Fachbeiträge & Kommentare zu Gemeinde

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.2 Lieferungen von eingeführten Gegenständen (§ 4 Nr. 6 Buchst. c UStG)

Rz. 13 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Nach § 4 Nr. 6 Buchst. c UStG ist die Lieferung von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet ansässige Abnehmer steuerfrei, soweit für die Gegenstände eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG bezeichneten Gebieten (zollamtlich) bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Von der Befre... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.8.1 Allgemeines

Tz. 14 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Der in § 1 Abs 1 Nr 6, § 4 KStG (seit 1977) verwendete Begriff der "jur Pers d öff Rechts" ist weiter gefasst als der der KöR und umfasst neben diesen alle Gebilde, die aufgr öff Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind. Als öff-rechtlich sind solche jur Pers anzusehen, die diese Eigenschaft entweder nach Bundes- oder nach L... mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.8 Bescheinigungsverfahren

Rz. 36 Stand: 06/03 – 07/2025 Ist nicht eine jPöR der Unternehmer, bedarf es gem. § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass der Unternehmer mit der Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie die jPöR. Handelt es sich bei dem Unternehmer um einen Bühnenregisseur oder Bühnenchoreografen, erfordert § 4 Nr. 20 Buchst. a S.... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Belgien / 2.3.1 Lohnsteuerabzugsverfahren

Besteuert Deutschland die Einkünfte und stellt Belgien sie grundsätzlich frei, wird die von Gemeinden in Belgien erhobene Zusatzsteuer berücksichtigt. Dies geschieht dadurch, dass die deutsche Einkommensteuer pauschal um 8 % vermindert wird.[1] Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[2] Hinweis Wer als inländischer Arbeitgeber gilt Als in... mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.1 Unternehmerfähigkeit

Rz. 14 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Die Unternehmerfähigkeit hängt von der Steuerrechtsfähigkeit ab. Steuerrechtsfähig (also Träger von Rechten und Pflichten im umsatzsteuerlichen Sinne) ist jedes selbstständige Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistung gegen Entgelt ausführt (Abschn. 2.1. Abs. 1 S. 2 UStAE). Nicht entscheidend sind die zivilrechtliche Rechtsform bzw. Rechtsf... mehr

Beitrag aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 7.3 Steuerbefreiungen

Rz. 29 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Das irische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen). Rz. 30 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Schedule 3) gehören insbesondere i. g. Lieferungen und Ausfuh... mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1 Einfuhrumsatzsteuer ist Verbrauchsteuer (§ 21 Abs. 1 UStG)

Rz. 11 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Die EUSt ist eine Verbrauchsteuer, und zwar eine allgemeine Verbrauchsteuer im Gegensatz zu den besonderen Verbrauchsteuern für einzelne Gruppen von Erzeugnissen (z. B. Energiesteuer, Alkoholsteuer, Tabaksteuer). Gleichwohl kann die EUSt als Vorsteuer abgezogen werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Rz. 12 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Die sachliche und... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vereinigte Staaten von Amerika

Rz. 1 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Die Vereinigten Staaten von Amerika (engl United States of America, kurz USA; Hauptstadt: Washington, D.C.; de facto Amtssprache: Englisch) sind ein Staat in Nordamerika zwischen dem Pazifik im Westen und dem Atlantik im Osten mit Landgrenzen zu > Kanada im Norden und > Mexiko im Süden. Als flächenmäßig drittgrößter Staat der Erde und eine de... mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 2.1.2 Steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus anderen öffentlichen Kassen

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen Aufwandsentschädigungen, die nicht aus einer Bundes- oder Landeskasse, sondern aus öffentlichen Kassen von anderen öffentlichen-rechtlichen Körperschaften, etwa von Gemeinden oder Landkreisen, an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste leisten, sind steuerfrei, soweit sie nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewä... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Ehrenamt / 4 Unfallversicherung

Personen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, sind auch gesetzlich unfallversichert. Versichert ist dabei nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern auch der Weg zu oder von der Tätigkeit. Der Unfallversicherungsschutz umfasst u. a. ehrenamtliche Tätigkeiten in Bürgervereinen oder Fördervereinen (z. B. von Schwimmbädern, Kindergärten oder Schulen), sofern diese mit Zus... mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 2.2.2 Vorsitzende von kommunalen Zweckverbänden

Vorsitzende kommunaler Zweckverbände in Bayern sind ebenfalls den "ehrenamtlichen Beigeordneten" zuzuordnen und damit arbeitslosenversicherungsfrei.[1] Diese Beurteilung ergibt sich daraus, dass ein kommunaler Zweckverband in Bayern nach dem dortigen Kommunalrecht (Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit in Bayern – KommZG) seiner Rechtsnatur nach eine Körperschaft des Rech... mehr

