Personenschadenregulierung erfährt eine sehr starke Prägung durch das Drittleistungsrecht. Gerade Sozialrecht und Zivilrecht sind zwei die Personenschadenabwicklung entscheidend bestimmenden Rechtsgebiete, die allerdings – obwohl dies notwendig wäre – nicht aufeinander abgestimmt sind und werden. Zivilrecht und Sozialrecht gehorchen unterschiedlichen Systematiken; manchmal sind sie selbst im eigenen System nicht abgeglichen. Für die grenzüberschreitende Verbindung ist das Zessionsrecht[2] zuständig, das aber angesichts der divergierenden rechtlichen Rahmenbedingungen an mehr als nur einer Stelle nicht selten nur schwer lösbare Konflikte schafft, denen sich Rechtsprechung und Gesetzgebung dann nicht immer gewachsen zeigen; auch Kommentatoren und Richter bewegen sich häufig nicht in beiden Welten.

Der Gesetzgeber hat bei (häufig politisch motivierten) Änderungen des Drittleistungsrechts regelmäßig nur den Leistungssektor im Fokus. Nachlässigkeiten im Zessionsrecht führen zu Unstimmigkeiten im System, die – wenn überhaupt – erst zu späteren Zeitpunkten dann einem (mehr oder weniger tauglichen) Reparaturversuch unterworfen werden.

Auch der BGH[3] stellte mehrfach heraus, dass Drittleistungsrecht einerseits und Zivilrecht andererseits voneinander streng zu unterscheiden sind und die Handhabung und Leistungsverpflichtung im Drittleistungsrecht durchaus nicht zwangsläufig eine Entsprechung im Zivilrecht (Schadenrecht) finden muss.

[2] Dazu Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadenrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5 Rn 2940 ff., 2997 ff.
[3] BGH, Urt. v. 8.3.2012 – III ZR 191/11 – zfs 2012, 506; BGH, Urt. v. 23.2.2010 – VI ZR 331/08 – DAR 2010, 468 = NZV 2010, 292; BGH, Urt. v. 14.10.2008 – VI ZR 36/08 – DAR 2009, 31; BGH, Urt. v. 10.7.2007 – VI ZR 192/06 – VersR 2007, 1536; Zoll, Entwicklungen im Personenschadensrecht, r+s Sonderheft 2011, 133 (142 zu XI.3).

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