Der Übungsleiterfreibetrag kann nur angewendet werden, wenn die Nebentätigkeit für eine im Inland oder EU-/EWR-Ausland gelegene juristische Person des öffentlichen Rechts oder für eine Körperschaft ausgeübt wird, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist.[1]

Zu den begünstigten Auftraggebern gehören die

  • die Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden und
  • die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchengemeinden.

Für die Steuerbefreiung bei nebenberuflicher Vereinstätigkeit ist darauf abzustellen, dass das Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung wegen Gemeinnützigkeit erteilt hat. Keine Tätigkeit für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche) Einrichtung liegt regelmäßig bei Vorträgen für Verlage oder Verbänden vor.[2]

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