Rz. 11

Sonderkonstellationen können vorliegen bei Architektenwettbewerben, die früher auf Grundlage der GRW 1995 (Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe) auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens,[43] GRW 1995 in Novellierter Fassung vom 22.12.2003, BAnz. 2004, Nr. 86a, vergeben wurden. Die GRW wurden 2009 per Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) durch die Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) ersetzt und Länder und Gemeinden gebeten, diese ebenfalls einzuführen, die GRW sind aber teilweise in den Ländern und bei nichtstaatlichen Auftraggebern weiterhin in Gebrauch.

Alternativ wurden auch die Regeln für Architektenwettbewerbe (RAW 2004) des Landes Nordrhein-Westfalen genutzt.[44] Aufgrund von Kritik an der GRW entstanden die RAW 2004. Sie wurden nur in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Bremen angewandt. Die Anwendung ist umstritten. Um die ungleiche Rechtslage in den Bundesländern aufzulösen, wurden 2008 die Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2008) eingeführt, die jedoch noch nicht von allen Bundesländern ratifiziert wurden. Seit dem 1.1.2009 ist auf Bundesebene die Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW, letzter Stand 2013)[45] an die Stelle der bisherigen Regelungen getreten. Weitere Sonderkonstellationen betreffen die ausdrücklich vereinbarte Unentgeltlichkeit sowie sog. Kompensationsabreden zwischen Architekten/Ingenieuren und Bauherren/Auftraggebern bzw. Bauunternehmen und Architekten/Ingenieuren, bei denen es sich um eine Art "Verrechnungsvereinbarung" handelt. Bei diesen Konstellationen geht es jedoch weniger um die Abgrenzung zwischen Akquisition und vergütungspflichtigem Auftrag als vielmehr um die Frage, ob ein Anspruch auf Beauftragung besteht bzw. ob Verstöße gegen zwingendes Preisrecht vorliegen (zu Einzelheiten sei auf die maßgeblichen Großkommentare verwiesen).

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