Rz. 36
Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden für die Frage des Auflassungserfordernisses wie Kapitalgesellschaften (siehe Rdn 31 f.) behandelt (zum Eigentumsübergang durch Gesetz vgl. Rdn 40; für buchungsfreie Grundstücke siehe Rdn 42).
Rz. 37
Auflassung erforderlich bei: Eigentumsübertragung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf eine andere, wenn der Eigentumsübergang nicht durch Gesetz (ggf. auch Kirchengesetz)[64] angeordnet wird,[65] z.B. von einem Schulverband auf eine politische Gemeinde,[66] von einer Mutterpfarrei auf eine neu gegründete Kirchengemeinde,[67] Teilung einer Kirchengemeinde;[68] Übertragung eines Grundstücks in das Alleineigentum einer durch Teilung einer Kirchengemeinde entstandenen Einzelgemeinde.[69] Aus der Autonomie der Kirche folgt – soweit nicht landesrechtlich eine Ausnahme gilt (Art. 127 EGBGB) – nicht ohne weiteres die Befugnis, für den Bereich des Bürgerlichen Rechts einen Eigentumsübergang an einem Grundstück außerhalb des Grundbuchs mit der Wirkung anzuordnen, dass das Grundbuch unrichtig wird.[70]
Rz. 38
Keine Auflassung erforderlich bei:
▪ | formwechselnder Umwandlung einer Körperschaft oder Anstalt in Kapitalgesellschaft nach §§ 301–304 UmwG, welche die Identität des Rechtsträgers wahrt, wo also kein Eigentumsübergang stattfindet. |
▪ | Die Vermögensübertragung von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder Zusammenschluss von Gebietskörperschaften ist nach §§ 174–177 UmwG in den Wirkungen der Verschmelzung bzw. Spaltung gleichgestellt; |
▪ | Übergang von einer fiskalischen Stelle auf eine andere bewirkt keinen Eigentumsübergang, da diese Stellen keine selbstständigen Rechtspersönlichkeiten sind, sondern insgesamt den Staat verkörpern,[71] zu behandeln also wie Übergang von Zweig- auf Hauptniederlassung (siehe Rdn 32). |
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