Für Beamte der Länder und Gemeinden ist grundsätzlich noch keine "interne Teilung" vorgesehen. Daher gilt in diesen Fällen – wie auch für Soldaten auf Zeit und Widerrufsbeamte – eine externe Teilung mit festgelegter Zielversorgung: Die Hälfte der in der Ehezeit erwirtschafteten Pension des einen Ehepartners wird dem anderen Ehepartner in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben.

Um eine Zersplitterung von Ansprüchen zu vermeiden, können die Eheleute z. B. über eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich anderweitige Regelungen treffen.

 
Praxis-Beispiel

Vereinbarung zum Versorgungsausgleich

2 sich scheidende Landesbeamte haben Pensionsansprüche von 700 EUR (Ehegatte A) und 1.000 EUR (Ehegatte B) in der Ehezeit erworben. Um zu vermeiden, dass nun jeder Ehegatte die Hälfte seiner Ansprüche durch die externe Teilung abgeben muss und eine Begründung in der Rentenversicherung stattfindet, wäre auch eine Saldierungsabrede (über eine sog. Parteivereinbarung) möglich. Durch sie könnte z. B. bestimmt werden, dass nur das höhere Anrecht mit der Wertdifferenz zum niedrigeren Anrecht durch eine Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung extern ausgeglichen werden soll. Im Ergebnis würde nur für Ehegatte A ein Anrecht von 150 EUR (1.000 EUR – 700 EUR = 300 EUR : 2) in der Rentenversicherung begründet, wodurch es für Ehegatte B zu einer entsprechenden Anrechtsminderung kommt (1.000 EUR – 150 EUR = 850 EUR).

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