Beispiel

Steuerpflichtige Bauleistung

Käufer K erwirbt von Unternehmer A ein unbebautes Grundstück und lässt sich von dem Fertighaushersteller F auf diesem Grundstück ein Haus errichten. Der Verkauf des Grundstücks ist eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Lieferung, die Errichtung des Fertighauses ist eine steuerpflichtige Werklieferung, für die Umsatzsteuer entsteht.

 
Praxis-Tipp

Abgrenzung Bauträger/Generalunternehmer

Bauträger ist ein Unternehmer, der regelmäßig auf eigenen Grundstücken baut und diese Grundstücke dann ganz oder teilweise veräußert. Unter bestimmten Vorauss...

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