Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 23.12.1998; Aktenzeichen 12 O 2026/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Verfügungsklägers hin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.12.1998 aufgehoben.

II. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird

1. den Verfügungsbeklagten verboten, die Eintragung der Verfügungsbeklagten 2) und 3), Herrn … und … als Eigentümer der Eigentumswohnung, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München von … Blatt … Miteigentumsanteil von 180/1000 an Grundstück Flurstücksnummer … Gebäude- und Freifläche zu … verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung samt Keller, zu beantragen;

2. den Verfügungsbeklagten geboten, den Antrag auf Eintragung der Verfügungsbeklagten 2) und 3), Herrn … und Frau …, als Eigentümer der Eigentumswohnung, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München von … Blatt … Miteigentumsanteil von 180/1000 an Grundstück Flurstücksnummer … Gebäude- und Freifläche zu … verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung samt Keller zurückzunehmen, falls der Antrag bereits gestellt ist.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklagten.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf DM 350.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um ein Vorkaufsrecht hinsichtlich einer Eigentumswohnung.

Der Verfügungskläger (im folgenden Kläger) ist seit 01.01.1975 Mieter der im Eigentum der Verfügungsbeklagten (im folgenden Beklagten) zu 1) stehenden Wohnung … welche nach Abschluß des Mietvertrages in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist. Der Kläger, der zunächst mit seiner Ehefrau in der Wohnung lebte, hat sich seit ca. 12 Jahren von seiner Ehefrau getrennt und bewohnt die Wohnung nun mit einer Lebensgefährtin.

Die Beklagte 1) verkaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 29.10.1997, Notar … URNr: … diese Wohnung an die Beklagten 2) und 3) zu einem Kaufpreis von 1,05 Mio. DM. Der Kaufvertrag enthielt unter Abschnitt 13 folgende Vereinbarung:

„Nach Belehrung über die Bestimmungen des § 570 b BGB erklärt der Verkäufer (= Beklagte 1), daß das Kaufobjekt an Herrn … (= Kläger) vermietet ist. Dem derzeitigen Mieter steht deshalb gemäß § 570 b BGB ein Vorkaufsrecht zu.”

… und

In Abschnitt 17 d:

„Alle Vereinbarungen müssen richtig und vollständig beurkundet sein, weil sonst der Vertrag unwirksam sein kann.”

Bezüglich der weiteren Vereinbarungen wird auf die notarielle Urkunde – Anlage K 1 – Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.10.1997 – K 2 – wies Notar … den Kläger auf sein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß § 570 b BGB hin und forderte ihn zur Erklärung über eine etwaige Ausübung auf. Am 28.11.1997 erklärte der Kläger in einem Telefongespräch mit Notar …, er wolle das Vorkaufsrecht ausüben. Nach Rücksprache mit der zufällig im Notariat anwesenden Beklagten 1) erklärte Notar … telefonisch deren Einverständnis mit einer Kaufpreiszahlung durch den Kläger Ende Januar 1998. Am 01.12.1997 übermittelten die Beklagten 2) und 3) dem Kläger ein Schreiben, in welchem sie dem Kläger vorwarfen, sie über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts getäuscht zu haben, und erklärten, sie würden zudem ein eventuell gegebenes Vorkaufsrecht grundsätzlich infrage stellen, und ankündigten, daß sie diese für sie wichtige Angelegenheit mit aller Entschiedenheit verfolgen würden, damit ihr bestehender Vertrag mit der Eigentümerin (= Beklagte 1) baldmöglichst realisiert werden könne. Mit Schreiben vom 03.12.1997 an die Beklagte sowie Notar … übte der Kläger sein gesetzliches Vorkaufsrecht aus – K 3, K 4.

Am 19.12.1997 schlossen die Beklagten einen weiteren Kaufvertrag über die streitgegenständliche Wohnung ab, Notar … URNr. …. Dieser Vertragsschluß wurde dem Kläger nicht mitgeteilt; bis heute ist ihm der vollständige Vertragstext nicht übermittelt worden, sondern nur Abschriften und mündliche Wiedergaben von einzelnen Vertragsbestimmungen. Laut diesen abschriftlichen Auszügen und mündlichen Mitteilungen enthält der Vertrag als weitere Leistung neben einer Kaufpreiszahlung von 1,05 Mio. DM eine durch den Beklagten 2) zu erbringende persönliche Beratungsleistung, deren Wert allein unter Honorar- und Gebührenaspekten mit 147.375,– DM angegeben worden ist, sowie weiter die Feststellung, daß die Beklagten auch den ersten notariellen Vertrag ohne die Vereinbarung dieser Beratungsleistungen nicht geschlossen hätten. Außerdem wurde in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.1999 von seiten der Beklagten 2) und 3) mündlich mitgeteilt, daß auf Drängen des Notars … eine Klausel in den Vertrag aufgenommen worden sei, nach welcher die Beklagten 2) und 3) die Beklagte 1) von allen Schadensersatzverpflichtungen freistellen würden, wenn der Vertrag entgegen ihrer Ansicht ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Klägers auslösen sollte.

Der Kläger, der anläßlich eines Schreiben des Notars … vom 13.01.1998 – K 5 – von dem weiteren Kaufvertrag und der Tatsache, daß die Beklagten den Ve...

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