Rz. 36

Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden für die Frage des Auflassungserfordernisses wie Kapitalgesellschaften (siehe Rdn 31 f.) behandelt (zum Eigentumsübergang durch Gesetz vgl. Rdn 40; für buchungsfreie Grundstücke siehe Rdn 42).

 

Rz. 37

Auflassung erforderlich bei: Eigentumsübertragung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf eine andere, wenn der Eigentumsübergang nicht durch Gesetz (ggf. auch Kirchengesetz)[64] angeordnet wird,[65] z.B. von einem Schulverband auf eine politische Gemeinde,[66] von einer Mutterpfarrei auf eine neu gegründete Kirchengemeinde,[67] Teilung einer Kirchengemeinde;[68] Übertragung eines Grundstücks in das Alleineigentum einer durch Teilung einer Kirchengemeinde entstandenen Einzelgemeinde.[69] Aus der Autonomie der Kirche folgt – soweit nicht landesrechtlich eine Ausnahme gilt (Art. 127 EGBGB) – nicht ohne weiteres die Befugnis, für den Bereich des Bürgerlichen Rechts einen Eigentumsübergang an einem Grundstück außerhalb des Grundbuchs mit der Wirkung anzuordnen, dass das Grundbuch unrichtig wird.[70]

 

Rz. 38

Keine Auflassung erforderlich bei:

formwechselnder Umwandlung einer Körperschaft oder Anstalt in Kapitalgesellschaft nach §§ 301304 UmwG, welche die Identität des Rechtsträgers wahrt, wo also kein Eigentumsübergang stattfindet.
Die Vermögensübertragung von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder Zusammenschluss von Gebietskörperschaften ist nach §§ 174177 UmwG in den Wirkungen der Verschmelzung bzw. Spaltung gleichgestellt;
Übergang von einer fiskalischen Stelle auf eine andere bewirkt keinen Eigentumsübergang, da diese Stellen keine selbstständigen Rechtspersönlichkeiten sind, sondern insgesamt den Staat verkörpern,[71] zu behandeln also wie Übergang von Zweig- auf Hauptniederlassung (siehe Rdn 32).
[64] OLG Hamburg Rpfleger 1982, 373.
[65] KG KGJ 30, 40.
[66] KG KGJ 31, 306.
[67] OLG Düsseldorf NJW 1954, 1767.
[68] KG KGJ 41, 208; OLG Oldenburg DNotZ 1972, 492.
[69] OLG Hamm Rpfleger 1980, 148; bestätigt durch: BVerfG NJW 1983, 2571.
[70] BVerfG NJW 1983, 2571; Demharter, § 20 Rn 9; a.A. Schöner/Stöber, Rn 3295a (unter Hinweis auf OLG Hamburg NJW 1983, 2572). Ebenso: Mainusch, NJW 1999, 2148.
[71] RG RGZ 59, 404; LG Freiburg BWNotZ 1982, 66; Bauer/Schaub/Kössinger, § 20 Rn 160.

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