Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Urteil vom 08.12.2000; Aktenzeichen 4 O 1990/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 08.12.2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer wird auf DM 100.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 543 Abs. 1, 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten, mit der diese die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der einstweiligen Verfügung vom 23.11.2000 sowie die Zurückweisung des Antrags der Verfügungskläger auf Erlass der einstweiligen Verfügung begehert, hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 23.11.2000 zu Recht aufrechterhalten. Die Verfügungskläger haben nämlich glaubhaft gemacht, dass ihnen gemäß Ziffer 13.1.1. der Auslobungsunterlagen unter Ziffer 7.1 GRW jeweils in Verbindung mit §§ 657, 661 BGB analog das Recht zusteht, von der Verfügungsbeklagten mit weiteren Planungsleistungen, mindestens mit den Leistungsphasen 2 bis 5 nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 HOAI, hinsichtlich des Realisierungsteils „Neugestaltung der …” des streitgegenständlichen Einladungswettbewerbs beauftragt zu werden, wenn die Verfügungsbeklagte die ausgelobte Aufgabe realisieren will. Es besteht die konkrete Besorgnis, dass die Verwirklichung dieses Rechts der Verfügungskläger durch – ggf. weitere – Vertragsabschlüsse der Verfügungsbeklagten mit anderen Architekten vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das in der einstweiligen Verfügung vom 23.11.2000 in der Fassung des angefochtenen Endurteils gegen die Verfügungsbeklagte ausgesprochene Verbote ist zur Sicherung des Rechts der Verfügungskläger geeignet und erforderlich (§§ 935, 938 ZPO), weshalb es nicht darauf ankommt, ob den Verfügungsklägern ein materieller Unterlassungsanspruch im Sinne von § 241 Satz 2 BGB zusteht. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, so dass gemäß § 543 I ZPO von der nochmaligen Darlegung der Entscheidungsgründe abgesehen werden konnte.

Das Berufungsvorbringen war nicht geeignet, eine vom Ersturteil abweichende Entscheidung zu rechtfertigen:

1. Die oben dargestellte Beauftragungspflicht der Verfügungsbeklagten folgt aus Ziffer 13.1.1. der Auslobungsunterlagen. Die Verfügungsbeklagten hat sich danach verpflichtet, unter Würdigung der Empfehlungen des Preisgerichts in der Regel den ersten Preisträger – also die Verfügungskläger – mit weiteren Planungsleistungen, mindestens jedoch mit den Leistungsphasen 2 bis 5 nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 HOAI, zu beauftragen, wenn die Aufgabe realisiert wird und sofern kein wichtiger Grund einer Beauftragung entgegensteht. Einscheidend ist, dass die Verfügungsbeklagte sich durch die in der Auslobung verwendeten Worte „in der Regel” bezüglich der Beauftragung des ersten Preisträgers grundsätzlich gebunden hat. Der Verfügungsbeklagten steht kein freies Wahlrecht unter den Preisträgern zu. Denn in diesem Falle könnte sie nach Gutdünken die eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des – gemäß Ziffer 14 der Auslobungsunterlagen endgültig entscheidenden – Preisgerichts setzen. Dies widerspräche jedoch dem Sinn und Zweck der vorliegenden Wettbewerbsauslobung. Denn der von den Wettbewerbern betriebene erhebliche finanzielle, personelle und ideelle Aufwand erfolgt vor dem Hintergrund der verbindlichen Zusage der Verfügungsbeklagten, im Regelfall gerade den ersten Peisträgern mit weiteren Planungsleistungen zu beauftragen. Diese Chance ist wesentliches Motiv für ein Architekturbüro, an einem solchen Wettbewerb teilzunehmen. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass es nach der Präambel der GRW 1995 ein wesentliches Ziel derartiger Wettbewerbe mit einem unabhängigen Preisgericht ist, in einem konzentrierten und transparenten Verfahren die besten Entwurfskonzepte und die geeigneten Partner als Grundlage für die weiteren Entscheidungen des Auslobers zu finden. Wollte man hingegen ein nur durch das Erfordernis eigener Abwägung eingeschränktes Wahlrecht der Verfügungsbeklagten unter den Preisträgern bejahen, so würde die in der Auslobung vorgesehene unabhängige und endgültige Entscheidung des Preisgerichts letztlich der Beliebigkeit preisgegeben. Eine Abweichung vom Regelfall bedarf daher – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – eines wichtigen Grundes, der erst nach der Auslobung entstanden oder bekannt geworden ist. Dazu zählt nicht der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte der Meinung ist, die Wettbewerbsarbeit des Architekturbüros … komme den Vorstellungen der Verfügungsbeklagten im Weitesten entgegen. Insoweit hat sich die Verfügungsbeklagte an der Entscheidung des Preisgerichts festhalten zu lassen. Ungeachtet dessen steht es der Verfügungsbeklagten gemäß Ziffer 13....

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