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Auflassung erforderlich, wenn Eigentum auf eine buchungspflichtige Person übergehen soll.[107] Keine Auflassung, wenn das Grundstück auch nach Übereignung buchungsfrei bleibt; das Landesrecht (Art. 127 EGBGB) kann die Übereignung buchungsfreier Grundstücke, insbesondere seine Form, frei regeln.

[107] MüKo-BGB/Ruhwinkel, § 925 Rn 4.

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