Rz. 1

Die materiellen Voraussetzungen für die Eheschließung finden sich im 1. Kapitel des Gesetzes über die Eingehung und Auflösung der Ehe (lov om ægteskabs indgåelse og opløsning; im Folgenden ÆL).[1] Nach § 2 dürfen Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keine Ehe eingehen. Das Verbot einer Minderjährigenehe ist absolut. Die früher bestehende Dispensmöglichkeit ist zum 1.2.2017 abgeschafft worden, womit das Mindestalter nunmehr dem Eintritt der Volljährigkeit folgt. Die Anerkennung einer ausländischen Minderjährigenehe ist ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen. Eine unter Vormundschaft stehende Person kann nur mit Zustimmung des Vormunds heiraten (§ 3 ÆL). Wird die Zustimmung nach § 3 ÆL verweigert, kann die Prüfungsbehörde trotzdem eine Eheschließung gestatten, wenn für die Verweigerung kein "angemessener Grund" besteht (§ 4 ÆL).

 

Rz. 2

Beachte: Am 15.6.2012 trat das Gesetz zur Änderung des Eherechts[2] (Ehe zwischen zwei Personen desselben Geschlechts – ægteskab mellem to personer af samme køn) in Kraft. Damit erlangten Personen desselben Geschlechts die Möglichkeit, eine Ehe einzugehen (Eingehung der Ehe zwischen zwei Personen desselben Geschlechts). Geändert wurden das ÆL, das damals noch geltende Gesetz über die Ehewirkungen (lov om ægteskabets retsvirkninger; im Folgenden ÆRL) und das Rechtspflegegesetz (RPL). Das Gesetz über die registrierte Partnerschaft (lov om registreret partnerskab) wurde zeitgleich aufgehoben.

Nach § 1 ÆL findet das Gesetz Anwendung auf eine Ehe zwischen zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts sowie auf eine Ehe zwischen zwei Personen desselben Geschlechts. Damit hat Dänemark das Rechtsinstitut einer geschlechtsneutralen Ehe eingeführt. § 66a ÆL bestimmt allerdings, dass Regelungen in internationalen Übereinkommen grundsätzlich keine Anwendung auf die Ehe zwischen zwei Personen desselben Geschlechts finden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vertragsparteien des Übereinkommens in eine entsprechende Anwendung einwilligen.

In international-privatrechtlicher Hinsicht bestimmt § 66 Abs. 1 Nr. 1 des neuen Gesetzes über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten (lov om ægtefællers økonomiske forhold, im Folgenden ÆFL[3]) allerdings (als Ergänzung des allgemeinen ordre public-Vorbehalts), dass Regelungen einer ausländischen Rechtsordnung, welche Ehegatten in Bezug auf ihr Geschlecht unterschiedlich behandeln, unabhängig von der Frage, welches Recht auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten zur Anwendung gelangt, keine Anwendung finden.

Die international-prozessuale Neuregelung in § 448f Abs. 2 RPL[4] regelt eine Zuständigkeit dänischer Gerichte für Verfahren in Ehesachen zwischen zwei Personen desselben Geschlechts: Voraussetzung für eine Zuständigkeit ist zum einen die Eingehung der Ehe in Dänemark. Zum anderen darf keiner der Ehegatten in einem Staat wohnhaft sein, dessen Gesetzgebung Bestimmungen über die Ehe zwischen zwei Personen desselben Geschlechts aufstellt, die den dänischen entsprechen.

 

Rz. 3

Eine Eheschließung zwischen Verwandten in gerader auf- oder absteigender Linie bzw. zwischen Geschwistern ist verboten (§ 6 ÆL). Ist einer der Heiratswilligen mit einem Verwandten in gerader auf- oder absteigender Linie des anderen verheiratet gewesen, bedarf er zur Eingehung der Ehe der Zustimmung der zum 1.4.2019 neu errichteten und für familienrechtliche Fragestellungen zuständigen staatlichen Verwaltungsbehörde Familieretshuset (im Folgenden: Agentur für Familienrecht). Sind aus der früheren Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, ist eine Zustimmung nur statthaft, wenn die Belange der Kinder nicht dagegen sprechen (§ 7 ÆL). Zwischen einem Adoptierten und dem Annehmenden ist eine Ehe während des Bestehens des Adoptionsverhältnisses ausgeschlossen (§ 8 ÆL).

 

Rz. 4

§ 8a ÆL verbietet eine Eheschließung, wenn aufgrund bestimmter Umstände anzunehmen ist, dass es sich um eine Scheinehe handelt, die mit dem Zweck der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in Dänemark, in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz geschlossen werden soll.

 

Rz. 5

§ 9 ÆL statuiert ein Verbot der Bigamie. Nach § 9 ÆL kann derjenige, der früher eine Ehe bzw. eine registrierte Partnerschaft eingegangen ist, während des Fortbestands dieser Ehe oder der registrierten Partnerschaft (einschließlich einer ggf. der Scheidung bzw. der Auflösung der registrierten Partnerschaft vorausgehenden Trennungszeit) keine neue Ehe eingehen.

 

Rz. 6

§ 10 ÆL regelt die Frage, inwieweit das Nachlassverfahren nach dem Tod eines Ehepartners abgeschlossen sein muss, bevor der überlebende Ehegatte erneut heiraten kann. Ist eine Ehe durch Tod beendet worden, darf der überlebende Ehegatte eine neue Ehe grundsätzlich erst eingehen, wenn das Nachlassverfahren durch einen Nachlassverwalter oder ein öffentliches Auseinandersetzungsverfahren eingeleitet bzw. ein privates Auseinandersetzungsverfahren abgeschlossen worden ist.

 

Rz. 7

Die Eingehung einer Ehe in Dänemark setzt voraus, dass die Ehewilligen dänis...

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