Eine weitere Besonderheit des österreichischen Steuerrechts im Verhältnis zum deutschen Steuerrecht besteht in der Besteuerung von Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften. Diese Besonderheit zeitigt Auswirkungen für Zuzügler, die auch nach ihrem Zuzug nach Österreich Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind (wobei in einer derartigen Konstellation ggf. auch der Ort der Geschäftsleitung einer deutschen Gesellschaft gem. § 10 AO nach Österreich wandert[14]).

Ein Fremdgeschäftsführer erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, wenn er weisungsgebunden ist. Ist er dagegen nicht weisungsgebunden (sog. freier Dienstnehmer)[15] oder aufgrund eines Werkvertrags tätig, bezieht er Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Dagegen ist das Unterscheidungskriterium zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit beim Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich die Beteiligungshöhe: Bei einer Beteiligung bis zu 25 % liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor. Ab einer Beteiligung von mehr als 25 % oder als freier Dienstnehmer oder bei Abschluss eines Werkvertrags ist der Gesellschafter-Geschäftsführer selbstständig tätig.[16]

Zusätzlich fallen im Rahmen der Besteuerung von Geschäftsführerbezügen u.U. noch Kommunalsteuer,[17] der sog. Dienstgeberbeitrag,[18] und bei Dienstnehmern mit Beschäftigungsort in Wien die Dienstgeberabgabe an. Dadurch können bis zu (gerundet) 7 % zusätzliche Lohnnebenkosten entstehen.

[14] Siehe hierzu Deininger, Grenzüberschreitende Verlegung des Hauptverwaltungssitzes und der Geschäftsleitung von Kapitalgesellschaften, S. 116 ff.
[15] Dem österreichischen Terminus Dienstnehmer (-geber) entspricht der deutsche Begriff Arbeitnehmer (-geber).
[16] Doralt, Steuerrecht 2022, S. 24; Peyerl, in: Jakom, EStG 2022, § 22 Rn 106 ff.
[17] Die Kommunalsteuer ist im Kommunalsteuergesetz geregelt. Sie ist eine Gemeindesteuer; d.h. sie wird von den Gemeinden erhoben, ist aber bundesgesetzlich geregelt; vgl. Doralt, Steuerrecht 2022, S. 192.
[18] Der Dienstgeberbeitrag wird zur Finanzierung des Familienlastenausgleichs erhoben und ist in §§ 39 ff. Familienlastenausgleichsgesetz geregelt, vgl. Doralt, Steuerrecht 2022, S. 193.

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