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Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 2.2.1 Übungsleiterfreibetrag bis zu 3.300 EUR jährlich

Große praktische Bedeutung kommt dem Übungsleiterfreibetrag zu, den der Gesetzgeber für bestimmte Nebentätigkeiten gewährt. Die Einnahmen aus einer begünstigten Nebentätigkeit bleiben bis zu 3.300 EUR (2025: 3.000 EUR) pro Jahr steuerfrei. Der Freibetrag wurde zum 1.1.2026 zur weiteren Steigerung des ehrenamtlichen Engagements der Bürger in gemeinnützigen, mildtätigen oder k... mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.1 Ausgangssituation

Rz. 3 Ein Betriebsteil ist ein räumlich und/oder organisatorisch unterscheidbarer Betriebsbereich, der innerhalb eines Betriebs seine bestimmten Aufgaben zu erfüllen hat, aber in die gesamte Organisation des Betriebes eingegliedert ist (BAG, Beschluss v. 9.12.1992, 7 ABR 15/92). Nicht erforderlich ist, dass ein anderer arbeitstechnischer Zweck als im Hauptbetrieb selbst verf... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Ehrenamt / 2 Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Häufig engagieren sich Arbeitnehmer neben ihrer Haupttätigkeit, die als Arbeitsverhältnis ausgeübt wird, ehrenamtlich. Dabei kann es zu Fehlzeiten beim Arbeitgeber kommen, wenn die Einsatzzeiten der ehrenamtlichen Tätigkeit mit der Arbeitszeit kollidieren. Nach § 616 BGB hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Lohns oder Gehalts, wenn er für eine verhältnismäß... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Ehrenamt / 2.3.4 Andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

Aufwandsentschädigungen, die nicht aus einer Bundes- oder Landeskasse, sondern aus öffentlichen Kassen von anderen öffentlichen-rechtlichen Körperschaften (bspw. Gemeinden oder Landkreisen) an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste leisten, sind steuerfrei. Dies gilt, sofern sie nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Em... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Ehrenamt / 2.3.2 Einnahmen als Bürgermeister

Ehrenamtliche Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder sind nicht Arbeitnehmer ihrer Gemeinden, sofern sich aus der Gemeindeverfassung nichts anderes ergibt. Es handelt sich regelmäßig um eine "sonstige selbstständige Arbeit"[1]. Charakteristisch für diese nebenberuflichen Ehrenämter ist, dass ihre Ausübung an eine Wahl gebunden ist. Die steuerpflichtigen Einnahmen sind im R... mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 2.3.2 ESRS G1-1 – Unternehmenskultur und Konzepte für die Unternehmensführung

Rz. 18 Nach ESRS G1.7 haben Unternehmen ihre Konzepte in Bezug auf Aspekte der Unternehmensführung anzugeben sowie zu erläutern, wie es ihre Unternehmenskultur fördert. Mit "Konzepte" wird in der aktuellen Übersetzung "policies" übersetzt, was zunächst "Strategie" hieß. Nach dem Glossar bezeichnet ein Konzept eine "Reihe oder ein Rahmen von allgemeinen Zielen und Management... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5 Grunderwerbsteuer in an Deutschland angrenzenden Staaten

Rz. 11 In allen an Deutschland angrenzenden Staaten – mit Ausnahme von Dänemark, Tschechien und Polen – wird eine der deutschen Grunderwerbsteuer vergleichbare Steuer bzw. Abgabe erhoben. Häufig sind diese Abgaben als "Registersteuer" ausgestaltet. Die Steuersätze liegen zwischen 1 % in einzelnen Kantonen der Schweiz und 12,5 % in Belgien. Näheres zur landeseigenen Bezeichnu... mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Baukostenzuschuss / 5 Umsatzsteuer: Abgrenzung von echten und unechten Zuschüssen

Unabhängig von der Rechtsform des Unternehmers/Unternehmens sind die echten und die unechten Zuschüsse voneinander abzugrenzen! Die Bezeichnung allein ist kein Indiz dafür, um was für eine Art von Zuschuss es sich handelt. Vielmehr muss die Leistung hinter dem Zuschuss überprüft werden. Der echte Zuschuss wird vom Zuschussgeber unabhängig von einer bestimmten Leistung des Zus... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Sauer, SGB III Einführung / 2 Entwicklung des Arbeitsförderungsrechts

