Rz. 79

a) Es muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Eintragung begehrt wird; das Wort "Ersuchen" braucht nicht verwendet zu werden.

 

Rz. 80

b) Inhaltlich muss das Ersuchen dem Eintragungsantrag und der Eintragungsbewilligung entsprechen, die durch das Ersuchen ersetzt werden. Das Grundstück muss in Übereinstimmung mit dem Grundbuch oder durch Bezugnahme auf ein Grundbuchblatt bezeichnet werden (§ 28 S. 1 GBO);[151] ein einzutragender Berechtigter ist gem. § 15 GBV zu bezeichnen. Bei der Eintragung mehrerer Berechtigter ist die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses notwendig (§ 47 GBO).[152]

 

Rz. 81

Das Ersuchen darf nicht unter einen Vorbehalt gestellt werden (§ 16 GBO). Es darf auch nicht auf eine unzulässige Eintragung gerichtet sein, insbesondere dürfen, soweit nicht abweichendes ausdrücklich bestimmt ist, bei Eintragung einer Zwangshypothek die Mindestbeträge von je 750 EUR nicht unterschritten werden (§§ 866 Abs. 3, 867 Abs. 2 ZPO). Wird eine Vereinigung oder eine Zuschreibung beantragt, so ist zu prüfen, ob eine Verwirrung zu besorgen ist (§§ 5, 6 GBO).

 

Rz. 82

Eine Begründung des Ersuchens ist nicht erforderlich. Klarstellende Hinweise sind möglich, Bezugnahme auf Beilagen zulässig, soweit daraus keine Unklarheiten entstehen.[153]

 

Rz. 83

Vorgeschrieben ist die Beifügung von Urkunden in folgenden Fällen: Dem Löschungsersuchen des Vollstreckungsgerichts ist eine Ausfertigung des Terminprotokolls beizufügen (§ 158 Abs. 2 ZVG). Die Flurbereinigungsbehörde hat bei dem Ersuchen um Grundbuchberichtigung eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustands und einen beglaubigten Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen.[154]

 

Rz. 84

Ersucht das Fideikommissgericht nach § 38 DVO zum FidErlG, so sind die dort vorgeschriebenen Urkunden mit vorzulegen; ersucht die Enteignungsbehörde nach § 117 Abs. 7 BauGB oder nach § 5 LBG[155] um Eintragung der Rechtsänderung, so ist eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung beizufügen; das Gleiche gilt bei einem Ersuchen nach § 51 LBG[156] sowie für das Ersuchen der Siedlungsbehörde nach den §§ 2–6 ErgG zum RSG[157] und für das Ersuchen der Umlegungsstelle (§ 74 Abs. 1 BauGB) oder der Gemeinde (§ 84 Abs. 1 BauGB) um Berichtigung.

[151] KG JFG 11, 328.
[152] KG KGJ 26, 103.
[153] KG JFG 15, 67.
[154] § 79 FlurbG v. 16.3.1976 (BGBl I 1976, 2257 ff.).
[155] Gesetz v. 23.2.1957 (BGBl I 1957, 134: Landbeschaffungsgesetz).
[156] Gesetz v. 23.2.1957 (BGBl I 1957, 142: Landbeschaffungsgesetz).
[157] Gesetz v. 4.1.1935 (RGBl I 1935, 1).

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