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Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage / 1.3 Umfang der Gegenleistung bei Bauherren- und Erwerbermodellen

Tanja Faust
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Vereinbarter Zustand maßgebend

Maßgebend ist, in welchem Zustand das Erwerbsobjekt zum Gegenstand des Vertrags gemacht worden ist. Hat sich der Erwerber durch einheitliches Vertragswerk[1] zur Abnahme eines bebauten Grundstücks verpflichtet, umfasst die Gegenleistung neben dem Kaufpreis für den Grund und Boden auch:

Was gehört zur Gegenleistung?

  • die Herstellungs- und Baunebenkosten;
  • die Gebühren für den Treuhänder und dessen Vermittlung, die technische Baubetreuung und wirtschaftliche Betreuung;
  • die Kosten der Fremdfinanzierung bis zur Fertigstellung, z. B. Gebühren für die Besorgung der Zwischenfinanzierung, bis zur Fertigstellung angefallene Kreditzinsen, Gebühr für die Mithaftung für das Fremdkapital während der Bauzeit, Gebühren für die Freistellung von den Zwischenfinanzierungskosten, Bürgschaftsprovisionen;
  • Aufwendungen für Garantieverträge wie z. B. die Finanzierungs- und Fertigstellungsgarantie, die Zinsgarantie für Kosten der Zwischenfinanzierung bis zur Bezugsfertigkeit, die Wertsteigerungsgarantie und die Ausbietungsgarantie;
  • vom Erwerber übernommene Verpflichtungen des Veräußerers gegenüber Dritten, z. B. für Vermessungskosten, Maklergebühren des Veräußerers, Kosten der Projektprüfung, -ausarbeitung und -werbung, Prämien für die Sach- und Haftpflichtversicherungen während der Bauzeit;
  • Kosten für Leistungen, die zwar nicht erwerbsobjektbezogen, jedoch im Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen unausgewogen sind.[2]

    Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage beim einheitlichen Vertragswerk

    Für die Frage, ob die Umsatzsteuer in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, ist zu unterscheiden, ob eine oder mehrere Personen (Unternehmer i. S. d. § 2 UStG) auf der Veräußererseite tätig sind:[3]

  • Veräußererseite = 1 Person (Grundstü...

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