Rz. 61

[Autor/Stand] Alle übrigen zuvor nicht genannten Erwerber (z.B. Zweckzuwendungen nach § 8 ErbStG) erwerben in Steuerklasse III. Aus dem Kreis der Verwandten sind das vor allem die Großneffen und Großnichten, die "angeheirateten" Onkel und Tanten aus dem Kreis der Verschwägerten, die Cousinen und Cousins (Base – Vetter), das Pflegekind, sowie nichteheliche eingetragene Lebenspartner und Verlobte. Dass nun Geschwister und Eltern insoweit wie Außenstehende behandelt werden (letztere nur soweit es nicht um Erwerbe von Todes wegen geht) hat nur wirtschaftliche Gründe. Das Verständnis für die Bedeutung enger Bindungen in der Herkunftsfamilie scheint im Bereich der Gesetzgebung zusehends zu schwinden s.a. § 16 ErbStG Rz. 13).[2]

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Hat der Beschenkte zwar eine Schenkung angezeigt, jedoch den Namen des Schenkers nicht angegeben, so ist er entsprechend § 160 AO in Steuerklasse III einzustufen, sofern keine Schutzbehauptung vorliegt, um unversteuerte Einnahmen vor der Einkommensbesteuerung zu bewahren.[4]

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Juristische Personen erwerben in Steuerklasse III. Eine Sonderregelung gilt für Familienstiftungen.

 

Rz. 64

[Autor/Stand] Bei Personengesellschaften (OHG, KG, BGB-Gesellschaft) ist für die Steuerklasse auf die jeweiligen dahinter stehenden Personen abzustellen.[7]

 

Rz. 65

 

Gestaltungstipp:

Durch Heirat oder Adoption lässt sich die Steuerbelastung vermeiden, wobei diese Maßnahmen nicht nur für die betroffene Person von Bedeutung sind, sondern auch für deren Verwandte. Heirat und Adoption haben auch Auswirkungen auf bereits durchgeführte Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren durchgeführt wurden, wegen § 14 Erbschaftsteuer. Auch erwachsene Personen können sich adoptieren lassen, bei nur steuerlichem Sparmotiv wird das Vormundschaftsgericht kaum zustimmen (§ 1745 Abs. 2 BGB).[8]

 

Rz. 66

[Autor/Stand] Dass eine Adoption der Schwester oder des Bruders im Gegensatz zu einem Fremden selten möglich sein wird, dürfte wohl wegen der Erbschaftsteuer kaum gegen Art. 6 GG verstoßen. Fraglich ist jedoch die Gleichstellung mit Fremden beim Steuertarif.

 

Rz. 67– 70

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[2] Meincke/Hannes/Holtz17, § 16 ErbStG Rz. 13.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[4] Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Anh. AO Rz. 24.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[8] Einzelheiten dazu s. Geck in Kapp/Ebeling, § 15 ErbStG Rz. 15 ff.; Steiner, ErbStB 2008, 83 ff.; zur Ablehnung einer nur steuerlich motivierten Adoption s. OLG München v. 19.12.2008 – 31 Wx 049/08, ZEV 2009, 83; s.a. Becker, ZEV 2009, 25.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge