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Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage

Tanja Faust
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Zusammenfassung

 
Überblick

Grundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist entweder die Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG) oder der nach dem Fünften Abschnitt des Bewertungsgesetzes festgestellte Grundbesitzwert (§ 8 Abs. 2 GrEStG). In den nachfolgenden Kapiteln wird auf die wesentlichen Grundsätze bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eingegangen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 8, 9 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) sowie in den §§ 1–16 und §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 157 Abs. 1–3 des Bewertungsgesetzes (BewG).

1 Gegenleistung (§ 9 GrEStG)

Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ist jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt.

Keine Gegenleistung

Keine Gegenleistung sind:

  • Schadensersatz
  • Verzugszinsen
  • Vertragsstrafen
  • dauernde Lasten[1]
 
Wichtig

Maßgebender Grundstückszustand

Der Wert der Gegenleistung ist regelmäßig nach dem Grundstückszustand im Zeitpunkt des steuerlichen Erwerbsvorgangs zu ermitteln, wenn das Grundstück nicht vereinbarungsgemäß in einem anderen Zustand Vertragsgegenstand sein soll.

Regelmäßig Verkehrswert entscheidend

Regelmäßig ist hiernach der gemeine Wert = Verkehrswert der Leistung maßgebend, auch dann, wenn die Parteien von anderen Werten ausgehen. Etwas anderes gilt nur, wenn die vereinbarten Leistungen unter dem Verkehrswert liegen. Beim Erwerb von Sachgesamtheiten ist die Gegenleistung auf das Grundstück einerseits und die übrigen Gegenstände andererseits im Verhältnis der gemeinen Werte bzw. der Teilwerte zu zerlegen.[2]

Die Wertangaben der Beteiligten sind für das Finanzamt nicht verbindlich.

Aufteilung der Gesamtgegenleistung, wenn neben dem Grundstück andere Gegenstände übergehen

Werden zusamme...

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