Die Regelungen des § 171 AO sind in Theorie und Praxis häufiger Anknüpfungspunkt für Diskussionen über Inhalt und Reichweite der Ablaufhemmung. Gegenstand zahlreicher Streitpunkte ist die Hemmung nach § 171 Abs. 10 AO sowie das Verhältnis von Grundlagenbescheid zu Folgebescheid bei unrichtigen Angaben im Grundlagenbescheid. Anders als in den überwiegenden Fällen des § 171 AO ist bei § 171 Abs. 10 AO nicht ein Ereignis ausschlaggebend, das den zu hemmenden Bescheid betrifft. Vielmehr bewirkt ein Umstand aus der Sphäre des Grundlagenbescheides, die Bekanntgabe, eine Hemmung der Festsetzungsfrist beim Folgebescheid. Sofern die Feststellungsfrist für den Grundlagenbescheid nur aufgrund des § 169 Abs. 1 S. 3 AO gewahrt ist, ist fraglich, ob § 171 Abs. 10 AO für den Folgebescheid noch anwendbar ist. In diesem Zusammenhang stellt sich bei steuerstrafrechtlichen Fallgestaltungen die Frage, ob im Einzelfall überhaupt eine Steuerverkürzung vorliegen kann.

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