Rz. 31

Aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wenn das weitere Bestehen der Gütergemeinschaft gegen die guten Sitten verstoßen würde, kann das Gericht auf Antrag eines der Ehegatten die Gütergemeinschaft auch während der Ehe auflösen (§ 148 Abs. 2 BGB).

In der slowakischen Gesetzgebung fehlt die Regelung der rechtlichen Konsequenzen der Beteiligung an einer Handelsgesellschaft seitens eines Ehepartners. Es dominiert die Rechtsmeinung, dass ein Geschäftsanteil sowie ein Anteil an einer Aktiengesellschaft ein Vermögensrecht ist, dessen Wert in die Gütergemeinschaft gehört, wenn einer der Ehepartner den Geschäftsanteil in einer Gesellschaft während der Dauer der Ehe aus den Mitteln erwirbt, die in die Gütergemeinschaft gehören. In die Gütergemeinschaft gehören alle Einnahmen aus dem Geschäftsanteil während der Dauer der Gütergemeinschaft.

Die Rechte und Pflichten des Gesellschafters (z.B. die Teilnahme und Abstimmung in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft) kann aber ausschließlich der Ehegatte, der als Gesellschafter registriert bzw. in der (Grundüngs-)urkunde der Gesellschaft angeführt ist, ausüben. Das Eigentumsrecht von beiden Ehegatten an einem Geschäftsanteil ist nicht ausgeschlossen.

Bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft entsteht dem anderen Ehepartner Anspruch auf die Auszahlung eines entsprechenden Gegenwertes des Geschäftsanteiles.

Wenn die Beteiligung des Ehepartners/Gesellschafters in einer Gesellschaft während ihrer Dauer erlischt und der Geschäftsanteil Bestandteil der Gütergemeinschaft ist, wird der ausgezahlte Vergleichsanteil zum Bestandteil der Gütergemeinschaft. Das Gleiche gilt bei der Übertragung eines Geschäftsanteils – das Entgelt, das für den Geschäftsanteil des Ehepartners/ehemaligen Gesellschafters ausgezahlt wurde, bleibt Bestandteil der Gütergemeinschaft.

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