Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzgebung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1a Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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Vorwort zur 1. Auflage

Das Berufsbild des Juristen wandelt sich nicht nur im Arbeitsrecht. Stand früher der Forensiker im Fokus, der bei den Gerichten plädierende Kämpfer für die Rechte seiner Mandaten, so ist es heute zunehmend der gestaltend tätige Jurist. Denn die Aufgaben und damit das Anforderungsprofil haben sich gewandelt. Die Tendenz unserer Gesellschaft, immer komplexer werdende Sachverha...mehr

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Vorwort zur 4. Auflage

Seit dem Erscheinen der 3. Auflage im Jahre 2017 haben sich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur im Arbeitsrecht erwartungsgemäß fortentwickelt. Dem haben die Autorinnen und Autoren dieses Formularbuches sowie der Verlag erneut Rechnung getragen und legen hiermit bereits die 4. Auflage der AnwaltFormulare Arbeitsrecht vor. An der Konzeption – insbesondere der Behandlung...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / b) Die Struktur des Mitbestimmungstatbestandes in § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

Rz. 533 Soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bestimmt der Betriebsrat mit über Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften. Die unter Rdn 532 genannten Sachverhalte zeigen, dass die Mitbestimmung des Betriebsrates na...mehr

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zfs 01/2021, Leitentscheidu... / I. Der Vorsitzende und sein Senat

Trotz der ungewöhnlichen Umstände, unter denen ich diesen Vortrag halten muss, war es mir eine große Freude, daran zu arbeiten und mich dabei an die gemeinsame Zeit mit Herrn Dr. Steffen zu erinnern. Es ist mir eine Ehre, dass ich Ihnen heute aus dem schönen Anlass seines 90. Geburtstags hierüber berichten darf. Ich kenne Herrn Steffen schon seit 1990, denn er war mein Beric...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 7 [Autor/Stand] § 17 BewG geht auf § 20 Abs. 1 RBewG 1931 zurück. Er wurde unter Änderung und Erweiterung als § 18 in das BewG 1934 übernommen. Die Fassung des § 17 BewG 1965 wich sachlich in zwei Punkten von der des § 18 BewG 1934 ab. Einmal ist in Absatz 2 die Grunderwerbsteuer nicht mehr aufgenommen worden.[2] Zum anderen musste durch die Einreihung des durch das BewÄ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rahmenbedingungen für ein BGM / 1.3 Arbeits- und Gesundheitsschutz

Wie in den vorangegangenen Kapiteln zu erkennen war, unterliegt die nationale Gesetzgebung zum Gesundheits- und Arbeitsschutz internationalen Abkommen und Richtlinien. Das Arbeitsschutzsystem in Deutschland ist gleichfalls hierarchisch gegliedert. An der Spitze stehen Gesetze, die durch das europäische Arbeitsschutzrecht beeinflusst werden. Gesetze können nur allgemeine, bra...mehr

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FoVo 12/2020, Erstattung vo... / 3 Der Praxistipp

Inkassokosten sind dem Grunde nach erstattungsfähig Bei einer an der Sache orientierten Rechtsprechung kann die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten jedenfalls seit dem 1.7.2008 nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Mit den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sind Inkassounternehmen in den Stand der Rechtsdienstleister erhoben worden. Die Postulat...mehr

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AGS 12/2020, Beck´sches Formularbuch IT-Recht

Herausgegeben von Wolfgang Weitnauer und Tilman Mueller-Stöfen. 5., überarbeitete und erweiterte Aufl., 2020, C.H. Beck, München. XXXII, 1102 S., 179,00 EUR Das Beck’sche Formularbuch IT-Recht erfasst die wichtigsten Bereiche des Informationstechnologie- und Multimediarechts. Es enthält eine Vielzahl von Vertragsmustern und sonstigen Mustertexten, z.B. zu Hardware- und Softwa...mehr

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FF 12/2020, Wird der Sachve... / VI. Folgerung

Aus den oben aufgeführten Schwierigkeiten für die fokussierte Arbeit des Sachverständigen lassen sich direkte Folgerungen für einzelne Verfahren, aber auch allgemeinere Folgerungen für die Rechtsprechung ziehen. Im jeweiligen einzelnen Verfahren sollte seitens des Gerichts mehr Schutz für den Sachverständigen gegeben werden, z.B. im Hinblick auf Begegnungen im Gerichtsflur od...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Rechtsstaatsprinzip

Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden (Art 20 Abs 3 GG). Zur Durchsetzung > Rechtsbehelfe. Dieses Rechtsstaatsprinzip ist ein Verfassungsgrundsatz, der je nach den sachlichen Gegebenheiten zu konkretisieren ist. Zum Rechtsstaatsprinzip gehört das Gebot...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Rechtsquellen des Lohnsteuerrechts

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Förster, BA-Abzug bei Schachteldividenden, DStR 1994, 643; Lang/Seer, der BA-Abzug im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gemeinnütziger Körperschaften, FR 1994, 521; Eilers/Wienands, StSenkG: Besteuerung der Dividendeneinnahmen von Körperschaften nach der Neufassung von § 8b Abs 1 KStG, GmbHR 2000, 957; Blumers/Beinert/Witt, Unternehmenskaufmodelle nach der Steuerr...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / I. Keine Abschaffung der Beschluss-Sammlung (§§ 24 Abs. 7, 8 WEG)

Rz. 33 Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung ging ohne Nennung seiner Erkenntnisquellen davon aus, dass sich die Beschluss-Sammlung nicht bewährt habe[33] und sah mit dem ersatzlosen Wegfall von § 24 Abs. 7, 8 WEG einen Verzicht hierauf vor. Der Rechtsausschuss ging ebenfalls ohne Nennung seiner Erkenntnisquellen davon aus, dass sich die Beschluss-Sammlung bewährt habe.[34...mehr

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zfs 11/2020, Zivilrecht und... / 1. Unterschiedliche Rechtswelten

Personenschadenregulierung erfährt eine sehr starke Prägung durch das Drittleistungsrecht. Gerade Sozialrecht und Zivilrecht sind zwei die Personenschadenabwicklung entscheidend bestimmenden Rechtsgebiete, die allerdings – obwohl dies notwendig wäre – nicht aufeinander abgestimmt sind und werden. Zivilrecht und Sozialrecht gehorchen unterschiedlichen Systematiken; manchmal s...mehr

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AGS 11/2020, MüKo - Wettbewerbsrecht, Band 2: Deutsches Wettbewerbsrecht - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) §§ 1-96, 185, 186, Verfahren vor den europäischen Gerichten

Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker und Prof. Dr. Peter Meier-Beck. 3. Aufl., 2020. Verlag C.H. Beck, München. XXX, 2010 S., Hardcover (in Leinen), 299,00 EUR Der Band 2 zum Deutschen Wettbewerbsrecht kommentiert das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere eine Fülle an Entscheidungen sowie die umfass...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Personen der Steuerklasse II (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Personen i.S.d. § 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 1 bis 7 ErbStG (s. § 15 ErbStG Rz. 47 ff.) erhalten einen Freibetrag von 20 000 Euro. Dass nunmehr Geschwister und Eltern bei der Zuerkennung von Freibeträgen wie Außenstehende behandelt werden (Eltern nur soweit es nicht um Erwerbe von Todes wegen geht) hält der Bundesfinanzhof für verfassungsgemäß[2],...mehr

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FF 11/2020, Sozialgesetzbuch XII, Sozialhilfe - Lehr- und Praxiskommentar

Renate Bieritz-Harder, Wolfgang Conradis, Stephan Thie (Hrsg.)Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden) 2020, 12. Aufl., 1594 SeitenISBN 978-3-8487-6359-778 EUR Rechtsänderungen im Sozialrecht sind inzwischen schon als "konstitutiv" zu bezeichnen (Münder, Einleitung Rn 30) – das Recht der Sozialhilfe ist davon bis in die jüngste Zeit ganz besonders betroffen. So ist es hilfreic...mehr

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zfs 11/2020, Zivilrecht und... / bb) Gesetzgeberische Intention

Dass seitens der Gesetzgebung einerseits eine Bereicherung nur der sozialversicherten Bevölkerungsanteile gewollt war, andererseits aber u.a. Privatversicherte und Beamte (hier gilt § 86 VVG analog) von solcher Segnung bei einem Haftpflichtgeschehen ausgeschlossen werden, lässt sich auch nicht ansatzweise der Gesetzgebungshistorie[41] entnehmen (§ 116 VI SGB X normierte ausd...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Steuerklasse III

Rz. 61 [Autor/Stand] Alle übrigen zuvor nicht genannten Erwerber (z.B. Zweckzuwendungen nach § 8 ErbStG) erwerben in Steuerklasse III. Aus dem Kreis der Verwandten sind das vor allem die Großneffen und Großnichten, die "angeheirateten" Onkel und Tanten aus dem Kreis der Verschwägerten, die Cousinen und Cousins (Base – Vetter), das Pflegekind, sowie nichteheliche eingetragene...mehr

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zfs 11/2020, Zivilrecht und... / aa) Gespaltener Forderungsübergang

Das Zessionssystem im Personenschadenrecht ist ein kompliziertes Geflecht, geprägt u.a. durch verschiedene Zeitpunkte des Forderungswechsels und unterschiedliche Rahmenbedingungen.[69] Jeglicher Eingriff, der dieser Kompliziertheit und Komplexität keine Rechnung trägt, führt unweigerlich zu die außergerichtliche Schadenabwicklung nachhaltig beeinträchtigenden Problemen und n...mehr

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Dänemark / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 74 Nach dem geltenden Domizilprinzip [44] ist das dänische Eherecht traditionell auf alle in Dänemark mit festem und dauerhaftem Wohnsitz lebenden Personen ohne Rücksicht auf ihre Nationalität anwendbar gewesen – grundsätzlich hingegen nicht auf dänische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland. Rz. 75 Während für die allgemeinen Ehewirkungen grundsätzlich das jeweilige Do...mehr

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Finnland / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 61 Der Unterhalt ist in den §§ 46–51 AL geregelt. Grundgedanke ist, dass die Ehegatten nach erfolgter Scheidung selbst für ihren Unterhalt verantwortlich sind. Nachehelicher Unterhalt ist in Finnland die absolute Ausnahme. Unterhaltsforderungen werden in etwa 2 % der Scheidungsfälle erhoben.[31] Einen Anspruch auf Erhaltung des Lebensstandards gibt es nicht.[32] Da die "...mehr

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Dänemark / II. Rechtsfolgen

Rz. 160 Die registrierte Partnerschaft hat grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie die Eingehung einer Ehe. Die Regelungen der dänischen Gesetzgebung, die die Ehe und Ehegatten behandeln, sind entsprechend auf die eingetragene Partnerschaft und die registrierten Partner anzuwenden. Ausnahmen von der Gleichstellung bestehen seit dem 1.7.2010 auch nicht mehr in Bezug auf A...mehr

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Dänemark / IV. Kollisionsrecht der registrierten Lebenspartnerschaft

Rz. 162 Die Registrierung einer Partnerschaft setzt nach der einseitigen Kollisionsnorm des § 2 Abs. 2 voraus, dass einer der Partner in Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland oder Island wohnhaft und Staatsangehöriger eines dieser Staaten ist bzw. beide Partner in den der Registrierung vorausgegangenen letzten zwei Jahren ihren Wohnsitz in Dänemark hatten. § 2 Abs. 3 ermäch...mehr

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Finnland / III. Scheidungsgründe

Rz. 45 Durch die 1988 in Kraft getretene Reform des Eherechts ist das Schuldprinzip im finnischen Scheidungsrecht entfallen.[27] Das Vorliegen einer oder mehrerer Scheidungsgründe ist nicht mehr Scheidungsvoraussetzung. Auch muss keine Zerrüttung der Ehe vorgetragen werden. Gewalttätigkeiten in der Ehe können dazu führen, dass die Ehewohnung für die Zeit des Scheidungsverfah...mehr

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Finnland / IV. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 24 Das finnische Recht sieht die Möglichkeiten eines Ehevertrages vor.[14] Die Gestaltungsbreite ist jedoch – verglichen mit dem deutschen Recht – sehr gering. Die Ehegatten können lediglich das dem Ehegattenanteilsrecht unterliegende Vermögen sowie jenes Vermögen, welches sie zukünftig erwerben, ganz oder zum Teil vom Ehegattenanteilsrecht ausnehmen oder ihr freies Verm...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Allgemeines

Rz. 97 Die luxemburgische Gesetzgebung (Art. 343 ff. CC) unterscheidet zwischen Volladoption und einfacher Adoption. Durch Erstere verliert der Adoptierte die rechtliche Bindung an seine Ursprungsfamilie und tritt voll in die adoptierende Familie ein. Bei der einfachen Adoption behält der Adoptierte seine Rechte und Pflichten, insbesondere seine Erbrechte, in seiner Ursprung...mehr

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Bosnien und Herzegowina / A. Einleitung

