Rz. 4

Soweit frühere oder geschlossene Grundbücher und Grundakten von anderen als den grundbuchführenden Stellen aufbewahrt werden, entscheidet über die Gewährung der Einsicht in die früheren Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften gem. §§ 12b, 12c Abs. 5 GBO der Leiter der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde nach § 71 GBO gegeben. Örtlich zuständig für das Beschwerdeverfahren ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat (§ 12c Abs. 5 S. 3 GBO).[6]

 

Rz. 5

Die in Baden-Württemberg nach §§ 1 Abs. 3, 26–35 Bad.-Württ. LFGG a.F. bei den Gemeinden bestehende Zuständigkeit für die Führung der Grundbücher ist zum 31.12.2017 aufgehoben worden. Seitdem bestehen gegenüber dem übrigen Bundesgebiet keine Besonderheiten mehr.

[6] Demharter, § 72 Rn 4; Meikel/Schmidt-Räntsch, § 72 Rn 3.

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