Rz. 8
Durch die Rechtsprechung ist § 40 GBO auf andere erbgangsähnliche Fälle der Gesamtrechtsnachfolge ausgedehnt worden:[18]
a) | der Anfall des Vereins- oder Stiftungsvermögens an den Fiskus.[19] |
b) | Vermögensübergang bei Umwandlung von Kapitalgesellschaften oder Personalhandelsgesellschaften gemäß UmwG.[20] |
c) | Die Fälle des Rechtsüberganges durch Staatensukzession (z.B. Art. 135 Abs. 2, 3, 6 GG), Eingemeindung oder Teilung von Gemeinden in Einzelgemeinden.[21] |
d) | Die Fälle des Rechtsübergangs durch Entstehen der ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft. Die Mitglieder dieser Gemeinschaften müssen bei Übertragung oder Löschung eines zum Gesamtgut gehörenden Rechtes auch dann nicht eingetragen werden, wenn das betroffene Recht bisher nur auf den Namen eines Ehegatten eingetragen war,[22] eine entsprechende Anwendung auf sonstige Eintragungen ist jedoch nicht möglich. Keine Rolle spielt, wann die Gütergemeinschaft entstanden ist. Gleichgültig ist daher, ob die Gütergemeinschaft schon bei Eintragung des Rechtes vorhanden war oder erst später vereinbart wurde. |
Für den Erbgang typisch ist der Eintritt in die gesamten Rechtsverhältnisse einer weggefallenen Person kraft Gesetzes. Nicht möglich ist daher die Anwendung auf einen Wechsel im Bestand der Mitglieder einer BGB-Gesellschaft unter Lebenden.[23] Die Voreintragung bleibt ebenfalls erforderlich bei gesellschaftsrechtlichen Anwachsungsvorgängen.[24]
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