Rz. 234
Nicht eintragungsfähig sind z.B.
▪ | § 2034 BGB: das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miterben;[849] |
▪ | §§ 24, 25 BauGB: Die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinden haben keine dingliche Wirkung. |
▪ | § 11 RHeimstG: Das RHeimstG ist mit Wirkung v. 1.10.1993 aufgehoben worden. |
▪ | Siedlungsrechtliche Vorkaufsrechte (§§ 1, 4 RSG): Sie sind nicht eintragungsfähig, weil ihre Ausübung in das Genehmigungsverfahren nach GrstVG eingebaut ist, ein Grundbuchvermerk ist also überflüssig;[850] |
▪ | § 69 LandbeschaffungsG: besonderer Fall des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts; wie dieses nicht eintragungsfähig; |
▪ | § 2b WohnungsbindungsG (i.d.F. v. 13.9.2001, BGBl I 2001, 2404 zul. geänd. d. Gesetz v. 9.11.2012, BGBl I 20122291): Das Vorkaufsrecht des Mieters beim Verkauf einer öffentlich geförderten Wohnung, die in Wohnungseigentum umgewandelt worden ist oder werden soll, ist mit Novellierung des Wohnungsbindungsgesetz zum 1.1.2002 weggefallen; es hatte ohnehin keine dingliche Wirkung und keinen Einfluss auf das Grundbuchverfahren.[851] |
▪ | § 577 Abs. 1 BGB, das dem Vorkaufsrecht des § 2b WoBindG nachgebildet ist; es ist nicht dinglich ausgestaltet;[852] erst ab Ausübung kann eine Vormerkung erzwungen werden.[853] |
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