Rz. 142
Die Bewilligung kann gem. § 15 Abs. 1 S. 1 GBO durch einen Vertreter erklärt werden. In diesem Fall gehört die Vertretungsmacht zu den Eintragungsvoraussetzungen im Grundbuchverfahren.
Rz. 143
Ein Mangel in der Vertretungsmacht verstößt gegen § 19 GBO, ein Mangel im Nachweis der Vertretungsmacht gegen § 29 GBO und muss deshalb vom GBA beanstandet werden (vgl. § 18 GBO). Trägt das GBA trotzdem ein, ist die Grundbucheintragung fehlerhaft, aber wirksam. Die gesetzliche Vertretungsmacht für natürliche Personen ist bei der Verfügung über Grundstücke und Grundstücksrechte z.T. durch Genehmigungserfordernisse eingeschränkt. Diese Einschränkungen sind auch grundbuchverfahrensrechtlich im Sinne entsprechender Beschränkungen der Bewilligungsbefugnis zu beachten.
Rz. 144
Das GBA hat deshalb selbstständig zu prüfen,[325] ob:
▪ | die Bewilligung innerhalb der Grenzen der Vertretungsmacht liegt oder ob zusätzlich eine Genehmigung (z.B. des Familien- oder Betreuungsgerichts) oder ein Beschluss eines bestimmten Organs (z.B. Gemeinde- oder Verwaltungsrat) notwendig ist; diese Fragen sind trotz der verfahrensrechtlichen Natur der Bewilligung aus dem materiellen Recht zu beantworten; |
▪ | die Vertretungsmacht formgerecht nachgewiesen ist und, falls sie auf einer Vollmacht beruht, ob diese unter Berücksichtigung der für Grundbucherklärungen geltenden Grundsätze verwendbar ist; diese Fragen sind nach Verfahrensrecht zu beurteilen; |
▪ | die Vertretungsmacht in dem nach Verfahrensrecht maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligung noch bestanden hat. Der spätere Wegfall der Vertretungsmacht schadet der Wirksamkeit der Bewilligung nicht, wenn die Vertretungsmacht nur im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bewilligung bestanden hat und der Wegfall der Vollmacht (insb. infolge eines Vollmachtswiderrufs) nicht dazu führt, dass der Verwendungswille des Bewilligenden entfällt.[326] Hat das GBA aber sichere Kenntnis davon, dass die Vollmacht bereits vor Abgabe der Bewilligung erloschen war, muss es einen Vertretungsnachweis auch dann verlangen, wenn die materiell-rechtlichen Erklärungen gem. § 172 BGB gegenüber dem Vertretenen bindend geworden sind.[327] |
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