Rz. 1 Bei Bosnien und Herzegowina (kurz: BiH) handelt es sich um ein komplexes staatliches Gebilde, das durch eigentümliche föderale, wenn nicht sogar konföderal zu nennende Merkmale gekennzeichnet ist. Diese sind nicht zuletzt Folge dessen, dass in der Verfassung des Staates (die einen Annex zum Friedensvertrag von Dayton darstellt),[1] Zugeständnisse an durch den Krieg ges...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Rechtsfolgen von Verstößen

Rz. 11 Auch im Recht der FBiH unterscheidet man zwischen Nichtehe und aufhebbarer Ehe. Darüber hinaus wird auch die sog. fiktive Ehe, die der deutschen Scheinehe entspricht, gesetzlich geregelt. Rz. 12 Eine Nichtehe liegt gem. Art. 8 Abs. 2 dann vor, wenn die Partner nicht geschlechtsverschieden sind, die Ehewillenserklärung eines Partners fehlt oder diese nicht vor dem Stand...mehr

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Finnland / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 86 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im finnischen Recht nicht gesondert geregelt. Die Begründung, Beendigung sowie die Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist Privatangelegenheit der Parteien.[41] Eine Abweichung hiervon bildet das Gesetz über die Abwicklung des gemeinschaftlichen Haushalts der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, welches zum 1.4.20...mehr

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Finnland / Literaturtipps

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Slowakische Republik / b) Auflösung der Gütergemeinschaft während der Ehe infolge Verstoßes gegen die guten Sitten

Rz. 31 Aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wenn das weitere Bestehen der Gütergemeinschaft gegen die guten Sitten verstoßen würde, kann das Gericht auf Antrag eines der Ehegatten die Gütergemeinschaft auch während der Ehe auflösen (§ 148 Abs. 2 BGB). In der slowakischen Gesetzgebung fehlt die Regelung der rechtlichen Konsequenzen der Beteiligung an einer Handelsgesellsc...mehr

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Russland / 2. Vermutung der Vaterschaft; Leih- oder Ersatzmutterschaft

Rz. 95 Die Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter wird vermutet, wenn das Kind während der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung der Ehe oder Feststellung ihrer Nichtigkeit oder dem Tod des Ehemannes geboren wird (Art. 48 Abs. 2 FGB). Die standesamtliche Eintragung einer Person als Kindesvater ist in jedem Fall Beweis für deren Vaterschaft.[108] Ehelich kann ...mehr

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Finnland / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 21 Beide Ehegatten sind gem. § 46 AL verpflichtet, für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies betrifft sowohl den gemeinsamen Haushalt als auch die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Dabei steht es den Ehegatten frei zu wählen, ob sie ihrer Verpflichtung durch eine Berufstätigkeit oder durch eine andere Tätigkeit, z.B. Führung des Haushalts und Erziehung der Kinde...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Saisonverlauf der Aufgaben ... / 1.4.6 Fristen und Termine

Vorbereitungen in der Kostenrechnung müssen dafür Sorge tragen, dass die gewünschten Daten möglichst frühzeitig der Finanzbuchhaltung geliefert werden können. Die eigentliche Arbeit erfolgt im Laufe des Jahres, wenn Daten gesammelt und Berechnungen geprobt werden. Nach dem Jahreswechsel muss alles sehr schnell gehen. Fristen für die Bilanzerstellung bis Mitte Januar sind auc...mehr

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Niederlande / 6. Vaterschaftsfeststellung

Rz. 164 Die Anerkennung gegen den Willen des Erzeugers war bis 1.4.1998 nach dem bis dato geltenden Recht nicht möglich. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (Art. 1:207 BW) wurde damals eingeführt. Diese Möglichkeit kann als letztes Mittel der Mutter und des Kindes angesehen werden, eine familienrechtliche Beziehung zwischen Kind und Erzeuger zu schaffen. Die Mutte...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / III. Regelung der Altersversorgung

Rz. 70 Die luxemburgische Gesetzgebung kannte keinen Versorgungsausgleich über Anwartschaften auf eine Pension der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit der Reform von 2018 (Art. 252 CC und Art. 1007–31 NCPC) besteht jedoch für den Ehepartner, der noch nicht das Alter von 65 Jahren erreicht hat und der während der Ehe seine berufliche Tätigkeit aufgegeben oder reduziert hat,...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / II. Rechtsprechung

