Rz. 36

Der Grundlagenbescheid ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, der gesondert bekannt gegeben wird und auch gesondert anzufechten ist. Der Folgebescheid baut zwingend auf dem Grundlagenbescheid auf. Demzufolge kann man gegen den Folgebescheid nicht mit der Begründung Einspruch einlegen, der Grundlagenbescheid sei rechtswidrig, § 351 Abs. 2 AO. Soweit der Grundlagenbescheid geändert wird, ist auch der Folgebescheid zu ändern, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO. Um zu verhindern, dass die Festsetzungsverjährung für den Folgebescheid abläuft, bevor der Grundlagenbescheid ausgewertet ist, sieht § 171 Abs. 10 AO eine besondere Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung für den Folgebescheid vor: Die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid endet nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides.

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