Leitsatz (amtlich)

1. Deutsche Gerichte sind zur Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach slowakischem Güterrecht international zuständig, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Dies gilt auch, wenn beide Ehegatten die slowakische Staatsangehörigkeit besitzen.

2. Güterrechtliche Ausgleichsansprüche aus einer im Jahr 1981 in Bratislava geschlossenen Ehe zweier Angehöriger der damaligen tschechoslowakischen sozialistischen Republik unterliegen materiell slowakischem Recht auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs beide inzwischen geschiedenen Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ein Ehegatte zusätzlich die Staatsangehörigkeit der slowakischen Republik besitzt.

3. Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach Ehescheidung gemäß § 149 slowakisches BGB.

 

Normenkette

FamFG §§ 105, 262 Abs. 2; ZPO §§ 12 ff.; EGBGB Art. 220 Abs. 3 S. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; slowakisches BGB § 149

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 06.08.2015; Aktenzeichen 112 F 4200/13)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Endbeschluss des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 06.08.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, geb. am..., und die Antragsgegnerin, geb. am..., schlossen am 20.06.1981 in B., jetzt Slowakische Republik, die Ehe. Bei Eheschließung waren beide Ehegatten Staatsangehörige der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.

Ab 1982 lebten beide Beteiligte in der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller ist seit seiner Einbürgerung im Jahr 1987 deutscher Staatsangehöriger. Auch die Antragsgegnerin erlangte im Jahr 1987 die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit 22.11.1999 besitzt sie zusätzlich die Staatsangehörigkeit der Slowakischen Republik.

Die Ehegatten trennten sich im Februar 2008. Ihre Ehe ist im Verfahren 108 F 1614/09 mit "Endurteil" des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 23.03.2010, rechtskräftig seit 28.07.2010, nach deutschem Recht geschieden worden.

Am 17.05.2011 ging bei dem Bezirksgericht B. II ein Antrag der Antragsgegnerin auf Auseinandersetzung des "anteillosen Miteigentums" der Ehegatten ein. Gegenstand dieses Antrages waren ausschließlich bewegliche Gegenstände, insbesondere verschiedene wertvolle Uhren sowie Gegenstände des Eigenbedarfs und Hausrat. Die Antragsgegnerin beantragte im Wesentlichen, die wertvollen Uhren dem Alleineigentum des Antragstellers zuzuordnen und ihr als Ausgleich einen Betrag von 28.500 Euro zuzusprechen. Das Bezirksgericht B. II, Az. 15 C/103/2011-113-ICS1211212705, stellte das Verfahren mit Entscheidung vom 09.11.2011 wegen fehlender internationaler Zuständigkeit ein. Das von der Antragsgegnerin gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsmittel wurde von dem LG B., Az. 3 Co/42/2012-130, mit Entscheidung vom 29.06.2012 abgewiesen. Der Beschluss des Bezirksgerichts B. II vom 09.11.2011 wurde am 24.07.2012 rechtskräftig.

Mit weiterem Antrag, welcher bei dem Bezirksgericht B. II am 28.11.2012 einging, begehrte die Antragsgegnerin erneut - in Bezug auf bewegliche Gegenstände - die Auseinandersetzung des "anteilslosen Miteigentums" der Ehegatten nach slowakischem Recht. Dieses Verfahren wurde von dem Bezirksgericht B. II in dem Verfahren 18 C/254/2012-40 1212232824 mit Entscheidung vom 25.11.2013, rechtskräftig seit dem 12.02.2014, erneut wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit eingestellt.

Am 27.06.2011 ist bei dem Bezirksgericht B. II ein Antrag der Antragsgegnerin eingegangen, mit welchem sie die Verpflichtung des Antragstellers zur Räumung der Wohnung Nr... im 1. Obergeschoss des Wohnhauses in der V. S. 32, B., Eingang Nr. 32, erreichen will. Das Bezirksgericht B. II hat in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 50 C/122/2011-220-ICS:1211215765 mit Entscheidung vom 14.11.2012 den Antragsteller des vorliegenden Verfahrens verurteilt, die oben genannte Wohnung binnen 60 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu räumen. Zu den Eigentumsverhältnissen an der Wohnung hat das Bezirksgericht B. II unter anderem ausgeführt: "Die Antragstellerin ist im Sinne der Eintragung im Grundbuch die ausschließliche Eigentümerin der Wohnung Nr. 12 im 1. Obergeschoss des Wohnhauses ... Die ursprüngliche Genossenschaftswohnung, die die Großeltern der Antragstellerin im Jahr 1965 erhalten haben, wurde in Teilen der Mitgliedschaftsrechte am 13.10.1970 an die Antragstellerin übertragen. Auf Grund des Vertrages über Eintragung des Eigentumsrechts zur Genossenschaftswohnung vom 06.11.1999 hat die Antragstellerin das Eigentumsrecht zur gegenständlichen Wohnung, einschließlich des Miteigentumsanteils am Grundstück und an gemeinsamen Teilen und Hauseinrichtungen, erworben ... Das Gericht identifizierte sich nicht mit den Behauptungen des Antragsgegners, der darauf hingewiesen hat, dass die Wohnung in der V. Straße nie die gem...

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