Rz. 50 Bedeutende Entscheidungen des EGMR sind bspw.: Johnston u.a. v. Irland (1986):[197] Aus Art. 12 EMRK lässt sich kein Recht auf Scheidung ableiten – mithin ist ein staatliches Scheidungsverbot mit Art. 12, 8 und 14 EMRK kompatibel (kein Recht auf Auflösung der Ehe). Eine De-facto-Familie ist nach Art. 8 EMRK anzuerkennen. Aus der Achtungspflicht resultiert jedoch keine ...mehr

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Dänemark / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 118 Die Brüssel IIa-Verordnung [75] gilt für Dänemark nicht.[76] Hingegen hat Dänemark mit Art. 3 Abs. 2 des Abkommens zwischen der EG und dem Königreich Dänemark über die gerichtlichen Zuständigkeiten und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen am 19.10.2005 völkerrechtlich vereinbart,[77] dass die EuGGVO (Brüssel I-VO) auch für u...mehr

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Großbritannien: England und... / Literaturtipps

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Ukraine / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 40 Gesetzliche Regelungen zum Ehevertrag enthalten die Art. 92–103 FGB. Ein Ehevertrag kann nach Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt oder auch nach der Eheschließung geschlossen werden (Art. 92 Abs. 1 FGB). Er bedarf der Schriftform und muss notariell beurkundet werden (Art. 94 FGB). Vor der Eheschließung geschlossene Verträge werden mit der standesamtlichen Eint...mehr

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Portugal / I. Allgemeines

Rz. 1 Hauptquelle des portugiesischen Familienrechts und somit auch des heutigen Ehe- und Ehescheidungsrechts ist der Código Civil (Zivilgesetzbuch) von 1966 i.d.F. der Reform vom 25.11.1977 (mit späteren Änderungen). Maßgebliche Änderungen gehen auf den staatlichen Umsturz von 1974 zurück wie auch auf die daraufhin erlassene neue demokratische Verfassung von 1976. So wurde ...mehr

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Russland / 2. Ausschlussgründe

Rz. 101 Ausschlussgründe sind nach Art. 127 Abs. 1 FGB u.a.:mehr

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Dänemark / 1. Die einzelnen materiellen Voraussetzungen

Rz. 1 Die materiellen Voraussetzungen für die Eheschließung finden sich im 1. Kapitel des Gesetzes über die Eingehung und Auflösung der Ehe (lov om ægteskabs indgåelse og opløsning; im Folgenden ÆL).[1] Nach § 2 dürfen Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keine Ehe eingehen. Das Verbot einer Minderjährigenehe ist absolut. Die früher bestehende Dispens...mehr

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Russland / VIII. Bleiberecht und Staatsangehörigkeit

Rz. 44 Personen, die mit einem russischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Russland verheiratet sind, haben außerhalb der jährlichen Einwanderungsquote Anspruch auf eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis (rasrešenie na vremennoe proživanie) für die Dauer von bis zu drei Jahren in dem Subjekt der RF, in dem sich der Wohnsitz des Ehegatten befindet (Art. 6 Abs. 1, Abs. 3, 4...mehr

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Ukraine / 3. Eheliches Gemeinschaftsvermögen

Rz. 25 Zum ehelichen Gemeinschaftsvermögen gehört nach Art. 61 Abs. 1 FGB sämtliches während der Ehe erworbenes Vermögen, das nicht vom Zivilrechtsverkehr ausgeschlossen ist. Hierzu zählen insbesondere Sachen, Geld, Aktien und andere Wertpapiere, Bankeinlagen sowie sonstige relative Vermögensrechte, die nicht mit der Person eines der Ehegatten verbunden sind.[8] Nach einer o...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / I. Vermögensteilung

Rz. 57 Eine güterrechtliche Auseinandersetzung kann mit der Rechtshängigkeit der Scheidung gem. § 85 finnisches Ehegesetz verlangt werden. Fristen zur tatsächlichen Durchführung der Auseinandersetzung gibt es nicht. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bildet dabei zeitlich eine Zäsur. Danach erworbenes Vermögen fällt nicht mehr in den Ausgleich. Im Gegensatz zum de...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Arnold/Gräfl, WissZeitVG § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Kern des am 18.4.2007 in Kraft getretenen "Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft"[1] ist das in Art. 1 normierte "Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG)". Dieses regelt die Befristung von Arbeitsverhältnissen an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 1 Zie... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen v. 21.12.2000 enthält in Art. 1 das TzBfG.[1] Für den Bereich der Befristung soll das Gesetz die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festlegen. Dabei dient das Gesetz der Umsetzung von 2 Europäischen Richtlinien in da...mehr