Rz. 4 Eine Erwerbslosenfürsorge wurde erstmals durch die Gemeinden aufgrund der Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge v. 13.11.1918 eingerichtet. Die Kosten wurden auf das Reich, die Länder und die Gemeinden verteilt. Den Arbeitnehmern und Arbeitgebern wurden Beitragsleistungen durch die Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge v. 15.10.1923... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 1 Entwicklung der Grunderwerbsteuer

Rz. 1 Das GrEStG v. 12.9.1919 – GrEStG 1919 – (RGBl 1919, 1617) vereinheitlichte die Grundwechselabgabe in der Hand des Reiches und knüpfte hinsichtlich des Besteuerungsgrundes nicht mehr an die "Urkunde", sondern primär an den Übergang des Eigentums am Grundstück an. Das den Anspruch auf Übereignung begründende Rechtsgeschäft wurde nur als Besteuerungstatbestand herangezoge... mehr

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Sauer, SGB III § 368 Aufgab... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 in das SGB III eingefügt. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt mit Wirkung zum 1.7.2026 durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107).... mehr

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Sauer, SGB III § 368 Aufgab... / 2.11 Verwaltungsvereinbarungen auf örtlicher Ebene

Rz. 32 Abs. 5 ist als Ergänzung zu § 9 anzusehen. Die Agenturen für Arbeit erhalten den gesetzlichen Auftrag, mit den Kreisen und Gemeinden verbindliche öffentlich-rechtliche Verträge über die Zusammenarbeit zu schließen. Die Ausgestaltung der Regelung als Kann-Vorschrift ist eher dahin zu verstehen, dass die Agenturen für Arbeit diese Verträge nur bei angemessenen Bedingung... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Sauer, SGB III § 28b Umfass... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107) mit Wirkung zum 1.8.2027 in das SGB III eingefügt worden. Rz. 2 Grundlage der Vorschrift ist die Beobachtung, dass sich im SGB II die ganzheitliche Betreuung und Beratung bei der Integrationsarbeit mit jungen Menschen bewährt... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Gemeindliche Vorkaufsrechte nach dem BauGB

Rz. 9 Die §§ 24, 25 BauGB bilden die Rechtsgrundlage für das allgemeine und besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde.[20] Durch das Baulandmobilisierungsgesetz wurde der Anwendungsbereich erheblich erweitert, insb. auch bzgl. des preislimitierten Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 3 BauGB.[21] Selbst wenn nach diesen Vorschriften ein Vorkaufsrecht begründet ist, steht die Ausübung al... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XI. Gemeinderecht

Rz. 22 Verfügungsbeschränkungen und Genehmigungsvorbehalte für den Grundstücksverkehr sind für die Kommunen in den Gemeindeordnungen der Länder vorgesehen.[54] Eine Genehmigung für die Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken (zumeist für zumindest teilunentgeltliche Veräußerungen) ist vorgesehen in Brandenburg,[55] Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thü... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XXII. Sanierungsgebiete

Rz. 49 Um städtebauliche Missstände durch Sanierungsmaßnahmen zu beheben, können die Gemeinden durch Satzung förmliche Sanierungsgebiete festlegen. Grundstücke, die in diesen förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (§ 142 Abs. 1 BauGB) belegen sind, unterliegen Verfügungs- und Teilungsbeschränkungen nach Maßgabe des § 144 Abs. 2 BauGB. Im grundbuchlichen Vollzug löst dieses... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XXIX. Vorkaufsrechte

Rz. 68 Auf die abstrakte Möglichkeit des Bestehens eines gesetzlichen Vorkaufsrechts muss der Notar bei der Beurkundung der Veräußerung eines Grundstücks nach § 20 BeurkG hinweisen (vgl. § 20 BeurkG Rdn 1). § 18 BeurkG regelt die Pflicht des Notars zum Hinweis darauf, dass für die Eintragung im Grundbuch ein Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsr... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VII. Entwicklungsbereich

Rz. 15 Die Durchführung städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen ist in den §§ 165 ff. BauGB geregelt. Im Entwicklungsbereich bestehen die gleichen Genehmigungserfordernisse wie in Sanierungsgebieten (§ 169 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 144 BauGB). Insbesondere bedürfen die rechtsgeschäftliche Veräußerung sowie die Belastung eines Grundstücks oder Erbbaurechts der schriftlichen Genehmi... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Ortsgerichtsvorsteher, Kommunalbehörden

