Hinweis

Nach § 15 Abs. 4 FAO können seit dem 1.1.2015 im Rahmen der Fachanwaltsfortbildung bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Eine Fortbildung im Sinne dieses Selbst­studiums ist durch Bescheinigungen und Lernkontrollen gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Die folgende Lernerfolgskontrolle bezieht sich auf ca. 26 Seiten Aufsätze und Rechtsprechung auf den Seiten 205-242 in der Zeitschrift ZErb 06/2021.

Der Lernerfolg für 2,5 Stunden Fortbildung als Fachanwalt für Erbrecht kann bestätigt werden, sofern mindestens 75 % der nachfolgenden 10 Fragen zutreffend beantwortet werden. Nach Eingang der vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Lernerfolgskontrolle (bitte ausschließlich per E-Mail unter dvev@erbrecht.de) wird eine Bescheinigung über 2,5 Stunden Fachanwaltsfortbildung im Selbststudium zur Vorlage bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer ausgestellt und per E-Mail übersandt.

Legen Sie Ihrer Kammer sowohl die ausgefüllte Lernerfolgskontrolle als auch die gelesene Lektüre und die Bescheinigung vor.

Zu KG Berlin, Beschl. v. 2.3.2021 – 1 W 1503/20

 
1. Das KG Berlin traf eine Entscheidung über die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob der Bevollmächtigte, der Alleinerbe des Erblassers wird, aufgrund einer transmortalen Vollmacht, die auf seine notariell beurkundete bzw. öffentlich beglaubigte Vollmacht gestützt wird, Verfügungen über ein Nachlassgrundstück tätigen kann und diese vom Grundbuchamt zu vollziehen sind. Welcher Ansicht ist das KG Berlin? (mehrere Antworten möglich)
A) Wird der Bevollmächtigte Erbe des Vollmachtgebers, erlischt die Vollmacht entsprechend dem Rechtsgedanken der Konfusion, denn § 164 BGB setzt eine Personenverschiedenheit zwischen Vertreter und Vertretenem voraus. Mit dem Erbfall verschmilzt der Nachlass mit dem Eigenvermögen des Erben, wodurch die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Erblasser und dem Alleinerben erlöschen. Daher kann der Bevollmächtigte Verfügungen über ein Nachlassgrundstück nicht mehr mit der Vollmacht, sondern nur nach Vorlage eines Erbscheins tätigen.
B) Eine Vollmacht erlischt nicht in jedem Fall, wenn der Bevollmächtigte mit dem Vertretenen in einer Person zusammenfällt. Jedenfalls dann, wenn mehrere Miterben vorhanden sind oder etwa eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist, kann der Erbe aufgrund seiner Vollmacht handeln, da ihm die Vollmacht in der Regel weitergehende Befugnisse und Handlungsmöglichkeiten eröffnet. Diese Konstellationen lagen jedoch im entschiedenen Fall nicht vor, so dass dort ein Handeln aufgrund der Vollmacht nicht mehr möglich war.
C) Wenn der Bevollmächtigte aufgrund einer transmortalen Vollmacht handelt, gibt er eine Erklärung im Namen des Vollmachtgebers ab, die für den oder die Erben wirkt. Für Eintragungen im Grundbuch ist den Erfordernissen des § 29 GBO Genüge getan, wenn die Ausfertigung der notariellen Vollmacht vorgelegt wird; die Einholung bzw. Vorlage eines Erbscheins sind nicht erforderlich. An diesem Grundsatz ändert es auch nichts, wenn der Bevollmächtigte erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein.
D) Unabhängig von der Frage, ob die Vollmacht durch Personenidentität von Vertretenem und Vertreter erlischt, wird das Vertrauen auf ihren Fortbestand nach §§ 170 ff. BGB geschützt, solange dem Geschäftsgegner nicht das Erlöschen der Vollmacht angezeigt oder anderweitig bekannt wird. Durch die bloße Mitteilung seiner Alleinerbenstellung hat der Bevollmächtigte diese Legitimationswirkung nicht zerstört.

Zu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.11.2020 – 11 W 50/19 (Wx)

 
2. In einem gemeinschaftlichen Testament haben sich die Ehegatten Erwin und Frieda gegenseitig zu Alleinerben berufen und zu ihren Schlusserben ihre beiden Kinder, Tochter T und Sohn S, zu gleichen Teilen eingesetzt. Das Testament enthielt eine Pflichtteilsstrafklausel, wonach ein Kind, das seinen Pflichtteil nach dem erstversterbenden Elternteil verlangt, auch nach dem Tod des längerlebenden Elternteils lediglich den Pflichtteil erhalten soll. Zugleich hielten die Ehegatten im Testament fest, welche Vorausempfänge ihre Kinder bereits erhalten haben. Nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 2012 leitete das Sozialamt den Pflichtteilsanspruch von S, der seit Jahren Sozialleistungen bezogen hatte, gemäß § 93 SGB XII auf sich über und machte diesen Anspruch gegenüber Erwin geltend. Nach dem Ableben von Erwin im Jahr 2018 beantragte T einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Zu Recht?
A) Ja. Die Sanktion der Pflichtteilsstrafklausel wird grundsätzlich auch dann ausgelöst, wenn nicht das Kind selbst, sondern der Sozialhilfeträger den übergeleiteten Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat. Auf eine subjektive bewusste Missachtung des Erblasserwillens durch den Abkömmling kommt es nicht an.
B) Nein. Das Pflichtteilsverlangen des Sozialamtes war nicht ausreichend, um die bedingte Erbeinsetzung von S auf den Schlusserbfall entfallen zu lassen. Anderenfalls wäre die von den Er...

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