Rz. 15

Aus dem Bundesrecht sind vornehmlich zu erwähnen:

 

Rz. 16

a) Ersuchen des Prozessgerichts auf Eintragung einer Vormerkung, eines Widerspruchs oder auch eines Verfügungsverbots[14] aufgrund einstweiliger Verfügung nach § 941 ZPO.[15] Gleichgültig ist, ob das Ersuchen von Amts wegen oder auf Antrag des Klägers erfolgt, wie z.B. die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks gem. § 8 Abs. 4 GBBerG. Dieser Vermerk hat die Wirkung eines Widerspruchs und wird mit rechtskräftiger Klageabweisung gegenstandslos; er kann dann nach § 84 GBO gelöscht werden.[16]

Ein Nachweis der Zustellung der einstweiligen Verfügung ist aufgrund der Anwendung des § 929 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht notwendig.[17]

 

Rz. 17

Eine Sequestration (§ 938 Abs. 2 ZPO) kann im Grundbuch nicht vermerkt werden, da sie keine Verfügungsbeschränkung des Eigentümers, sondern lediglich Verwahrung und Verwaltung des Grundstücks durch einen Treuhänder anordnet.[18] Zulässig ist dagegen der Vermerk der Zwangsverwaltung, die ebenfalls durch einstweilige Verfügung angeordnet werden kann.[19]

Der Gläubiger hat neben dem Recht des Gerichts auf Ersuchen der Eintragung ein eigenes Antragsrecht.[20] Aufgrund eines Arrestbefehls kann jeweils nur auf Antrag des Gläubigers eingetragen werden (§§ 867, 932 Abs. 3 ZPO).

 

Rz. 18

b) Das Vollstreckungsgericht im Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gem. §§ 19, 34, 130, 146, 158 und 161 ZVG (vgl. Rdn 49 ff.).[21] Jedenfalls im Vollstreckungsverfahren ist der Nachweis der Rechtsänderung monopolisiert auf die gerichtlichen Ersuchen. Neben ihnen ist für zielgleiche privatautonome Anträge, gestützt z.B. auf den Zuschlag, kein Raum.[22]

 

Rz. 19

c) Das Insolvenzgericht kann um Eintragung und Löschung des erlassenen allgemeinen Veräußerungsverbots sowie der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ersuchen (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 23 Abs. 3, 25 Abs. 1, 32, 200 Abs. 2 InsO; auf § 32 InsO, teilweise über § 200 Abs. 2 S. 2 InsO ist verwiesen in §§ 34 Abs. 3, 215 Abs. 1, 258 Abs. 3, 267 Abs. 3, 268 Abs. 2 InsO). Der Insolvenzverwalter hat ein eigenes Antragsrecht (§ 32 Abs. 2 S. 2 InsO). Ersucht nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen Nachlass das Insolvenzgericht um Eintragung eines Insolvenzvermerks, so ist dem auch dann stattzugeben, wenn der Erblasser noch als Eigentümer eingetragen ist.[23] Die Löschung erfolgt auf Bewilligung des Insolvenzverwalters, sonst bei Aufhebung des Verfahrens auf erneutes Ersuchen des Gerichts.[24] Ein anderweitiger Nachweis der Verfahrensaufhebung mit daran anschließender Grundbuchberichtigung erscheint kaum denkbar.[25]

 

Rz. 20

Auch nach Anerkennung der GbR als teilrechtsfähig hat die Rechtsprechung des BGH die Eintragung eines Insolvenzvermerks am Geschäftsanteil des einzelnen insolventen Gesellschafters für zulässig gehalten.[26] Jedenfalls für eGbR, die gem. § 47 Abs. 2 GBO n.F. zukünftig allein unter ihrem Namen und ihrer Registrierung eingetragen sind, dürfte diese Rechtsprechung nicht aufrechtzuerhalten sein. Ohne Offenlegung der Gesellschafter fehlt es an einem Bezugspunkt für einen Vermerk der Gesellschafterinsolvenz.

 

Rz. 21

d) Der Notar kann ersuchen um die Eintragung eines Vermerks über die Eröffnung eines Vermittlungsverfahrens nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (§ 92 Abs. 5 SachenRBerG), der wie eine Vormerkung wirkt (§ 92 Abs. 6 SachenRBerG).

 

Rz. 22

e) Das Nachlassgericht kann um Eintragung und Löschung des Vermerks über die Anordnung der Nachlassverwaltung ersuchen, da die Rechtslage hinsichtlich der Verfügungsbeschränkung der Erben die Gleiche ist wie bei einem Insolvenzverfahren.[27] Auch der Nachlassverwalter hat ein Antragsrecht.

 

Rz. 23

f) Die Staatsanwaltschaft kann zu Sicherung der Vermögensabschöpfung um Eintragung eines Veräußerungsverbots gem. § 111h StPO ersuchen oder um Eintragung einer Sicherungshypothek gem. § 111f Abs. 2 StPO, ist dabei aber (natürlich) an das materielle Recht wie an das Vollstreckungsrecht gebunden.[28] Im Steuerstrafverfahren nimmt die Finanzbehörde diese staatsanwaltlichen Befugnisse wahr (§ 386 AO). Grundlage der Eintragung ist allein das Ersuchen der Staatsanwaltschaft. Die Arrestanordnung muss nicht vorgelegt werden.[29]

 

Rz. 24

g) Das Landwirtschaftsgericht kann um Eintragung und Löschung des Hofvermerks ersuchen, auch hinsichtlich der Abschreibung einzelner Grundstücke (§ 3 HöfeO).

 

Rz. 25

h) Das Fideikommissgericht kann um Löschung der Fideikommisseigenschaft sowie eines aufgrund fideikommissrechtlicher Bestimmungen eingetragenen Nacherbenrechts ersuchen.[30]

 

Rz. 26

i) Die Gerichtskasse kann um Eintragung einer Zwangshypothek für rückständige Gerichtskosten und gleichstehende Ansprüche ersuchen.[31] Der Vorlage eines Vollstreckungstitels bedarf es nicht. Das GBA hat die Berechtigung der Kostenforderung gegen den Kostenschuldner nicht nachzuprüfen,[32] ebenso wenig die Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners zur Leistung oder Duldung der Zwangsvollstreckung; die Einhaltung der §§ 866 Abs. 2, 867 Abs. 2 ZPO ist dagegen vom GBA zu prüfen.[33]

 

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