Rz. 234

Nicht eintragungsfähig sind z.B.

§ 2034 BGB: das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miterben;[849]
§§ 24, 25 BauGB: Die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinden haben keine dingliche Wirkung.
§ 11 RHeimstG: Das RHeimstG ist mit Wirkung v. 1.10.1993 aufgehoben worden.
Siedlungsrechtliche Vorkaufsrechte (§§ 1, 4 RSG): Sie sind nicht eintragungsfähig, weil ihre Ausübung in das Genehmigungsverfahren nach GrstVG eingebaut ist, ein Grundbuchvermerk ist also überflüssig;[850]
§ 69 LandbeschaffungsG: besonderer Fall des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts; wie dieses nicht eintragungsfähig;
§ 2b WohnungsbindungsG (i.d.F. v. 13.9.2001, BGBl I 2001, 2404 zul. geänd. d. Gesetz v. 9.11.2012, BGBl I 20122291): Das Vorkaufsrecht des Mieters beim Verkauf einer öffentlich geförderten Wohnung, die in Wohnungseigentum umgewandelt worden ist oder werden soll, ist mit Novellierung des Wohnungsbindungsgesetz zum 1.1.2002 weggefallen; es hatte ohnehin keine dingliche Wirkung und keinen Einfluss auf das Grundbuchverfahren.[851]
§ 577 Abs. 1 BGB, das dem Vorkaufsrecht des § 2b WoBindG nachgebildet ist; es ist nicht dinglich ausgestaltet;[852] erst ab Ausübung kann eine Vormerkung erzwungen werden.[853]
[849] Dazu BGH DNotZ 1975, 726; BGH Rpfleger 1977, 14; BGH NJW 1982, 330; BayObLGZ 1952, 231; MüKo-BGB/Gergen, § 2034 Rn 5.
[850] Dazu Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 4137 ff.; für die Neuen Bundesländer Meikel/Böhringer, Einl. C Rn 1121.
[851] Dazu noch Becker, MittRhNotK 1980, 213; ders., MittRhNotK 1982, 12; ders., MittRhNotK 1985, 209.
[852] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 4185a; Langhein, DNotZ 1993, 650; Götz, BWNotZ 2000, 9; F. Schmidt, MittBayNot 1998, 218; zum Erlöschen bei Eigentumserwerb durch Zwangsversteigerung BGHZ 141, 194b; dazu Sonnenschein, JZ 2000, 236.

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