Rz. 86

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im finnischen Recht nicht gesondert geregelt. Die Begründung, Beendigung sowie die Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist Privatangelegenheit der Parteien.[41] Eine Abweichung hiervon bildet das Gesetz über die Abwicklung des gemeinschaftlichen Haushalts der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, welches zum 1.4.2011 in Kraft getreten ist und auf nichteheliche Lebensgemeinschaften Anwendung findet, die nach dem 1.4.2011 enden. Ziel dieses Gesetzes ist es, die gröbsten Unbilligkeiten, die bei der Abwicklung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstehen können, abzufedern. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes ist gem. § 3, dass die gleich- oder nicht gleichgeschlechtlichen Partner mindestens fünf Jahre einen gemeinsamen Haushalt geführt haben und/oder ein gemeinsames Kind haben bzw. beide das Sorgerecht für das Kind haben. Eine anderweitig bestehende Ehe schließt die Anwendbarkeit dieses Gesetzes aus.

 

Rz. 87

Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann eine Auseinandersetzung des Eigentums verlangt werden. Ausgangspunkt dabei ist, dass gemeinsames Eigentum nur dann besteht, wenn nicht geklärt werden kann, welchem der Partner ein bestimmter Gegenstand eigentumsrechtlich zuzuordnen ist.

Ein Ausgleichsanspruch kann nur dann bestehen, wenn einer der Partner dem anderen bei seiner Vermögensschaffung geholfen hat und eine Vermögensauseinandersetzung einer Bevorteilung auf Kosten des ersten Partners bedeuten würde. Voraussetzung ist, dass das Ungleichgewicht im Einsatz der Partner nicht nur gering sein darf. Als Beispiel wird an dieser Stelle die Alleinverdienerbeziehung genannt, bei der einer der Partner sich ausschließlich der Kindererziehung gewidmet hat.

 

Rz. 88

Die Auseinandersetzung kann außergerichtlich vorgenommen werden. Gelingt dies nicht, kann gerichtlich die Bestellung eines Teilungsbeauftragten beantragt werden. Dieser nimmt dann die Teilung vor und legt die ggf. zu leistende Ausgleichszahlung fest. Alternativ hierzu kann direkt gerichtlich die Vermögensauseinandersetzung geltend gemacht werden.

[41] Gottberg, Perhesuhteet ja lainsäädäntö (Familienbeziehungen und Gesetzgebung), S. 59.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge