Fachbeiträge & Kommentare zu Festsetzungsfrist

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Antragsveranlagung bei Abzugsteuern nach § 50a Abs 1 EStG (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 5 EStG)

Rn. 42 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Auf Antrag können beschränkt StPfl entsprechend § 50 Abs 2 S 2 Nr 5 EStG für Einkünfte nach § 50a Abs 1 Nr 1, 2 u 4 EStG zu einer Veranlagung zur ESt optieren und dementsprechend die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs aufheben. Gemäß § 50 Abs 2 S 7 EStG können allerdings nur solche beschränkt StPfl diese Antragsveranlagung nutzen, die Staats...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Charakter der Zulage

Rn. 10 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Das FG BBg v 03.12.2015, 10 K 10 067/13 hat rechtskräftig festgestellt, dass die Altersvorsorgezulage keine Verbrauchsteuervergütung ist, so dass die Festsetzungsfrist des § 169 Abs 2 S 2 Nr 2 AO greift. Streitgegenstand war die nachträgliche Kürzung und anteilige Rückforderung einer Altersvorsorgezulage, da der Zulageberechtigte einen zu ge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Grundsatz

Rn. 100 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Kommt nach § 46 Abs 2 EStG eine Veranlagung zur ESt nicht in Betracht, so gilt die ESt, die auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfällt, durch den Abzug der LSt als abgegolten, § 46 Abs 4 S 1 EStG. Durch § 46 Abs 4 S 2 EStG wird klargestellt, dass dem ArbN die Möglichkeit des LStJA durch den ArbG (§ 42b EStG) verbleibt. Dazu ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Verlustabzug

Rn. 32 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die nach allg Grundsätzen ermittelten negativen Einkünfte, die nicht mit positiven Einkünften des VZ ausgeglichen werden konnten, werden in den Verlustabzug einbezogen. Der Verlustabzug ermöglicht die interperiodische steuerliche Berücksichtigung von Verlusten, indem nicht ausgeglichene negative Einkünfte eines VZ mit den positiven Einkünfte...mehr

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ZErb 08/2021, Das Ringen um den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten

Zwei beim BFH gerade anhängig gewordene Revisionen zeigen wieder, dass der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 ErbStG zunehmend streitiger zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung wird. Man ist gut beraten, im Zweifelsfall verfahrensrechtlich ein Erbschaftsteuerfestsetzungsverfahren "offen" zu halten, ggf. durch punktuelle Vorläufigkeitsvermerke nach § 1...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Rückforderung der Zulage (§ 90 Abs 3 EStG)

Rn. 20 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Regelungen in § 90 Abs 3 EStG nehmen die Verfahrenskonzeption als für den Zulageberechtigten unbürokratisches Verfahren wieder auf. Die nachträglichen Überprüfungen der Angaben des Zulageberechtigten nach § 91 EStG sind erforderlich, da zunächst bei der Ermittlung der Zulage auf seine Angaben vertraut wird. Er muss bei Antragstellung kei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Verhältnis zur Abgabenordnung

Rn. 8 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Da es sich bei der LSt-Nachschau nicht um eine Außenprüfung iSd § 42f EStG, §§ 193ff AO handelt, gelten für die LSt-Nachschau auch nicht die allg verfahrensrechtlichen Vorschriften für die Durchführung einer Außenprüfung, BMF v 16.10.2014, 1408 Rz 1. Die LSt-Nachschau setzt weder eine Prüfungsanordnung (§ 196 AO) voraus, es bedarf auch keiner...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Amtsveranlagung bei Nebeneinkünften über 410 EUR (§ 46 Abs 2 Nr 1 EStG)

Rn. 31 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 46 Abs 2 Nr 1 EStG enthält zwei unabhängig voneinander zu prüfende Alternativen. Zum einen die nicht dem LSt-Abzug zu unterwerfenden stpfl Nebeneinkünfte und zum anderen die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte. Danach sind StPfl, deren Arbeitslohn dem LSt-Abzug unterlegen hat, zu veranlagen, wenn sie neben dem Arbeitslohn no...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Entwicklungsübersicht ab VZ 1990

Rn. 1 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 46 EStG ist im Laufe der Zeit mehrfach geändert worden. Eine grundlegende Neufassung des § 46 EStG ist durch StÄndG vom 18.07.1958 (BGBl I 1958, 473) vorgenommen worden. In den danach folgenden Jahren wurden verschiedene Pflichtveranlagungstatbestände geschaffen und die Veranlagungsgrenzen erhöht. In den letzten Jahren wurden dabei insb fol...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Haftung

Rn. 65 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Entsprechend § 50a Abs 5 S 4 EStG besteht eine Haftung des Vergütungsschuldners für die Einbehaltung als auch für die Abführung der Steuer. Die Haftung besteht ihrem Umfang nach nur insoweit, als die Steuer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden noch besteht. Rn. 66 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Das FA hat die Steuer bei dem Vergütungss...mehr

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Rückwirkendes Ereignis beim Realsplitting

Leitsatz Die Stellung des Antrags auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2007 durch den Geber samt Einreichung der Zustimmungserklärung des Empfängers ist bereits das rückwirkende Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO, das zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Empfängers der Unterhaltsleistung nach § 22 Nr. 1a ESt...mehr

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Verlustfeststellung bei (nacherklärten) Einkünften nach § 23 EStG

Leitsatz Für nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften scheidet eine gesonderte Feststellung nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 8EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 i.V.m. § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 aus, wenn hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre (Teil‐)Verjährung ei...mehr

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Keine Ablaufhemmung beim Bauleistenden in sog. Bauträgerfällen

Leitsatz 1. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO setzt voraus, dass der Erstattungsanspruch vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden ist (Anschluss an BFH-Urteile vom 04.08.2020 – VIII R 39/18, BFHE 270, 81, sowie vom 25.11.2020 – II R 3/18, BFHE 272, 1). 2. In den sog. Bauträgerfällen führt ein Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers (Bauträger) nicht zu einer Ablau...mehr

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§ 39 Steuerrecht / c) Erklärungszeitraum

Rz. 101 Die Festsetzungsfrist beträgt im Fall der Steuerhinterziehung zehn Jahre und fünf Jahre, soweit Steuern leichtfertig verkürzt worden sind, § 169 Abs. 2 S. 2 AO. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige die Steuererklärung eingereicht hat, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr ...mehr

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§ 39 Steuerrecht / b) Wirkung

Rz. 36 Der Grundlagenbescheid ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, der gesondert bekannt gegeben wird und auch gesondert anzufechten ist. Der Folgebescheid baut zwingend auf dem Grundlagenbescheid auf. Demzufolge kann man gegen den Folgebescheid nicht mit der Begründung Einspruch einlegen, der Grundlagenbescheid sei rechtswidrig, § 351 Abs. 2 AO. Soweit der Grundlagenbesc...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO

Rz. 19 Soweit der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, kann die Behörde den Steuerbescheid mit einer Nebenbestimmung versehen, nach der die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. In diesem Fall kann das Finanzamt die Steuerfestsetzung innerhalb der Festsetzungsfrist (§§ 169 ff. AO) jederzeit aufheben oder ändern. Auch der Steuerpflichtige kann gem. § 16...mehr

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§ 39 Steuerrecht / f) Änderung von Folgebescheiden, § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO

Rz. 24 Soweit ein Grundlagenbescheid gem. § 171 Abs. 10 AO (z.B. ein Feststellungsbescheid oder ein Steuermessbescheid) geändert wird, ist auch der Folgebescheid zu ändern. Wird ein Grundlagenbescheid übersehen, kommt statt einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO auch eine Änderung nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit in Betracht.[45] Dies kann im Hinblick auf die ...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 7 Regelungsinhalt der Feststellungen

Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG ist insbesondere über folgende Besteuerungsgrundlagen zu entscheiden: die Entscheidung über die Besteuerung des jeweiligen Erwerbsvorgangs dem Grunde nach;[2] eine Steuerbefreiung dem Grunde und der Höhe nach; die als Steuerschuldner in Betracht kommenden natürlichen oder juristischen Pers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.5 Besonderheiten für Haftungsschuldner

Rz. 56 § 44 Abs. 2 S. 3 AO gilt zwar auch für das Verhältnis zwischen Haftungsschuld und Steuerschuld. Aus der Akzessorietät der Haftungsschuld ergeben sich aber Besonderheiten. Gegen die Höhe der dem Haftungsbescheid zugrunde gelegten Steuerschuld kann sich der Haftungsschuldner auch dann wehren, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar ist.[1] Drittwirkung gegenüber dem Haftung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.2 Verjährung und Verwirkung

Rz. 47 Der Eintritt der Festsetzungsverjährung [1] ist grundsätzlich für jeden Gesamtschuldner gesondert zu prüfen.[2] Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten wirkt die mit dem Beginn einer Außenprüfung verbundene Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO nur gegenüber dem Ehegatten, der Adressat der Prüfungsanordnung war.[3] Bis zum Inkrafttreten des § 171 Abs. 15 AO wurde d...mehr

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Inhalt eines Wirkhinweises

Leitsatz 1. Für einen Wirkhinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist der Hinweis erforderlich und ausreichend, dass die Feststellung für noch nicht verjährte Folgebescheide von Bedeutung ist. 2. Der Hinweis darf keine konkrete Zeitangabe zu der vermeintlichen Verjährung im Folgebescheidsverfahren enthalten, da Feststellungen zur Festsetzungsverjährung nur im Folgebescheid zu tre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.1 Begriff der Gesamtschuld

Rz. 6 Voraussetzung für das Vorliegen einer Gesamtschuld ist, dass mehrere Personen nebeneinander zu derselben Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis verpflichtet sind. Die Gesamtschuld ist damit ein den Steuergläubiger und mehrere Schuldner umfassendes Rechtsverhältnis, in dem die einzelnen Forderungen durch die Gemeinsamkeit des zu befriedigenden Gläubigerinteresses mitei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 4.1 Ermessensspielräume

Rz. 63 Der Grundsatz des § 85 S. 1 AO, dass die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben sind, gilt auch in Fällen der Gesamtschuld. Bei mehreren Steuerschuldnern hat die Finanzbehörde die Steuer zumindest einem gegenüber festzusetzen. Ein Entschließungsermessen steht ihr insoweit nicht zu.[1] Sie darf von der Abgabenfestsetzung gegen einen Sc...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / k) Festsetzungsfrist läuft während des Insolvenzverfahrens weiter

Die Festsetzungsfrist läuft auch während des Insolvenzverfahrens weiter. Eine Steuerforderung muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Insolvenzverfahren angemeldet werden, damit die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 13 AO nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens abläuft. FG Berlin-Bdb. v. 22.3.2021 – 7 K 7138/18, Rev. nicht zugelassenmehr

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Steuerliche Behandlung von "Cum/Cum-Transaktionen"

Kommentar Das BMF hat sich mit der steuerlichen Behandlung von "Cum/Cum-Transaktionen" befasst. Neu sind gegenüber dem Vorgängerschreiben aus 2017 insbesondere die Aussagen zur Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums. Wie bereits berichtet hat der BMF mit Schreiben vom 9.7.2021 auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur sogenannten Wertpapierleihe reagiert, nach der das ...mehr

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Spenden/Sponsoring / 9 Haftung

Rz. 160 Die Vertrauensschutzregelung ist mit einem Haftungstatbestand versehen worden. Danach haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt, vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst, dass die Zuwendungen nicht zu dem in der Bestätigung angegebenen Zweck verwendet werden. Die Haftung umfasst die entgangene Steuer, die mit 30 % des zugewend...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.5.5.2 Vermutung nach Abs. 2 S. 4

Rz. 203 Da der Tatbestand des Abs. 2 S. 3 für sich allein unbestimmt und daher unanwendbar ist, konkretisiert S. 4 das Tatbestandsmerkmal "Schaffung der Voraussetzungen einer Veräußerung". Nach Abs. 2 S. 4 wird das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals unwiderlegbar vermutet, wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag[1] mehr als 20 % der Anteile v...mehr

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ESt-Erklärung 2020 (Teil I)... / 2. Erklärungs- und Antragsfristen

Steuerlich Unberatene (bis 2.8.2021): Die Frist zur Abgabe der ESt-Erklärung 2020 läuft bei steuerlich Unberatenen bis 2.8.2021 (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO). Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom KJ abweichenden Wirtschaftsjahr (WJ) ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem KJ begonne...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 3.2 Fortbildung, Wissens- und Informationsmanagement

Der Steuerberater ist nach seiner Berufsordnung verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Häufig wird das Argument "keine Zeit" angeführt, weil das Tagesgeschäft überfrachtet ist. Auch hier gibt es Möglichkeiten und Gelegenheiten, sich auf dem Laufenden zu halten. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung[1] die Informationspflichten des Beraters zusammengefasst: Der ...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 1.1 Vertragliche Pflichten und Haftung

Es ist Aufgabe der Steuerberater, im Rahmen ihres Auftrags ihre Mandanten in Steuersachen (§ 1 StBerG)[1] zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer steuerlichen Angelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten (§ 33 StBerG). Keine Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters besteht im Widerspruchsverfahren zur Beantragung...mehr

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Festsetzungsfrist abgelaufen – oder doch nicht? (AO-StB 2021, Heft 6, S. 199)

Wie sich die Norm des § 169 Abs. 1 S. 3 AO auf eine Steuerverkürzung auswirken kann RA Dr. Lukas Wionzeck / Carsten Odinius[*] I. Einleitung Die Regelungen des § 171 AO sind in Theorie und Praxis häufiger Anknüpfungspunkt für Diskussionen über Inhalt und Reichweite der Ablaufhemmung. Gegenstand zahlreicher Streitpunkte ist die Hemmung nach § 171 Abs. 10 AO sowie das Verhältnis...mehr

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Festsetzungsfrist abgelaufe... / [Ohne Titel]

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Festsetzungsfrist abgelaufe... / I. Einleitung

Die Regelungen des § 171 AO sind in Theorie und Praxis häufiger Anknüpfungspunkt für Diskussionen über Inhalt und Reichweite der Ablaufhemmung. Gegenstand zahlreicher Streitpunkte ist die Hemmung nach § 171 Abs. 10 AO sowie das Verhältnis von Grundlagenbescheid zu Folgebescheid bei unrichtigen Angaben im Grundlagenbescheid. Anders als in den überwiegenden Fällen des § 171 AO...mehr

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Festsetzungsfrist abgelaufe... / V. Auswirkung des § 169 Abs. 1 S. 3 AO auf die Bindungswirkung

Bekanntgabe als ausschlaggebender Zeitpunkt?: Verlässt ein Steuerbescheid vor Ablauf einer Frist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde, ist dies für die Fristwahrung gem. § 169 Abs. 1 S. 3 AO ausreichend, auch wenn seine Bekanntgabe außerhalb der Frist erfolgt. Es handelt sich hierbei um eine Beweiserleichterung über den Zugangsnachweis zugunsten der Finanzbehörde (vgl. ...mehr

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Festsetzungsfrist abgelaufe... / IV. Offener Folgebescheid bei verjährtem Grundlagenbescheid aufgrund des § 169 Abs. 1 S. 3 AO?

Ausnahme vom Grundsatz der unzulässigen Hemmung abgelaufener Fristen?: Die Hemmungswirkung des § 171 Abs. 10 AO erscheint im Einzelfall problematisch, wenn der Grundlagenbescheid zum Ende seiner Feststellungsfrist erlassen wird, seine Bekanntgabe i.S.d. § 122 AO allerdings erst nach Fristablauf erfolgt. In diesem Fall könnte eine Ausnahme von dem oben genannten Grundsatz – d...mehr

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Festsetzungsfrist abgelaufe... / VI. Fazit

Ein Feststellungsbescheid entfaltet grundsätzlich, aber ausnahmsweise nicht zwingend, Bindungswirkung zum betroffenen Folgebescheid. Die dargestellte Verjährungs-Konstellation zwischen Feststellungs- und Festsetzungsbescheid bildet einen Ausnahmefall. Steuerstrafrechtlich ergibt sich hieraus für unrichtige Feststellungserklärungen, dass nicht pauschal von einem ungerechtfert...mehr

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Festsetzungsfrist abgelaufe... / III. Grundsatz und Funktionsweise der Ablaufhemmung

Hemmungstatbestand vor Fristablauf: Die in § 171 AO kodifizierte Ablaufhemmung beeinflusst den Ablaufzeitpunkt der Festsetzungsfrist. Grundsätzlich greift die Hemmung der Verjährung nur in den Fällen ein, in denen der jeweilige Hemmungstatbestand vor Fristablauf erfüllt ist (FG München v. 11.5.1990 – 15 K 4481/89, Rz. 28; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 171 AO, Rz. 1 [Okt. 2...mehr

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Festsetzungsfrist abgelaufe... / II. Folgen unrichtiger Angaben im Grundlagenbescheid

Die Problematik, ob eine Steuerhinterziehung bzw. leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 Abs. 1 i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO durch eine unrichtige Angabe in einem Grundlagenbescheid verwirklicht werden kann, soll anhand eines Beispiels samt Abwandlung veranschaulicht werden. Beispiel Ausgangsfall: A erzielt Einkünfte aus VuV gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 S....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Praxisfall: Verfahrensrecht... / 2. Beispiel

A erzielt freiberufliche Einkünfte und Vermietungseinkünfte und ist gleichzeitig als Gesellschafter an einer gewerblich tätigen GbR beteiligt. Die Einkommensteuererklärung 2014 hat er in 2015 abgegeben, der ebenfalls in 2015 ergangene Einkommensteuerbescheid erging endgültig ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Im Januar 2019 stellt A einen Änderungsantrag, da er irrtümlich (und n...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bilanzberichtigung/Bilanzän... / 2.2.3 Berichtigung der Anfangsbilanz

Eine nur in der Anfangsbilanz vorgenommene Berichtigung eines unrichtigen Bilanzansatzes ist steuerlich grds. nicht anzuerkennen, wenn diese Bilanz der Veranlagung eines früheren Jahres als Schlussbilanz zugrunde gelegen hat, und diese Veranlagung nach den Grundsätzen der AO nicht mehr geändert werden kann. Gleiches gilt, wenn der sich bei einer Änderung dieser Veranlagung e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bilanzberichtigung/Bilanzän... / 4.2 Beteiligung, Realteilung

Im Wege einer Bilanzberichtigung kann auch die Beteiligung der Gesellschafter einer Personengesellschaft am Gesellschaftsvermögen berichtigt und dadurch eine zurückliegende Gewinnverteilung korrigiert werden. Kann eine im Vorjahr fehlerhaft vorgenommene Gewinnverteilung nicht mehr berichtigt werden, muss dies im Folgejahr erfolgswirksam nachgeholt und danach der Kapitalantei...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei fakultativen Steuerermäßigungen

Leitsatz Gilt der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 5 Satz 1 vierter Gedankenstrich RL 2003/96 mit der Folge, dass der Mitgliedstaat die Steuer­ermäßigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Behörde noch ke...mehr

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ZErb 06/2021, Änderbarkeit ... / 2 Gründe

II. Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Änderung des Bescheides vom 5.11.2010 durch Bescheid vom 9.11.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.5.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Finanzgerichtsordnung – FGO). Der Beklagte war verpflichtet, die Erbschaftsteuerfestsetzung vom 5.11.2010 nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Geltendmachung der Haftung

Rz. 45 [Autor/Stand] Der Haftende darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen [2] des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass sie aussichtslos sein würde (§ 219 Satz 1 AO). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde sämtliche denkbaren Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben muss, bevor...mehr

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ZErb 06/2021, Lernerfolgskontrolle zur Fortbildung im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO

Hinweis Nach § 15 Abs. 4 FAO können seit dem 1.1.2015 im Rahmen der Fachanwaltsfortbildung bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Eine Fortbildung im Sinne dieses Selbst­studiums ist durch Bescheinigungen und Lernkontrollen gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Die folgende Lernerfolgskontrolle b...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.1.3 Haftungsfallen

Nach § 69 AO haftet der Testamentsvollstrecker im Rahmen des durch § 34 AO begründeten Pflichtenverhältnisses, sofern und soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Testamentsvollstrecker kann daher Adressat eines gegen ihn ...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Honorarmanagement: Beraterhaftung trotz Behördenverschuldens?

Da es kein Steuerberater-Haftungsgesetz gibt, ist insbesondere die Rechtsprechung des BGH ausschlaggebend für die Regeln in Sachen Haftung von Steuerberatern. Entscheidend für die Ansprüche auf Schadensersatz sind die Pflichten des Steuerberaters, die (auch) im mit dem Mandanten geschlossenen Steuerberatungsvertrag festgeschrieben sind. Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3.2.3 Haftungsfallen

Bei Erbauseinandersetzungen sind bei der Erbschaftsteuer vor allem die Regeln zu Steuerbefreiungen für begünstigtes Vermögen zu beachten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 3 und 4 ErbStG, § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 3 und 4 ErbStG, § 13a i. V. m. § 13b ErbStG sowie § 13d Abs. 2 Satz 2 und 3 ErbStG). Aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie können Übertragungen für Betriebsvermögen nach §...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 11 ... / 4.3.1 Ermittlung des Abwicklungs-Anfangsvermögens

Rz. 77 Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur KSt zugrunde gelegt worden ist. Dieses Vermögen der letzten laufenden Schlussbilanz des aufgelösten Unternehmens ergibt sich aus dem Buchführungswerk und ist nach den §§ 6ff. EStG zu bewerten.[1] Als letzte Schlussbilanz in diesem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 Die Vorschrift enthält keine Definition der in der Überschrift verwendeten Begriffe "Steuerschuldner" und "Steuervergütungsgläubiger", sondern setzt deren Bedeutung voraus. Ebenso wenig trifft sie selbst eine Bestimmung darüber, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist oder ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten ha...mehr