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Signing-Closing-Theorie in der Grunderwerbsteuer (GmbHSt ... / a) Rechtslage vor Einführung des § 16 Abs. 4a GrEStG – isolierte Betrachtung des Einleitungssatzes zu § 1 Abs. 3 GrEStG

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aa) Auslegung nach dem Wortlaut

Der Signing-Closing-Theorie liegt die Annahme zugrunde, dass der Einleitungssatz zu § 1 Abs. 3 GrEStG die Anwendung von § 1 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 3 GrEStG jedenfalls dann nicht ausschließen würde, wenn das Closing in zeitlicher Hinsicht nicht parallel erfolgt, da ein steuerbarer Vorgang i.S.d. § 1 Abs. 2a bzw. Abs. 2b GrEStG im Zeitpunkt des Signings noch nicht gegeben wäre. Wie jedoch bereits der II. Senat des BFH i.R.d. Beschlusses vom 9.7.2025 ausführt, ist dem Wortlaut des Einleitungssatzes des § 1 Abs. 3 GrEStG eine solche zeitliche Beschränkung nicht zu entnehmen.[18]

Das Abstellen auf die tatsächliche Verwirklichung eines nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG steuerbaren Vorgangs lässt zudem außer Acht, dass die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 GrEStG nach dem Wortlaut der Norm bereits dann ausgeschlossen ist, wenn eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG "in Betracht kommt". Hiernach ist ein nach § 1 Abs. 3 GrEStG steuerbarer Vorgang in Fällen, in denen ein Signing auf die Verwirklichung eines Closings abzielt, welches den Tatbestand von § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG erfüllen würde, erst zu dem Zeitpunkt gegeben, in dem die tatsächliche Verwirklichung dieses Closings auszuschließen ist.[19]

Vor diesem Hintergrund kann auch die vereinzelt vertretene Auffassung, nach der die Annahme eines nach § 1 Abs. 3 GrEStG steuerbaren Vorgangs vor diesem Zeitpunkt dadurch zu rechtfertigen ist, dass es sich bei der GrESt um eine Stichtagssteuer handelt, nicht überzeugen.[20]Zum Stichtag des Signings liegen die materiellen Voraussetzungen der Tatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG gerade nicht vor, soweit eine Besteuerung des resultierenden Closings nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG noch in Betracht kommt.

[18] BFH v. 9.7.2025 – II B 13/25 (AdV), GmbH-StB 2025, 298 (Rösen/S...

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