Die unter § 2a GewStG fallenden Arbeitsgemeinschaften sind keine selbstständigen Gewerbebetriebe. Die von ihnen erzielten Gewerbeerträge sind – entsprechend ihren Beteiligungen – unmittelbar bei den beteiligten Unternehmen anzusetzen.[1] Gleiches gilt auch für Leistungserträge, die durch die Überlassung von Anlagevermögen durch einzelne Partner an ihre Arbeitsgemeinschaft entstanden sind.[2] Die beteiligten Unternehmen können Gewinne aus der Arbeitsgemeinschaft mit Verlusten aus ihrem sonstigen Gewerbebetrieb ausgleichen.

Der Verzicht auf die selbstständige Heranziehung der Arbeitsgemeinschaften zur Gewerbesteuer machte es erforderlich, den Gemeinden, in denen solche Arbeitsgemeinschaften tätig sind, einen Anteil an der Gewerbesteuer, die auf die einzelnen (Mit-)Unternehmer entfällt, einzuräumen. Dies ist durch § 2a Satz 2 GewStG geschehen. Nach dieser Vorschrift gelten die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften anteilig als Betriebsstätten der beteiligten Unternehmen.

In Fällen, in denen die beteiligten Unternehmen weitere Betriebsstätten haben, was wohl regelmäßig gegeben sein wird, ist eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags durchzuführen.[3]

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