Leitsatz (amtlich)

1. Das Verbot des Insichgeschäfts gilt auch für die Bewilligung des Testamentsvollstreckers zur Löschung von Rechten der Erben an seinem Grundstück.

2. Zum Unrichtigkeitsnachweis bei möglicherweise "wiederaufgeladenen" Rückauflassungsvormerkungen.

 

Normenkette

BGB §§ 181, 2205; GBO §§ 19, 22

 

Verfahrensgang

AG Starnberg (Beschluss vom 15.03.2011)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Starnberg - Grundbuchamt - vom 15.3.2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.4.2011 insoweit aufgehoben, als dem Beteiligten unter Fristsetzung aufgegeben wird, die Bewilligungsbefugnis des Testamentsvollstreckers (Vorlage des Zeugnisses in Ausfertigung, Erklärung zur möglichen Schmälerung des Nachlasses) nachzuweisen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG Starnberg - Grundbuchamt - vom 15.3.2011 zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert beträgt hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Beteiligte ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen, welcher ihm mit notariellem Vertrag vom 2.8.1993 von seiner Mutter übertragen worden war. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Beteiligte als Übernehmer, ohne schriftliche Zustimmung seiner Mutter bzw. nach deren Ableben ohne Zustimmung von B. v.H., deren Ehemann, - jeweils zu deren Lebzeiten - nicht über das Vertragsobjekt zu verfügen, das heißt, dieses ganz oder teilweise zu veräußern oder zu belasten. Der Übernehmer bzw. dessen Erben sollten danach verpflichtet sein, das Vertragsobjekt zurück- bzw. an B. v.H. zu übertragen, wenn entweder der Beteiligte ohne schriftliche Zustimmung über das Vertragsobjekt verfügt oder über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Zwangsversteigerung angeordnet wird oder der Übernehmer vor dem Übergeber oder dessen Ehegatten verstirbt. Die Rückübertragung hatte nur auf Verlangen zu erfolgen. Dieses war notariell zu beurkunden und durch Zustellung einer Ausfertigung der Urkunde geltend zu machen. Der Rückübertragungsanspruch war nicht übertragbar und nicht vererblich. Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs ist eine Vormerkung bewilligt und im Grundbuch eingetragen.

Die Mutter des Beteiligten und deren Ehemann sind inzwischen verstorben. Unter dem 3.3.2011 hat der Beteiligte im eigenen Namen und in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des letztverstorbenen Ehemannes Löschung des Rechts beantragt.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 15.3.2011 u.a. Frist zur Darlegung der Entgeltlichkeit bzw. Zustimmung der Erben gesetzt. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Grundbuchamt insoweit mit Beschluss vom 19.4.2011 nicht abgeholfen und dazu ausgeführt, dass die Wiederaufladbarkeit der Vormerkung zu berücksichtigen sei. Die Löschung sei nur möglich, wenn die Vormerkung selbst - wie nicht - bedingt oder befristet sei. Sonst müsse die Löschung von allen Erben mit Erbnachweis nach § 35 GBO bewilligt werden. Da Testamentsvollstreckung angeordnet sei, müsse der Testamentsvollstrecker - der Beteiligte - bewilligen. Es fehle zusätzlich aber an Nachweisen für die Bewilligungsbefugnis. Das Testamentsvollstreckerzeugnis sei vorzulegen und eine Aussage des Testamentsvollstreckers sei notwendig, weshalb die unentgeltliche Verfügung nicht den Nachlass schmälere.

II. Die gem. § 71 Abs. 1 GBO auch gegen eine Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO; vgl. Senat vom 25.8.2011, 34 Wx 169/11, zitiert nach juris, m.w.N.) namens des Beteiligten zulässig erhobene Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

1. Der Beteiligte hat die Löschungsbewilligung (§ 19 GBO) sowohl als Testamentsvollstrecker (§ 2205 BGB) als auch als Eigentümer des belasteten Grundbesitzes abgegeben. Soweit er als Testamentsvollstrecker gehandelt hat, ist die Möglichkeit der Schmälerung des Nachlasses durch eine unentgeltliche Verfügung ausgeräumt (vgl. § 2205 Satz 3 BGB). Denn eine entgeltliche Verfügung ist regelmäßig dann hinreichend nachgewiesen, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen und begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind. Es genügt also auch eine privatschriftliche Erklärung des Testamentsvollstreckers, die diesen Anforderungen entspricht, nicht dagegen seine bloße Behauptung, die Verfügung sei entgeltlich (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 52 Rz. 23 m.w.N.). In der Löschung einer bloßen Buchposition liegt keine unentgeltliche Verfügung. Der Beteiligte hat dargetan, dass die der Vormerkung zugrunde liegende Forderung nicht mehr besteht. Dies reicht grundsätzlich aus.

a) Trotzdem kann allein auf seine Bewilligung hin die Löschung nicht vorgenommen werden, da der Beteiligte als Testamentsvollstrecker nicht von der Beschränkung durch § 181 BGB befreit ist. Zwar gilt die Vorschrift des § 181 BGB bei amtsempfangsbedürfti...

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