Nach § 69 AO haftet der Testamentsvollstrecker im Rahmen des durch § 34 AO begründeten Pflichtenverhältnisses, sofern und soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Testamentsvollstrecker kann daher Adressat eines gegen ihn gerichteten Haftungsbescheids nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO sein.

Gibt der Testamentsvollstrecker Steuererklärungen verspätet ab, können gegen ihn persönlich Verspätungszuschläge festgesetzt werden, bei Nichtabgabe auch Zwangsgelder.

Erkennt der Testamentsvollstrecker vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Unrichtigkeit bzw. die Unvollständigkeit einer vom Erblasser abgegeben Steuererklärung bzw. eines noch an diesen selbst gerichteten Steuerbescheids, ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen, sofern es aufgrund der Unrichtigkeit/Unvollständigkeit zu einer Steuerverkürzung kommen kann bzw. gekommen ist (§ 153 AO).[1] Anderenfalls riskiert der Testamentsvollstrecker, dass er sich persönlich einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO bzw. einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO schuldig macht.[2] Daneben tritt die Haftung des Testamentsvollstreckers nach § 71 AO für die hinterzogene Steuer.[3]

Der Testamentsvollstrecker muss dafür sorgen, dass Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln jederzeit entrichtet werden können und ausreichende Mittel hierfür aus dem Nachlass zurückhalten. Dies gilt besonders, wenn für die im Nachlass befindlichen Unternehmen noch Betriebsprüfungen angeordnet werden können.

Der Testamentsvollstrecker sollte, zur Vermeidung persönlicher späterer Regressansprüche, nach Möglichkeit bezüglich von ihm gewählter Gestaltungswahlrechte eine Einigung mit den Erben anstreben.

[1] BMF, Schreiben v. 23.5.2016, IV A 3 – S 0324/15/10001, BStBl 2016 I S. 490; FG Hamburg, Urteil v. 26.2.2020, 5 K 95/17: Festsetzungsfristen im Fall von Nacherklärungen.
[2] AStBV (St) 2020 v. 1.12.2019, BStBl I 2019 S. 1142.
[3] FM NRW, Erlass v. 29.8.2016: Verzinsung von hinterzogenen Steuern.

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