Rz. 25

[Autor/Stand] Die Personen i.S.d. § 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 1 bis 7 ErbStG (s. § 15 ErbStG Rz. 47 ff.) erhalten einen Freibetrag von 20 000 Euro. Dass nunmehr Geschwister und Eltern bei der Zuerkennung von Freibeträgen wie Außenstehende behandelt werden (Eltern nur soweit es nicht um Erwerbe von Todes wegen geht) hält der Bundesfinanzhof für verfassungsgemäß[2], wobei damals sogar noch derselbe Steuertarif galt (s. § 19 ErbStG Rz. 6 ff). Das Verständnis für die Bedeutung enger Bindungen in der Herkunftsfamilie scheint zumindest im Bereich der Gesetzgebung verloren zu gehen[3] (s.a. § 15 ErbStG Rz. 61).

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[2] BFH v. 27.9.2012 – II R9/11, BStBl. II 2012, 899.
[3] So Meincke in Meincke/Hannes/Holtz17, § 16 ErbStG Rz. 13.

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