Rz. 66
Dingliche Rechte können zudem außerhalb des Grundbuchs, d.h. ohne Löschung (Eintragung eines Löschungsvermerks im Grundbuch) erlöschen, z.B. in folgenden Fällen:
Rz. 67
1. | Nach § 1026 BGB kann durch Teilung des belasteten Grundstücks eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 Abs. 2 BGB) erlöschen (vgl. Rdn 137 ff.).[141] Wird das herrschende Grundstück einer Grunddienstbarkeit geteilt und ist das Recht nur für eines der neuen Grundstücke von Vorteil, so erlischt das Recht nach § 1025 S. 2 BGB im Übrigen; ist das Recht für zwei oder mehrere der neuen Grundstücke vorteilhaft, so bleibt es zugunsten jedes dieser Grundstücke bestehen. Auch die dauernde Unmöglichkeit der Ausübung oder der Wegfall des Vorteils für die Benutzung des herrschenden Grundstücks (§ 1019 BGB) können zum Erlöschen einer Grunddienstbarkeit führen[142] (z.B. durch Stilllegung und "Entwidmung" [Freistellung nach § 23 AEG] der Bahnstrecke bei einer Dienstbarkeit auf Freihalten eines Bahnübergangs von Sichtbehinderungen;[143] nicht aber, wenn beim alleinigen Recht zum Betrieb einer Gaststätte in bestimmten Räumen das Gebäude abbrennt, da die Dienstbarkeit auch das Verbot des Betriebs einer weiteren Gaststätte enthält[144]). |
2. | Auch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit erlischt, wenn ihre Ausübung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauerhaft unmöglich wird; anstelle des hier nicht einschlägigen Erlöschensgrundes des fehlenden Vorteils (da § 1090 Abs. 2 BGB den § 1019 BGB gerade nicht für entsprechend anwendbar erklärt) ist § 1091 BGB zu beachten.[145] Ein in der Person des Berechtigten liegendes praktisches Ausübungshindernis führt aber nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht.[146] |
3. | Ein Erlöschen der Dienstbarkeit kann sich auch aus der Verjährung des Abwehranspruchs gegen Störungen ergeben (§ 1028 Abs. 1 S. 2 BGB).[147] Ein Vorgehen nach Abs. 1 S. 1 würde hier aber voraussetzen, dass der Antragsteller formgerecht (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO) nachweist, dass eine begonnene Verjährung nicht durch Handlungen der Berechtigten unterbrochen oder gehemmt wurde.[148] Dass dieser Nachweis in aller Regel nicht möglich sein wird, rechtfertigt gleichwohl nicht die Absenkung der Nachweisanforderungen, solange die Löschung aufgrund einer – ggf. im Klageweg zu beschaffenden – Bewilligung des eingetragenen Berechtigten erfolgen kann.[149] |
4. | Das Erlöschen einer im Grundbuch eingetragenen altrechtlichen Dienstbarkeit (zu den nicht eingetragenen Rechten siehe Rdn 59) kann sich, abgesehen von den anwendbaren allgemeinen Vorschriften (Art. 184 S. 2 EGBGB, §§ 1020–1028 BGB), auch daraus ergeben, dass diese historisch überholt ist.[150] |
5. | Mit dem Tod des Berechtigten erlischt ein Nießbrauch oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1061, 1090 Abs. 2 BGB). |
6. | Wird nach Eintragung einer Arresthypothek die Zustellungsfrist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO versäumt, so erlischt das zunächst entstandene Recht.[151] |
7. | Mit Eintritt einer auflösenden Bedingung oder eines Endtermins erlischt ein derart ausgestaltetes Recht (vgl. § 24 GBO Rdn 5 f.). |
8. | Ein Vorkaufsrecht nur für den ersten Verkaufsfall (regelmäßige Ausgestaltung nach § 1097 BGB) erlischt, wenn das Eigentum am Grundstück auf einen Dritten übergeht, ohne dass dies auf einem Verkauf beruhte.[152] Liegt kein Umgehungsgeschäft vor, lebt es auch dann nicht wieder auf, wenn der Dritte das Grundstück dem Eigentümer zurückübereignet.[153] Das Vorkaufsrecht erlischt ferner durch Nichtausübung (ggf. Fristversäumnis[154]) oder durch Eigentumserwerb der Gemeinde in der Folge der Ausübung ihres vorrangigen gesetzlichen Vorkaufsrechts, § 28 Abs. 2 S. 5 BauGB.[155] |
9. | Eine Zwangssicherungshypothek (§§ 866 Abs. 1 Alt. 1, 867 ZPO) erlischt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Eigentümers, wenn sie der Rückschlagsperre nach § 88 InsO unterliegt (zum Nachweis dieser Voraussetzungen siehe Rdn 136).[156] |
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