Rz. 45

Durch die 1988 in Kraft getretene Reform des Eherechts ist das Schuldprinzip im finnischen Scheidungsrecht entfallen.[27] Das Vorliegen einer oder mehrerer Scheidungsgründe ist nicht mehr Scheidungsvoraussetzung. Auch muss keine Zerrüttung der Ehe vorgetragen werden. Gewalttätigkeiten in der Ehe können dazu führen, dass die Ehewohnung für die Zeit des Scheidungsverfahrens einem der Ehepartner zugewiesen wird. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgt dies dann nach dem Gesetz über das Näherungsverbot (Laki lähestymiskiellosta 4.12.1998/898), ansonsten aufgrund des im AL festgelegten Verfahrens.

[27] Gottberg, Perhesuhteet ja lainsäädäntö (Familienbeziehungen und Gesetzgebung), S. 44.

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