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Kompaktübersicht: Steuergesetzgebung 2018-2026 / Körperschaftsteuer

Jürgen K. Wittlinger
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Norm Erläuterung Inkrafttreten Änderungsgesetz Verfahrensstand
Diverse §§ im KStG

Das JStG 2019 enthält auch eine Änderung im Bereich der Körperschaftsteuer. Diese betrifft die sog. Sanierungsklausel. Zur Abgrenzung der Voraussetzungen einer Sanierung wird ein statischer Verweis auf die erbschaftsteuerliche Lohnsummenregelung aufgenommen (§ 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG).

Ferner wurde noch mit aufgenommen, dass bei einem Übernahmegewinn aus einer Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall ebenfalls 5 % als fiktiver Gewinn nach § 8b KStG verbleiben. Damit wird der Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 26.9.2018, I R 16/16) entgegengewirkt.
Rückwirkung auf den VZ 2008. Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom 12.12.2019

Referentenentwurf des BMF v. 8.5.2019. Regierungsentwurf v. 31.7.2019.

Beschluss im Bundestag am 7.11.2019.

Zustimmung im Bundesrat am 29.11.2019.

Verkündet am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2451.
§ 5 KStG

Das JStG 2020 brachte eine Änderung im Bereich der Körperschaftsteuer: Die vorübergehende Unterbringung von Wohnungslosen in Wohnungen von steuerbefreiten Genossenschaften und Vereinen wird ab VZ 2020 steuerfrei gestellt. Bisher galt dies billigkeitshalber nur für Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 5 und 6 KStG).

Nicht zu Gesetz wurde hingegen die zunächst geplante Erhöhung des Freibetrags für gemeinnützige Vereine und Stiftungen von 5.000 EUR auf 7.500 EUR.
Tag nach Verkündung des Gesetzes, ab 1.1.2021, 2022 oder 2023. Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 Verkündet am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3096.
KStG

Kern der geplanten Änderung ist die Einführung einer Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsbes...

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