Rn. 2121d

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht reichen daher nicht aus (BFH in st Rspr, zB BFH BStBl II 2004,1014; 2008, 394; 2008, 894; 2008, 994; 2009, 857; 2011, 767; FG SchlH DStRE 2010, 907 rkr; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 62 EStG Rz 3). Dh nicht begünstigt sind

 

Rn. 2121e

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

ZB ist auch § 7 Abs 2 AuslG (das AuslG trat ab 01.01.2005 außer Kraft aufgrund Art 15 Abs 3 Nr 1 des Gesetzes vom 30.07.2004, BGBl I 2004, 1950, 2010), der lediglich die Voraussetzungen regelt, unter denen eine Aufenthaltserlaubnis zu versagen ist und nur an den die Aufenthaltserlaubnis beantragenden ArbN, aber nicht an den ArbG gerichtet ist, keine solche gesetzliche Verpflichtung. Übernimmt daher der ArbG für polnische Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft die Kosten einer privaten Krankenversicherung, wendet er diesen stpfl Arbeitslohn zu, auch wenn der Abschluss einer solchen Versicherung Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis und damit für das Arbeiten können im Inland ist (BFH BFH/NV 2007, 2099).

Muss ein in der Schweiz beschäftigter Grenzgänger seine Krankenkassenbeiträge selbst tragen (dh, der ArbG ist nicht dazu von Gesetz wegen oder aufgrund Gesetz verpflichtet), ist sein Arbeitslohn nicht nach § 3 Nr 62 EStG hälftig iHd Krankenkassenbeiträge steuerfrei (BFH VI R 13/05, BFH/NV 2008, 794). Zur Schweiz auch s Rn 2124d.

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