Rz. 33 Die hessischen Ortsgerichte (vgl. § 68 BeurkG Rdn 6)[89] sind Hilfsbehörden der Justiz (§ 2 HessOrtsGG). Der Ortsgerichtsvorsteher ist zuständig, Unterschriften sowie Abschriften öffentlicher oder privater Urkunden öffentlich zu beglaubigen (§ 13 HessOrtsGG).[90] Er ist also neben dem Notar zuständig. In Rheinland-Pfalz kommt Kommunalbehörden (Oberbürgermeister, Ortsvo... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Fragen und Probleme zum Inhalt von Vollmachten

Rz. 9 Der Notar hat weiter zu prüfen, ob die ihm vorgelegte Vollmacht nach ihrem Inhalt für das zu beurkundende Rechtsgeschäft ausreicht. Der Notar sollte – soweit möglich – darauf achten, dass ihm Vollmachten (wenigstens in Kopie) möglichst bereits vor Beurkundung zugeleitet werden. Das gibt die Möglichkeit, die Texte in Ruhe zu lesen. Bei Spezialvollmachten ist genau darau... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 72 Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Gesetzestext Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt. Rz. 1 In Gemeindeordnungen, Landkreisordnungen und anderen Gesetzen ist regelmäßig zur Wirksamkeit schriftlicher Erklärungen ihrer Organe und Vertreter die Beidrückung des Die... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / X. Fremdenverkehrsgebiete

Rz. 20 § 22 Abs. 1 S. 1 BauGB räumt Gemeinden, deren Gebiet überwiegend durch Fremdenverkehr geprägt ist, die Befugnis ein, zur Sicherung der vorhandenen oder vorgesehenen Zweckbestimmung in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung die Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum sowie von Wohnungserbbaurechten und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrechten ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Vertretung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

Rz. 38 Bei deutschen juristischen Personen des Privatrechts bereitet die Vertretung selten Probleme. Die vertretungsberechtigten Personen und der Umfang der Vertretungsmacht ergeben sich regelmäßig aus öffentlichen Registern, die mit weitreichender Publizitätswirkung ausgestattet sind. Anders sieht es bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus. Die Vertretungsverh... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Vorleistungspflicht bezüglich der Erschließungs- und Anschlusskosten

Rz. 97 Der Bundesgerichtshof betont regelmäßig, dass die Vorschriften der MaBV lediglich einen Mindestschutz des Bauherrn bezwecken, der gerade in Bezug auf die Erschließungskosten unzureichend sei.[70] Wenn der Bauträger die Erschließungs- und Anschlusskosten übernimmt, sind sie selbst dann Bestandteil der ersten Rate, wenn die Gemeindeverwaltung sie erst später festsetzt u... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Einzelheiten

Rz. 3 Der Ort der Verhandlung soll gemäß § 9 Abs. 2 BeurkG auch in die Niederschrift selbst aufgenommen werden, wobei eine allgemeine Angabe, etwa der Gemeinde genügt (näher Tebben, § 9 BeurkG Rdn 60). Entsprechend seines Zwecks geht § 10 NotAktVV hinsichtlich des Detailgrades der in das Urkundenverzeichnis einzutragenden Ortsangabe über das Erfordernis des § 9 Abs. 2 BeurkG... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Natürliche Personen, die geschäftlich oder dienstlich auftreten (Abs. 1 S. 5)

Rz. 44 Handeln natürliche Personen geschäftlich oder dienstlich, kann anstelle von deren Wohnort der Geschäfts- oder Dienstort und anstelle der Wohnanschrift die Geschäfts- oder Wohnanschrift angegeben werden. Die Vorgängerregelung hatte diese Möglichkeit bereits beim Auftreten von Vertretern von juristischen Personen zugelassen. Hiervon war bspw. ein Bürgermeister erfasst, ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Zuständigkeit

Rz. 10 Eine wirksame Unterschriftsbeglaubigung setzt voraus, dass der Beglaubigungsvermerk von einer zuständigen Urkundsperson herrührt. Zuständig für die öffentliche Beglaubigung sind grundsätzlich Notare (§ 20 Abs. 1 S. 1 BNotO). Daneben besteht eine sachlich begrenzte Zuständigkeit für Konsularbeamte (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 KonsG). § 68 BeurkG lässt es überdies zu, landesrecht... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Fakultative Angaben (Abs. 3)

Rz. 21 Nach pflichtgemäßem Ermessen kann der Notar nach Abs. 3 weitere Angaben im Urkundenverzeichnis eintragen. Der entsprechende Katalog der freiwillig zu erfassenden Daten ist abschließend; darüberhinausgehende Angaben dürfen mithin nicht aufgenommen werden. Rz. 22 Im Einzelnen können angegeben werden: mehr

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Testamentsregister / III. Verwaltungsvorschriften für Benachrichtigungen in Nachlasssachen (Vorschlag für Musterfassung)

Rz. 5 I. Testamentsumschlag und gegenstandslose Verwahrungsnachrichten 1.1 Die Notarin oder der Notar, vor der bzw. dem ein Testament errichtet wird, vermerkt auf dem Umschlag, in dem das Testament gemäß § 34 des Beurkundungsgesetzes zu verschließen ist, die folgenden Angaben: 1.1.1 den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers, 1.1.2 de... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / L. Ablehnungsrechte nach Abs. 2 und 3

Rz. 108 Unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 soll der Notar vor einer Urkundstätigkeit die Anwesenden auf die dort genannten Umstände hinweisen und ausdrücklich darüber befragen, ob er die Beurkundung gleichwohl vornehmen soll. Die Nrn. 2, 2a und 3 von Abs. 3 S. 1 enthalten insofern eine Ausnahme zu Abs. 1 S. 1 Nr. 6.[227] Der Notar ist im Falle des Abs. 3 S. 1 Nr. 2 a... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Bauträgervertrag

Rz. 38 Umstritten ist, ob und inwieweit beim Bauträgervertrag die Einschaltung eines Notaranderkontos zulässig ist.[129] Der Schwerpunkt der bisherigen Diskussion liegt allerdings nicht beim "berechtigten Sicherungsinteresse" und damit im Bereich von § 57 BeurkG. Argumentiert wird vor allem mit den Sonderregelungen der MABV, den Klauselverboten im Formular- und Verbraucherve... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Angabe des Orts der Verhandlung

Rz. 5 Nach § 9 Abs. 2 BeurkG soll die Niederschrift den Ort der Verhandlung enthalten. Bei der Präsenzbeurkundung ist das derjenige Ort, an dem die Beteiligten und der Notar zusammenkommen. Üblich und zweckmäßig ist die Angabe von politischer Gemeinde, Straße und Hausnummer.[7] Die Ortsangabe ist Teil des Feststellungsinhalts und deshalb nach § 13 BeurkG mitzuverlesen.[8] Ma... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Orts- und Zeitangabe

Rz. 60 Die Angabe von Ort und Tag der Verhandlung ist durch Abs. 2 lediglich in einer Soll-Vorschrift vorgeschrieben. Fehlende und/oder unrichtige Angaben über Ort und Tag der Verhandlung berühren daher die Wirksamkeit der Beurkundung nicht.[134] Eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung gem. § 44a Abs. 2 BeurkG ist möglich.[135] Das ändert aber nichts daran, dass der B... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Angabe von Wohnort und Anschrift

Rz. 38 Weiterhin sind Wohnort und die Anschrift anzugeben. Aus der Formulierung von Abs. 1 S. 1 ergibt sich, dass die Angabe des Wohnortes allein nicht ausreicht. Die DONot erwartet also, dass die politische Gemeinde (der Wohnort), die Straße und die Hausnummer in der Urkunde angegeben werden. Die Angabe der Postleitzahl wird, obwohl in der Praxis üblich und hilfreich, nicht... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Unbedenklichkeitsbescheinigung im Grundstücksverkehr

Rz. 4 Das Grundbuchamt darf den Erwerber eines Grundstücks, Wohnungseigentums oder eines dinglich gesicherten Sondernutzungsrecht nach § 10 Abs. 3 WEG bzw. eines Mitbenutzungsrechts nach § 1010 BGB, eines Gebäudeeigentums oder Erbbaurechts nicht ohne Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung in das Grundbuch eintragen (§§ 22 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 2 GrEStG). Die G... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Fälle mit "berechtigtem Sicherungsinteresse"

Rz. 23 Auf Seiten des Käufers sind mehrere Finanzierungsgläubiger beteiligt. Gleichzeitig muss der Kaufpreis auf mehrere Verkäuferkonten oder an mehrere abzulösende Gläubiger gezahlt werden. Die in solchen Fällen bei direkter Zahlung erforderliche Koordinierung auf der Käuferseite ist nicht selten mit erheblichen Problemen verbunden. Das kann zu einem "berechtigten" Interess... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Landesrechtliche Anwendungsfälle

Rz. 6 Der Beweggrund des Gesetzgebers für § 68 BeurkG war die Hessische Ortsgerichtsbarkeit. Sie ist jetzt geregelt durch das Hessische Ortsgerichtsgesetz i.d.F. vom 2.4.1980.[8] Die Ortsgerichte sind danach sog. "Hilfsbehörden der Justiz auf dem Gebiete der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens" (vgl. § 2 HessOrtsGG). Jedes Ortsgericht hat als Mitglieder den... mehr